§ 43 KomHKVO - Sicherheitsstandards
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Zahlungsanweisung, der Buchführung und der Zahlungsabwicklung, insbesondere dem Umgang mit Zahlungsmitteln, erlässt die Kommune eine Dienstanweisung.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
- 1.
die Aufbau- und die Ablauforganisation mit Festlegungen über
- a)
Verantwortlichkeiten,
- b)
Unterschriftsbefugnisse oder Befugnisse zur Verwendung elektronischer Signaturen,
- c)
eine zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung,
- d)
die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung und
- e)
das Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
- 2.
den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung mit Festlegungen über
- a)
die Freigabe von Verfahren und
- b)
Berechtigungen im Verfahren,
- 3.
die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
- a)
die Einrichtung von Bankkonten,
- b)
die notwendigen Unterschriften im Bankverkehr,
- c)
die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln,
- d)
die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
- e)
die Aufnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten,
- f)
den Einsatz von Geldkarte, Debitkarte und Kreditkarte und
- g)
den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen
und
- 4.
innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere
- a)
Verbote, bestimmte Tätigkeiten in Personalunion auszuüben,
- b)
Sicherheitseinrichtungen,
- c)
die Ausgestaltung der Aufsicht über Buchhaltung und Zahlungsabwicklung,
- d)
regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
- e)
die Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes und der Kassenaufsicht an der Festlegung der Sicherheitsstandards und
- f)
die sichere Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.