Anlage 4 NLVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(zu § 25)
Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Nr. | Fachrichtung | Einstiegsamt | Hochschulstudiengänge | Erforderliche Zusatzqualifikation | Abweichungen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1) |
1 | Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik | staatliche Anerkennung bei einem Studium auf einem in § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik genannten Gebiet | |
2 | Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Gesundheitswissenschaften | ||
3 | Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Weinbau für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur | ||
4 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie | ||
5 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie | Approbation | |
6 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Chemie, Biologie, Gesundheitswissenschaften | ||
7 | Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Lebensmittelchemie | Abschluss als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker | zwei Jahre berufliche Tätigkeit |
8 | Agrar- und umweltbezogene Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologie | zwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst | |
9 | Technische Dienste | 1 und 2 | Studiengänge mit überwiegend technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-, Natur- und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management | ||
10 | Technische Dienste | 1 | Nautik/Seefahrt | Befähigungszeugnis nach der Seeleute-Befähigungsverordnung zum Kapitän NK | ein Jahr berufliche Tätigkeit, und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft |
11 | Wissenschaftliche Dienste | 1 und 2 | alle für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge | ||
12 | Allgemeine Dienste | 1 | Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalten; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung; Archivwesen | bei den Studiengängen "Allgemeine Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen reichen sechs Monate berufliche Tätigkeit aus, wenn diese im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde | |
13 | Allgemeine Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten; Statistik; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung | ||
14 | Allgemeine Dienste | 2 | Geschichtswissenschaft, Rechtswissenschaft | Doktorgrad auf der Grundlage einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei Monaten |