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  • ab 22.05.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LMinGVVBeschl - 2. Zu § 10

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz
Redaktionelle Abkürzung
LMinGVVBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

Die Abgrenzung amtlicher Tätigkeit von nicht amtlicher Tätigkeit trifft auf der Grundlage des geltenden Rechts jedes Mitglied der LReg in eigener Verantwortung selbst.

Art und Weise der Durchführung von Dienstreisen bestimmen sich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Termine und Einsatz der dafür geeigneten Beförderungsmittel sowie die Unterbringung sind nach den dienstlichen Erfordernissen zu planen. In erster Linie sind die Termine mit dem Dienstwagen, der Bahn und mit Linienflügen, bei dringendem Bedarf mit Einsatz von Hubschraubern der Polizei-Hubschrauberstaffel oder mit Charterflügen abzuwickeln.

2.1
Eine amtliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit unmittelbar der Erledigung einer Aufgabe für das Land dient oder im Landesinteresse ausgeübt wird.

2.2
Zu den amtlichen Tätigkeiten i.S. der Nummer 2.1 zählen neben den Reisen, die der Ausrichtung der Verwaltung auf die verfassungsmäßig gegebenen allgemeinen Staatsziele oder der politischen Kontrolle der Verwaltung dienen, insbesondere

  1. a)

    Besuche von Veranstaltungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Obliegenheiten, insbesondere im Rahmen der Ressortzuständigkeit; erfolgt der Besuch im Rahmen einer Schirmherrschaft oder zum Vortrag von Grußworten auf ausdrücklichen Wunsch des Einladenden, entfällt die Übernahme von Nebenkosten i.S. des § 10 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), z.B. die Kosten für Eintrittskarten;

  2. b)

    repräsentative Besuche von Sport-, Kultur- und gesellschaftlichen Veranstaltungen, wenn und soweit das Mitglied der LReg eingeladen ist;

  3. c)

    Besuche von Firmen und Unternehmen. Bedingt ein solcher Besuch eine Auslandsreise, ist die amtliche Tätigkeit in besonderem Maße nachzuweisen und zu dokumentieren;

  4. d)

    Besuche von Medienveranstaltungen (Pressetermine, Talkshows), soweit der Besuch nicht in parteipolitischer Funktion (vgl. dazu auch nachfolgend Buchstabe f) wahrgenommen wird;

  5. e)

    Reisen, für die aufgrund einer Sicherheitseinstufung des Mitglieds der LReg aus Sicherheitsgründen die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels vorgesehen ist;

  6. f)

    Besuche von Parteiveranstaltungen, wenn sie überwiegend der Pflege der Beziehungen der LReg oder eines Mitglieds der LReg zu den Parteien dienen und erkennbar in der Eigenschaft eines Amtswalters durchgeführt werden. Alle öffentlichen Veranstaltungen, zu denen eine Partei einlädt, gelten in einem Zeitraum von sechs Wochen vor einem Wahltermin (sog. "heiße Phase") als Wahlkampfveranstaltungen. Reisen von Mitgliedern der LReg zu derartigen Veranstaltungen sind in diesen Fällen keine amtliche Tätigkeit.

Für amtliche Tätigkeiten trägt das Land grundsätzlich die entstandenen notwendigen Kosten.

2.3
Die nachgewiesenen angemessenen Auslagen der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners, die oder der ein Mitglied der LReg aus protokollarischen oder anderen Gründen der Repräsentation begleitet, sind aus den dafür zur Verfügung stehenden besonderen Haushaltsmitteln (z.B. Titel 529 10) zu erstatten, soweit sie ursächlich und unmittelbar durch die Teilnahme an der amtlichen Tätigkeit begründet sind.

2.4
Die für Landesbeamte mit Dienstbezügen geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind in Anwendung des § 98 NBG derzeit

  • das BRKG,

  • die auf der Ermächtigung im BRKG beruhenden Rechtsverordnungen und

  • die niedersächsischen Regelungen zum Reisekostenrecht.

2.5
Bei der Gewährung der von der Regelvorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 abweichenden Entschädigung für Verpflegungsmehraufwand sind auch steuerrechtliche Vorschriften maßgebend.

2.6
Bei einer amtlichen Tätigkeit im Ausland bestimmt sich die Entschädigung derzeit nach der Auslandsreisekostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ohne die für die Landesbeamten geltenden einschränkenden Bestimmungen.

2.7
Der Einsatz von Polizeihubschraubern ist, soweit wirtschaftlich vertretbar, für die Unterstützung bedeutsamer Dienstgeschäfte von Mitgliedern der LReg zulässig. Eine Verrechnung der Flugkosten findet nicht statt.

2.8
Werden abweichend von Nummer 2.2 Satz 2 für amtliche Tätigkeiten unentgeltliche Leistungen von Dritten angeboten, entscheidet jedes Mitglied der LReg in eigener Verantwortung über deren Annahme. Über die Annahme solcher unentgeltlichen Leistungen von Dritten ist eine Aktennotiz zu fertigen. Nummer 7 des Bezugserlasses zu b ist zu beachten (Sponsoring).