Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 08.04.2008, Az.: 1 A 581/06

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
08.04.2008
Aktenzeichen
1 A 581/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0408.1A581.06.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft kann, soweit hierdurch keine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte eines Jagdgenossen verletzt werden, von diesem nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen werden.

  2. 2.

    Ein Beschluss des Jagdvorstandes, für den nach den Satzungsbestimmungen der Genossenschaft die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann von dieser nachträglich genehmigt werden.

  3. 3.

    Der Jagdvorstand ist nicht verpflichtet, sich im Interesse der Wahrung strikter Neutralität einer Bewertung der abgegebenen Pachtgebote gegenüber der Mitgliederversammlung zu enthalten.

  4. 4.

    Die Beschlussfassung über die Art und Weise der Vergabe der Jagdpacht und die Auswahl des künftigen Jagdpächters kann durch einheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

  5. 5.

    Jagdgenossen, die sich um die Ausübung der Jagd im Wege der Verpachtung beworben haben, dürfen in Niedersachsen an der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Vergabe der Jagdpacht teilnehmen.

  6. 6.

    Eine fehlerhafte Abstimmung führt nur dann zur Unwirksamkeit des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses, wenn sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung kausal auswirkt (im Anschluss an Nds. OVG, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, NuR 2002, S. 759).

  7. 7.

    Die fehlerhafte Protokollierung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung führt nicht zu dessen Unwirksamkeit.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Verpachtung eines Teilbezirks.

2

Die Klägerin ist Jagdgenossin und Eigentümerin bejagbarer Flächen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit einer Grundfläche von 11,37 ha. Nachdem der Jagdvorstand die Mitglieder der Beklagten im Sommer 2006 mit der Bitte angeschrieben hatte, potentielles Interesse an einer freihändigen Vergabe der Jagdpacht für den Teilbezirk G. bis Anfang September des Jahres zu bekunden und hierauf nur der Ehemann der Klägerin als damaliger Pächter ein Angebot abgegeben hatte, beschloss der Jagdvorstand auf seiner Sitzung am 10. September 2006, zur Ermittlung des Marktpreises eine "öffentliche Ausschreibung" des genannten Teilbezirks durchzuführen. Hierzu ließ er in der örtlichen Tagespresse vom 16. September 2006 eine Anzeige veröffentlichen, mit der er auf die Möglichkeit der Jagdpachtung für den streitgegenständlichen Teilbezirk ab dem 1. April 2007 hinwies. Interessenten wurden darin aufgefordert, die Gebote in einem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Ausschreibung Jagdverpachtung" bis zum 6. Oktober 2006 beim Vorsitzenden der Beklagten einzureichen. Die Ausschreibung erbrachte vier Gebote, darunter das Höchstgebot der Bietergemeinschaft H. zu 33,00 € pro Hektar p.a. sowie das zweitplatzierte Gebot der Bietergemeinschaft B. - dem Ehemann der Klägerin -, I. und J., die einen Jagdpachtzins von 30,00 € pro Hektar p.a. bot.

3

Mit am 13. Oktober 2006 öffentlich bekannt gemachter Einladung lud der Jagdvorstand der Beklagten die Mitglieder zu einer ordentlichen Versammlung für Dienstag, den 24. Oktober 2006, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung sah als TOP 3.1 die "Beschlussfassung zur öffentlichen Ausschreibung des Teilbezirks G." sowie als TOP 3.2 die "Verpachtung des Teilbezirks K." vor.

4

Auf der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2006 erläuterte der Vorsitzende der Beklagten einleitend zum TOP 3.1 die Umstände, die den Jagdvorstand auf seiner Sitzung am 10. September 2006 bewogen hatten, die Verpachtung des streitgegenständlichen Teilbezirks in der Tagespresse "öffentlich auszuschreiben". Sodann ließ er über die vom Jagdvorstand vorgenommene "öffentliche Ausschreibung" in geheimer Wahl abstimmen. Die Abstimmung erbrachte ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Niederschrift über die Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 das Ergebnis "30 Stimmen 661,72 ha für öffentliche Ausschreibung, 10 Stimmen 187,6 ha gegen öffentliche Ausschreibung". Die Niederschrift enthält unter dem so protokollierten Beschluss den Zusatz: "Damit bestätigt die Versammlung die vom Vorstand mit der Zeitungsannonce vom 16.09.2006 getätigte öffentliche Ausschreibung. Ergebnis: siehe Anwesenheits- und Abstimmungsliste (anbei)".

5

Sodann ging der Vorsitzende zum TOP 3.2 über und verlas die abgegebenen schriftlichen Angebote. Dabei hob er das Höchstgebot der Jagdgemeinschaft H. ... ausdrücklich hervor und verwies auf deren positives Erscheinungsbild bzgl. der bisher von dieser Bietergemeinschaft vorgenommenen Anpachtungen. Hierauf erklärte der Ehemann der Klägerin für seine Bietergemeinschaft, dass sie ebenfalls einen Jagdpachtzins von 33,00 € pro Hektar p.a. für den streitgegenständlichen Teilbezirk biete. Mit Verweis auf die bereits abgelaufene Frist zur Abgabe von schriftlichen Angeboten lehnte der Vorsitzende der Beklagten jedoch die Annahme dieses nachgebesserten Angebots ab und stellte sodann die bis zum 6. Oktober 2006 beim Vorstand eingegangenen schriftlichen Angebote der Bietergemeinschaften H. ... und B. ... zur Abstimmung. Die geheime Abstimmung über diese Angebote erbrachte ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 20 Stimmen gleich 453,94 ha für die Bietergemeinschaft H. ... und 19 Stimmen gleich 386,57 ha für die Bietergemeinschaft B. ...

6

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 wandte sich die Klägerin an den Landkreis L. als untere Jagdbehörde und teilte mit, sie sei mit der Beschlussfassung über die Neuverpachtung des streitgegenständlichen Jagdbezirks der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 nicht einverstanden. Der Beschluss sei unrechtmäßig zustande gekommen, da der Jagdvorstand übersehen habe, dass sie für drei Eigentümer stimmberechtigt gewesen sei und - da sie für das Angebot der Bietergemeinschaft B. ... gestimmt habe - eine Mehrheit der Stimmen für das Angebot der Bietergemeinschaft H. ... somit nicht vorgelegen habe.

7

Hierauf reagierte der Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 und teilte der Klägerin mit, ihrem Protest vom 27. Oktober 2006 gegen den Beschluss zur Neuverpachtung des streitgegenständlichen Jagdbezirks werde stattgegeben. Er habe zwischenzeitlich geklärt, dass der von ihr - der Klägerin - auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 vertretene Dr. M.B. nicht nur mit einer Stimme, sondern darüber hinaus als Vertreter der B. GbR mit einer weiteren Stimme zu berücksichtigen gewesen sei. Mangels Eintragung des Zusatzes GbR im Jagdkataster sei dieser Umstand für den Vorstand nicht zu erkennen gewesen. Aufgrund der Nichtberücksichtigung einer von der Klägerin vertretenen Stimme werde eine neue Mitgliederversammlung einberufen und über die Neuverpachtung des streitgegenständlichen Jagdbezirks erneut Beschluss gefasst.

8

Darauf folgend lud der Vorstand der Beklagten im Wege öffentlicher Bekanntmachung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für den 20. November 2006 unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Tagesordnung wies als TOP 3 die "Beschlussfassung zur neuen Mustersatzung", als TOP 4 die "Erklärung des Vorsitzenden zur Notwendigkeit der außerordentlichen Versammlung" und als TOP 5 die "Beschlussfassung zur Verpachtung des Teilbezirks K." aus.

9

Ausweislich der Niederschrift über die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 verabschiedete diese unter TOP 3 die als Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zum NJagdG vom 11. Januar 2005 (Nds. MBl. 2005, S. 152) ergangene Mustersatzung durch einstimmigen Beschluss als ihre neue Genossenschaftssatzung. Sodann erläuterte der Vorsitzende der Beklagten unter TOP 4 unter Verlesung des Schreibens an die Klägerin vom 31. Oktober 2006 die Umstände, die die Einberufung der Versammlung erforderten, und informierte die Mitglieder darüber, dass der Ehemann der Klägerin im Rahmen der Überbringung des verlesenen Schreibens vom 31. Oktober 2006 erneut ein schriftliches Angebot über die Jagdpacht in Höhe von 33,00 € pro Hektar p.a. an den Vorstand herangetragen habe. Im Rahmen der weiteren Aussprache zu diesem TOP übergab der Rechtsbeistand des Ehemanns der Klägerin dem Vorsitzenden ein weiteres schriftliches Angebot der Bietergemeinschaft B. ... in Höhe von nunmehr 37,00 € pro Hektar p.a. für den streitgegenständlichen Teilbezirk.

10

Hierauf stellte das Vereinsmitglied N. den Antrag, den streitgegenständlichen Teilbezirk für die Bewerbergemeinschaften B. ... und H. ... neu anzubieten. Über diesen Antrag ließ der Vorstand der Beklagten sodann offen abstimmen; der Antrag erhielt mit 18 Stimmen gleich 254,75 ha nicht die erforderliche doppelte Stimmenmehrheit.

11

Der Vorsitzende der Beklagten ging damit zum TOP 5 über und ließ erneut über die bis zum 6. Oktober 2006 eingegangenen schriftlichen Angebote der Bietergemeinschaften H. ... und B. ... in "geheimer Wahl" abstimmen. Die Abstimmung brachte folgendes Ergebnis: Für die Bietergemeinschaft B. ... votierten 19 Stimmen gleich 326,16 ha, für die Bietergemeinschaft H. ... 67 Stimmen gleich 876,21 ha bei einer Stimmenthaltung. Dabei wurden 32 Jagdgenossen durch Bevollmächtigte vertreten.

12

Mit der Bietergemeinschaft H. ... schloss der Jagdvorstand der Beklagten am 14. Januar 2007 den Vertrag über die Jagdpacht betreffend den Teilbezirk G. über eine Laufzeit von 9 Jahren und einen jährlichen Pachtzins i.H.v. 12 936,- € ab. Der Vertrag enthält in § 9 eine Auflösungsregelung, um dem vorliegenden Verfahren ggf. Rechnung tragen zu können.

13

Bereits zuvor am 24. November 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie rügt zum einen die fehlerhafte Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 im Zuge der nicht berücksichtigten Stimmberechtigung der von ihr seinerzeit vertretenen B. GbR. Der Vorstand sei weder in der Versammlung vom 24. Oktober noch in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 berechtigt gewesen, ohne vorherige Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung die von ihrem Ehemann im Namen der Bietergemeinschaft B. ... abgegebenen mündlichen und zugleich schriftlich fixierten nachgebesserten Angebote zurückzuweisen. Er sei zudem verpflichtet gewesen, die Mitglieder über die Möglichkeiten der Pachtvergabe aufzuklären und vor einer öffentlichen Ausbietung über die Frage der Vergabeart, insbesondere die freihändige Vergabe, durch die Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen. Der Vorstand sei deshalb nicht berechtigt gewesen, auf seiner Sitzung vom 10. September 2006 die "öffentliche Ausschreibung" der Pacht für den streitgegenständlichen Teilbezirk eigenmächtig zu beschließen. Hinzukomme, dass die in der örtlichen Tagespresse vom Vorstand geschaltete Anzeige nicht hinreichend deutlich habe erkennen lassen, dass diese eine Ausschlussfrist zum 6. Oktober 2006 setze und nach Fristablauf eingehende Angebote zurückgewiesen werden würden. Die Anzeige verhalte sich auch nicht dazu, ob das Höchstgebot zwingend den Zuschlag erhalte oder die Vergabe der Jagdpacht freibleibend erfolge. Ferner habe der Vorstand der Beklagten seine Neutralitätspflicht verletzt, indem er der Mitgliederversammlung die Bietergemeinschaft H. ... als besten Bewerber vorgeschlagen und vom Alternativvorschlag einer freihändigen Vergabe an ein Mitglied der Genossenschaft abgesehen habe. Ohnehin sei zu der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2006 nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, denn die Angaben unter TOP 3.1 der Ladung hätten nicht erkennen lassen, dass ein Genehmigungsbeschluss hinsichtlich einer bereits durch den Vorstand veranlassten öffentlichen Ausschreibung gefasst werden solle. Die auf den beiden Mitgliedersammlungen gefassten Beschlüsse litten schließlich unter dem Mangel, dass bei der Beratung und Abstimmung über die Vergabe der Pacht hinsichtlich des streitgegenständlichen Teilbezirks jeweils Vertreter der Bietergemeinschaften anwesend gewesen und nicht zuvor ausgeschlossen worden seien. Auch habe der Jagdvorstand auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 versäumt, vor Vergabe der Jagdpacht einen Beschluss der Mitgliederversammlung hinsichtlich der weiteren Gültigkeit der bis zum 6. Oktober 2006 abgegebenen schriftlichen Angebote herbeizuführen. Wenn schließlich die Beklagte ihr entgegenhalte, sich zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten auf den Mitgliederversammlungen rügelos eingelassen und keine weiteren Anträge etwa zur Tagesordnung oder zur Beschlussfassung gestellt zu haben, verkenne sie, dass sie stets gegen die jeweilige Mehrheit gestimmt habe. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung, die in einer Mitgliederversammlung herbeigeführten Beschlüsse unmittelbar zu rügen und etwaige Rügen zu Protokoll zu erklären. Jedenfalls sei sie über eine derartige Verpflichtung bislang nicht aufgeklärt worden.

14

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass der auf der Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft E. am 24. Oktober 2006 gefasste Beschluss, die öffentliche Ausschreibung der Genossenschaftsjagd "G." durch die Jagdgenossenschaftsversammlung nachträglich genehmigen zu lassen, unwirksam ist,

    hilfsweise dazu,

    festzustellen, dass die Zurückweisung des verbesserten Jagdpachtangebotes der Bietergemeinschaft B., I. und J. (33,- €/ha p.a.) auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 rechtswidrig war,

  2. 2.

    festzustellen, dass der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Beklagten vom 20. November 2006 gefasste Beschluss, die Genossenschaftsjagd K. an die Bietergemeinschaft H. ... zu verpachten, unwirksam ist.

15

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die vorliegende Klage bereits für unzulässig. Sie könne schon nicht erkennen, worin das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin liege. Jedenfalls habe die Klägerin keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr gestellten Klageanträge, da sie es versäumt habe, in den jeweiligen Mitgliederversammlungen unter TOP 1 die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung zu rügen bzw. dagegen zu stimmen bzw. die Absetzung von Tagesordnungspunkten oder die Erweiterung um weitere Tagesordnungspunkte zu beantragen. Sie habe auch zu den übrigen TOP's keinerlei Rügen zu Protokoll erklärt. Sie verhalte sich daher rechtsmissbräuchlich bzw. widersprüchlich, indem sie die Fassung der von ihr angefochtenen Beschlüsse auf den Mitgliederversammlungen einfach geschehen lassen habe und nunmehr gerichtlich anfechte, obwohl ihr zu den Zeitpunkten der Beschlussfassung jeweils vermeintliche Verfahrensverstöße des Jagdvorstandes bekannt gewesen seien. Insoweit nehme sie Bezug auf die zum Wohnungseigentumsrecht ergangene Rechtsprechung. Danach habe die Klägerin durch ihr Verhalten ihr Anfechtungsrecht vollständig verwirkt.

17

In der Sache hält sie den Einwand der Klägerin, die gesamte Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 sei aufgrund der versehentlich der B. GbR nicht zugebilligten Stimmberechtigung fehlerhaft, im vorliegenden Verfahren für irrelevant, da die Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht hinsichtlich des streitgegenständlichen Teilbezirks am 20. November 2006 nachgeholt worden sei. Auch gehe der Einwand der Klägerin fehl, der Vorstand sei nicht berechtigt gewesen, eine "öffentliche Ausschreibung" hinsichtlich der Vergabe der Jagdpacht auf seiner Sitzung am 10. September 2006 zu beschließen, denn die Mehrheit der Mitgliederversammlung habe insoweit das Handeln des Vorstandes nachträglich bestätigt. Es treffe weiterhin nicht zu, dass aus der in der örtlichen Tagespresse am 16. September 2006 erschienenen Anzeige nicht zu erkennen gewesen sei, dass nur fristgerecht abgegebene Angebote gewertet würden, denn die klare Anlehnung an die Regelungen der VOB sei aus Sicht eines verständigen Empfängers nicht von der Hand zu weisen. Daher sei der Jagdvorstand berechtigt gewesen, die in den Mitgliederversammlungen vom Ehemann der Klägerin im Namen seiner Bietergemeinschaft abgegebenen verbesserten Angebote zurückzuweisen. Diese Handlungsweise habe die Mitgliederversammlung ausdrücklich gebilligt; jede andere Vorgehensweise wäre zudem mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Bieter nicht zu vereinbaren gewesen. Der Vorstand unterliege darüber hinaus keiner Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung der Mitglieder hinsichtlich sämtlicher Möglichkeiten der Vergabe der Jagdpacht. Ebenso wenig könne von ihm erwartet werden, dass er sich nicht zu den abgegebenen Angeboten äußere und gegenüber der Mitgliederversammlung kein Angebot favorisiere. Die Klägerin könne darüber hinaus nicht mit dem Einwand gehört werden, sie habe hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 3.1 der Versammlung vom 24. Oktober 2006 nicht gewusst, dass die vom Vorstand zuvor durchgeführte "öffentliche Ausschreibung" genehmigt werden solle. Die Klägerin habe ebenso wie alle anderen Mitglieder den einleitenden, erläuternden Worten des Vorsitzenden zu TOP 3.1 der Versammlung vom 24. Oktober 2006 entnehmen können, dass die aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 10. September 2006 eingeholten schriftlichen Angebote Gegenstand der nachfolgenden Beschlussfassung über die Vergabe der Jagdpacht sein sollten. Insofern sei auch die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgt; die Themen der Beschlussfassung seien hinreichend bestimmt bezeichnet worden. Schließlich habe die Mitgliedersammlung am 20. November 2006 über den Antrag, nicht auf Grund der bis zum 6. Oktober 2006 abgegebenen schriftlichen Angebote über die Vergabe der Jagd zu entscheiden, sondern die Jagdpacht den Bietergemeinschaften H. ... und B. ... neu anzubieten, auch abgestimmt; der Antrag habe indes nicht die erforderliche Mehrheit erhalten.

18

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die hinsichtlich der Hauptanträge zulässige Klage ist unbegründet, denn die von der Klägerin angefochtenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Beklagten sind wirksam.

20

Hinsichtlich des zum Hauptantrag zu Ziffer 1 gestellten Hilfsantrags - betreffend die Feststellung, dass die vom Vorsitzenden der Beklagten als Versammlungsleiter vorgenommene Zurückweisung des in der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 abgegebenen weiteren schriftlichen Angebots der Bietergemeinschaft B. ... über 33,- €/ha p.a. rechtswidrig war - ist die Klage bereits unzulässig.

21

I.

1.) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, denn die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Jagdgenossenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 NJagdG).

22

Die Klage ist insgesamt als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand ist das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich die Gültigkeit der Beschlüsse über die Verpachtung der Jagd im Teilbezirk "G." der Beklagten an die Bietergemeinschaft H. ... und die dieser vorausgehende Festlegung der durch § 10 BJadgG eröffneten Möglichkeiten der Pachtvergabe. Die Umsetzung dieser Beschlüsse, die auch als Einheit angesehen werden können, ohne dass hierdurch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich des ersten, die Art der Jagdverpachtung betreffenden Beschlusses entfällt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG I C 47.65 -, Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 1, S. 2), in einem vom Jagdvorstand abzuschließenden Pachtvertrag wirkt unmittelbar auf die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Klägerin als Jagdgenossin der Beklagten ein.

23

Grundsätzlich ist daher jeder Jagdgenosse befugt, einen Verpachtungsbeschluss der Jagdgenossenschaft - und damit auch die regelmäßig vorausgehende Beschlussfassung über die Art der Vergabe der Jagdpacht (freihändige Vergabe, öffentliche Ausbietung, d.h. das Einholen schriftlicher Angebote aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung, öffentliche Versteigerung mit Zuschlag an den Meistbietenden oder Verlängerung eines bereits laufenden Pachtvertrages; jeweils möglich mit Beschränkung auf den Kreis der Jagdgenossen, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 BJagdG und die Kommentierung hierzu bei Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 10 BJagdG Rn. 2) - im Wege der Feststellungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit er geltend machen kann, der Beschluss sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte als Jagdgenosse dienen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967, a.a.O.). Die Klägerin hat hinreichend Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung in ihren Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten verletzt ist; ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt hinsichtlich der Hauptanträge ebenfalls vor.

24

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin ihr Begehren, diese Beschlüsse aus der Welt zu schaffen, nicht mehr oder auf andere Weise leichter erreichen könnte, sodass ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen ist. Die Beklagte selbst fühlt(e) sich an den zu TOP 3.1 auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 gefassten Beschluss über die Genehmigung der "öffentlichen Ausschreibung" gebunden; sie hält die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 für eine Fortsetzung der vorhergehenden, jedenfalls bezüglich der streitgegenständlichen Verpachtung des Teilbezirks "G.", sodass sie diesem Beschluss nach wie vor rechtliche Bindung beimisst und ihn nicht als im Zuge der Beschlussfassung vom 20. November 2006 überholt ansieht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, welches Alternativverhalten der Klägerin abzuverlangen gewesen wäre, um die angefochtene Beschlussfassung auf den Mitgliederversammlungen erfolgreich zu verhindern, lässt die Zulässigkeit ihrer Feststellungsklage jedenfalls unberührt.

25

2.) Etwas anderes gilt indes hinsichtlich des Hilfsantrags zum Hauptantrag zu Ziffer 1., der in der Sache auf eine Rüge der Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden der Beklagten auf der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2006 hinausläuft. Einwendungen, die die Versammlungsleitung betreffen, können nur dann im Wege der allgemeinen Feststellungsklage einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden, wenn die Maßnahme des Versammlungsleiters in eine unmittelbare Verletzung der Mitgliedschafts - und Mitwirkungsrechte des betroffenen Jagdgenossen mündet, etwa bei einer Entziehung des Wortes, einer Verwehrung des Antrags- oder Abstimmungsrechtes oder Ordnungsmaßnahmen. Darüber hinaus steht die Art und Weise der Versammlungsleitung im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden, der hierbei lediglich dem Gesetz, der Satzung der Jagdgenossenschaft und - soweit vorhanden - der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, nicht aber einer allgemeinen Rechtsaufsicht durch die Verwaltungsgerichte unterworfen ist. Dieser Befund führt auch nicht zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbaren Lücke im Rechtsschutzsystem, denn zum einen bleibt es dem Jagdgenossen jederzeit unbenommen, durch die Stellung von Anträgen Einfluss auf den Gang der Mitgliederversammlung und damit indirekt auf die Versammlungsleitung des Vorsitzenden zu nehmen. Dies trifft hier namentlich auf die Zurückweisung des verbesserten Angebots der Bietergemeinschaft B. ... durch den Vorsitzenden der Beklagten auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 zu; die Klägerin hat es - anders als der Jagdgenosse N. auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 - schlichtweg versäumt, von ihrem Recht zu beantragen, hinsichtlich der Berücksichtigung des verbesserten Angebots einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen, Gebrauch zu machen. Dass sie in diesem - elementaren - Mitgliedsrecht durch den Vorstand oder dessen Versammlungsführung behindert worden wäre, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Zum anderen spricht für den vorliegenden Befund der in § 44a Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz, dass (fehlerhafte) behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können. Es steht daher dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht entgegen, den von einer möglicherweise fehlerhaften Auswahl aus den abgegebenen Pachtangeboten betroffenen Jagdgenossen auf die gerichtliche Kontrolle des auf die Auswahlentscheidung gestützten Beschlusses über die Vergabe der Jagdpacht zu verweisen.

26

Daraus folgt, dass bezüglich der Zurückweisung des verbesserten Jagdpachtangebotes der Bietergemeinschaft B. ... durch den Vorsitzenden auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 eine Verletzung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Klägerin schon nicht möglich erscheint, mithin ihr insoweit die Klagebefugnis (zu diesem Zulässigkeitserfordernis Nds. OVG, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, NuR 2002, 759, [OVG Niedersachsen 24.05.2002 - 8 LB 43/01] unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 (271)) fehlt.

27

Unabhängig davon vermag die Kammer für den Hilfsantrag - eine Verletzung von Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten der Klägerin durch die Zurückweisung des verbesserten Angebots einmal unterstellt - kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen, denn die Bietergemeinschaft B. ... hat, indem sie auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 ein um 4,- € auf 37,- €/ha p.a. erneut erhöhtes Angebot der Mitgliederversammlung unterbreitete, zu erkennen gegeben, dass sie an dem von ihr auf der vorangegangenen Mitgliederversammlung abgegebenen, vom Vorsitzenden aus Sicht der Klägerin unberechtigt zurückgewiesenen Angebot von 33,- €/ha p.a. nicht mehr fest hält, mithin es bei der Vergabe der Jagdpacht keine Berücksichtigung (mehr) finden sollte.

28

II.

1.) Der Klage bleibt der Erfolg versagt, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag zu 1. die nachträgliche Genehmigung der vom Vorstand der Beklagten durchgeführten "öffentlichen Ausschreibung" durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 beanstandet.

29

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Vorstand der Beklagten nach der von ihr vorgelegten und zur Gerichtsakte (Bl. 87f) gereichten Satzung in der hier anzuwendenden undatierten Fassung, die vor Verabschiedung der neuen Satzung auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 galt, nicht berechtigt war, ohne einen vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung über die Art und Weise der Vergabe der Jagdpacht sich auf eine öffentliche Ausbietung, d.h. auf das Einholen schriftlicher Angebote aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung - damit ist keine öffentliche Ausschreibung nach den Regel der VOB gemeint -, festzulegen. So bestimmt § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Satzung der Beklagten, dass einem Beschluss der Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf die Vorstände delegiert wird, vorbehalten ist. Ergänzend hierzu bestimmt § 9 der Satzung, dass die Versammlung der Jagdgenossen beschließt, ob die gemeinschaftliche Jagd durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist, oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschießen, dass als Bieter oder Pächter nur Jagdgenossen zuzulassen sind; sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft. Wortlaut und Systematik der zitierten Satzungsbestimmungen verlangen - hinsichtlich der zeitlichen Abfolge - zunächst einen Beschluss der Mitgliederversammlung über die Art und Weise der Pachtvergabe. Dem Vorstand obliegt sodann die Umsetzung des Beschlusses; bei öffentlicher Ausbietung etwa - wie hier geschehen - durch Offerierung in der Tagespresse.

30

Eine ausdrückliche Delegation der Entscheidung über die Art und Weise der Vergabe der Jagdpacht hinsichtlich des streitgegenständlichen Teilbezirks "K." liegt offensichtlich nicht vor; die Beteiligten haben dies auch nicht vorgetragen.

31

Gleichwohl führt die Verletzung der vorstehend zitierten Satzungsbestimmungen durch den Vorstand der Beklagten nicht dazu, dass die aufgrund der am 16. September 2006 in der örtlichen Tagespresse erschienenen Anzeige bis zum 6. Oktober 2006 beim Vorsitzenden der Beklagten abgegebenen schriftlichen Angebote unbeachtlich sind bzw. einer Wertung und anschließenden Beschlussfassung über Vergabe der Jagdpacht an einen der Bieter durch die Mitgliederversammlung nicht zugänglich waren. Denn die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der Beklagten war berechtigt, die eigenmächtige Durchführung einer öffentlichen Ausbietung durch den Vorstand der Beklagten nachträglich zu billigen und sich dafür zu entscheiden, die beim Vorstand bis zum 6. Oktober 2006 eingegangenen schriftlichen Angebote ausschließlich zur Grundlage der nachfolgenden Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht "K." zu machen. Die Befugnis zur nachträglichen Genehmigung der an sich mangels Zuständigkeit satzungswidrig gefassten Beschlüsse des Vorstands lässt sich zum einen aus der in § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Satzung der Beklagten - nunmehr § 8 Abs. 1 Ziffer 2 der Satzung in der am 20. November 2006 verabschiedeten Fassung - vorgesehenen Möglichkeit der Delegation dieser Befugnisse auf den Vorstand herleiten, die ebenfalls durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt, allerdings in zeitlicher Hinsicht auch der öffentlichen Ausbietung vorausgehend. Zum anderen folgt sie aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen, wie sie etwa im Vertretungsrecht in §§ 177 und 184 BGB niedergelegt sind. Einer Sanktionierung des (zunächst) satzungswidrigen Handelns des Vorstands dergestalt, dass ohne vorausgehenden Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholte Angebote unwirksam sind, bedarf es auch deshalb nicht, weil für den Vorstand bei einem derartigen Vorgehen die Gefahr der Haftung bei Versagung der nachträglichen Genehmigung besteht. Im Übrigen obliegt der Mitgliederversammlung die Entscheidung über Abberufung und Entlastung des Vorstandes (vgl. § 8 Abs. 1 Ziffer 4 der Satzung der Beklagten in der am 20. November 2006 verabschiedeten Fassung); eigenmächtiges Vorstandshandeln kann hierbei ein maßgeblicher Faktor sein.

32

Weil der Wortlaut des § 9 der Satzung in beiden Fassungen gleich lautet, kann auch offenbleiben, ob die zum Zeitpunkt des Beschlusses am 24.10. vorhandene Satzung möglicherweise deshalb der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedurfte, weil sie durch die Änderung der Mustersatzung zwischenzeitlich von dieser abwich (vgl. dazu Beschluss vom 04.03.2004 - 1 A 77/03 -).

33

Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 über die Genehmigung der erfolgten öffentlichen Ausschreibung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Vorstand zu der Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß eingeladen hätte. § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der hier anzuwendenden Fassung bestimmt insoweit nur, dass zu allen Versammlungen die Jagdgenossen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften über Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden sind. Ausweislich der für die Versammlung vom 24. Oktober 2006 öffentlich bekannt gemachten Einladung der Mitglieder ist als TOP 3.1 die "Beschlussfassung zur öffentlichen Ausschreibung des Teilbezirks K." als ein Gegenstand dieser Mitgliederversammlung bezeichnet worden. Dieser Formulierung ist nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich zu entnehmen, dass damit nicht nur eine anstehende Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über eine danach vom Vorstand im Zuge der Ausführung dieses Beschlusses der Mitgliederversammlung zu veranlassende öffentliche Ausbietung gemeint sein kann, sondern dieser TOP auch die nachträgliche Genehmigung einer bereits vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung eigenmächtig vom Vorstand durchgeführten öffentlichen Ausbietung beinhaltet. Dies drängt sich jedenfalls im vorliegenden Fall schon deswegen auf, weil nicht nur die Klägerin aufgrund der zuvor am 16.09.2006 in der örtlichen Tagespresse erschienenen Anzeige Kenntnis von der bereits eingeleiteten öffentlichen Ausbietung der Jagdverpachtung hatte. Dem von der Rechtsprechung (vgl.u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 L 54/91 -, RdL 1991, 276) aufgestellten Formalerfordernis, dass von den einzelnen in einer Einladung zur Mitgliederversammlung aufgelisteten Tagesordnungspunkten für die Jagdgenossen eine Anstoßwirkung ausgehen muss, so dass diese entscheiden können, ob sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen, weil die dort behandelte Thematik auf ihr Interesse stößt oder ob sie auf eine Teilnahme verzichten, ist insoweit jedenfalls genügt.

34

Der Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten über die Genehmigung der öffentlichen Ausschreibung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin nach eigenem Bekunden den auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 unter TOP 3.1 gefassten Beschluss dahingehend verstanden hat, dass mit ihm das Vorgehen des Vorstandes, schriftliche Angebote lediglich zur Ermittlung des Marktpreises der Jagdpacht für den Teilbezirk "K." einzuholen, nachträglich gebilligt werden und nicht darüber hinaus auch über die Wertung der ausschließlich bis zum 6. Oktober 2006 beim Vorstand eingegangenen schriftlichen Angebote Beschluss gefasst werden solle. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die von der Beklagten vorgelegte Niederschrift über die Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 unter Ziffer 3.1 lediglich den Hinweis enthält, dass der Vorsitzende über die "öffentliche Ausschreibung" des Teilbezirks G. in geheimer Wahl abstimmen ließ und diese Abstimmung das Ergebnis "30 Stimmen gleich 661,72 ha für öffentliche Ausschreibung bei 10 Stimmen gleich 187,6 ha gegen öffentliche Ausschreibung" erbrachte. Der genaue Wortlaut des von der Mitgliederversammlung insoweit unter Ziffer 3.1 gefassten Beschlusses ist entgegen der Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht protokolliert worden. § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der hier anzuwendenden Fassung vor dem 20. November 2006 bestimmt, dass die über jede Mitgliederversammlung aufzunehmende Niederschrift unter anderem den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefasst wurden, enthalten soll. Gleichwohl führt die fehlerhafte Protokollierung des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses nicht zu dessen Unwirksamkeit, denn eine Beurkundung im Sinne einer Ausfertigung der gefassten Beschlüsse als Voraussetzung für deren Wirksamkeit sehen weder das BJagdG, das NJagdG noch die Satzung der Beklagten vor. Der Zweck der zitierten Satzungsbestimmung über die wörtliche Protokollierung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung erschöpft sich daher in der Beweisfunktion des Protokolls. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Bestreitensfalle die Frage des genauen Inhalts eines gefassten Beschlusses durch andere Beweismittel, namentlich durch Vernehmung von weiteren seinerzeit anwesenden Vereinsmitgliedern als Zeugen, erbracht werden kann.

35

Die pauschale Behauptung der Klägerin, der zu TOP 3.1 der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 gefasste Beschluss sei anders zu verstehen, veranlasst keine derartige Beweisaufnahme. Denn sowohl aus den von der Beklagten vorgelegten Protokollen als auch aus dem Gesamtzusammenhang der gefassten Beschlüsse ergibt sich, dass Gegenstand der Beschlussfassung zu TOP 3.1 die nachträgliche Genehmigung der vom Vorstand bis dato durchgeführten eigenmächtigen öffentlichen Ausbietung gewesen sein muss. Für diesen Befund spricht insbesondere der im Protokoll vom 24. Oktober 2006 unter TOP 3.1 am Schluss enthaltene Zusatz "Damit bestätigt die Versammlung die vom Vorstand mit der Zeitungsannonce vom 16.09.2006 getätigte öffentliche Ausschreibung". Diese Niederschrift ist ausweislich der Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 unter Tagesordnungspunkt 2 den anwesenden Mitgliedern verlesen und einstimmig, das heißt auch mit der Stimme der Klägerin, genehmigt worden.

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Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass auch der unter TOP 3.1 auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 gefasste Beschluss zur nachträglichen Genehmigung der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung daran leidet, dass der B. GbR, deren Stimmrecht die Klägerin auf dieser Mitgliederversammlung als Bevollmächtigte ausgeübt hat, die Anerkennung ihrer Stimme zu Unrecht versagt wurde, mithin das Ergebnis der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3.1, wie es in der Niederschrift zur Mitgliederversammlung fixiert ist, fehlerhaft festgestellt wurde. Gleichwohl führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses: In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass Fehler bei der Abstimmung sich nur auf die Beschlussfassung auswirken, wenn sie für das Ergebnis der Abstimmung kausal sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. Mai 2002, a.a.O., m.w.N.). Die der B. GbR versagte Stimme hätte sich auf das Ergebnis der Beschlussfassung zu TOP 3.1 - 30 Stimmen gleich 661,72 ha für öffentliche Ausschreibung, 10 Stimmen gleich 187,6 ha gegen öffentliche Ausschreibung - nicht ausgewirkt.

37

Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Unwirksamkeit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 rügen, indem sie unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17. Juli 1990 - 7 A 384/89 -, juris, geltend macht, die Anwesenheit von Pachtbewerbern bei der Beratung und Beschlussfassung über die Neuverpachtung eines Jagdbezirks sei nicht zulässig. Im Unterschied zur Rechtslage in Schleswig-Holstein hat sich der Niedersächsische Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 16 Abs. 4 NJagdG dafür entschieden, dass auch Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die sich um die Ausübung der Jagd im Wege der Verpachtung bewerben, an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilnehmen dürfen. § 16 Abs. 4 Satz 2 NJagdG bestimmt lediglich, dass ein Mitglied der Jagdgenossenschaft als Vorstandsmitglied nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken darf.

38

Die weitergehenden Einwände der Klägerin führen ebenfalls nicht dazu, dass ihrem Hauptantrag zu Ziffer 1 Erfolg beschieden ist.

39

Entgegen ihrer Auffassung ist der Vorsitzende der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, sich hinsichtlich der zur Abstimmung gestellten Gebote der Bietergemeinschaften H. ... und B. ... einer Bewertung im Sinne eines Vorschlags an die Mitgliederversammlung zu enthalten. Vielmehr ist es gerade Aufgabe eines Vorstands, die Mitgliederversammlung kurz auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorzubereiten und Beschlussvorschläge zu unterbreiten. Das schließt selbstverständlich die Bewertung verschiedener Varianten zur Herbeiführung des mit der Beschlussfassung bezweckten Erfolges mit ein. Insbesondere ist es dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter nicht verwehrt, seine Meinung auch zu Sachfragen zu äußern und Empfehlungen zur Beschlussfassung abzugeben, auch wenn er damit gegen eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern Stellung bezieht (vgl. zum GenG: KG, Urteil vom 12. März 1957 - 2 U 2347/56 -, NJW 1957, 1680 [KG Berlin 12.03.1957 - 2 U 2347/56]).

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Dies wird insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Mitgliederversammlung nicht allein an der Höhe der angebotenen Jagdpacht bei der Vergabeentscheidung orientieren soll oder will.

41

Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Beschlussfassung über die Genehmigung der öffentlichen Ausschreibung sei deswegen unwirksam, weil der Vorsitzende der Beklagten das von ihrem Ehemann verlesene und schriftlich abgefasste verbesserte Angebot der Bietergemeinschaft B. in Höhe von 33,00 € pro Hektar p.a. ohne Beschluss der Mitgliederversammlung zurückgewiesen und daneben auch nicht über andere Arten der Vergabe der Jagdpacht, insbesondere der freihändigen Vergabe, die Mitglieder habe entscheiden lassen. Abgesehen davon, dass es der Klägerin als Mitglied der Beklagten jederzeit frei stand, entsprechende Anträge im Rahmen der Aussprache zu TOP 3.1 der Versammlung vom 24. Oktober 2006 zu stellen, hat sich die Mitgliederversammlung, indem sie das Vorgehen des Vorstands hinsichtlich der herbeigeführten öffentlichen Ausschreibung nachträglich genehmigte, konkludent gegen andere Verfahrensweisen zur Vergabe der Jagdpacht und gegen die Berücksichtigung des nachträglich abgegebenen verbesserten Angebots der Bietergemeinschaft B. entschieden. An diesen Beschluss, der wie vorstehend dargelegt, im Ergebnis jedenfalls nicht unwirksam ist, ist auch die Klägerin gebunden. Unerheblich ist deshalb im Ergebnis, wie die Klägerin die vom Vorstand in der örtlichen Tagespresse geschaltete Anzeige vom 16. September 2006 verstand bzw. diese vom objektiven Empfängerhorizont aus ausgelegt werden muss. Denn jedenfalls war den anwesenden Mitgliedern, einschließlich der Klägerin, im Rahmen der Diskussion zum TOP 3.1 bewusst (geworden), dass die in der Anzeige genannte Abgabefrist eine Ausschlussfrist darstellt und spätere Angebote nicht berücksichtigt werden. Diese vom Vorstand der Beklagten vorgegebene Verfahrensart hat die Mitgliederversammlung durch ihre Beschlussfassung ausdrücklich gebilligt.

42

Bei dieser Sachlage brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Klägerin ihr Recht zur Anfechtung der Beschlüsse durch rügeloses Verhalten während der Mitgliederversammlung bzw. durch rechtsmissbräuchliches Verhalten verloren bzw. verwirkt hat.

43

2.) Aus den vorstehend dargelegten Gründen bleiben auch die insoweit identischen Angriffe der Klägerin gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 20. November 2006 zu TOP 5 ("Beschlussfassung zur Verpachtung des Teilbezirkes "K.") ohne Erfolg, wobei noch hervorzuheben ist, dass der Vorsitzende der Beklagten ausweislich der Niederschrift über die außerordentliche Versammlung vom 20. November 2006 im Rahmen des TOP 4 ("Erklärung des Vorsitzenden zur Notwendigkeit der außerordentlichen Versammlung") auf Antrag des Jagdgenossen N. über den Vorschlag, aufgrund des vom Rechtsbeistand des Ehemanns der Klägerin übergebenen, erneut verbesserten Angebots der Bietergemeinschaft B. in Höhe von nunmehr 37,00 € pro Hektar p.a. den Teilbezirk G. für die Bewerbergemeinschaften B. und H. neu anzubieten, offen abstimmen ließ und der Antrag mit 18 Ja-Stimmen gleich 254,75 ha die erforderliche absolute Stimmenmehrheit verfehlte.

44

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verpachtungsbeschluss vom 20. November 2006 bestehen im Ergebnis auch nicht, weil die zuvor unter TOP 3 von der Mitgliederversammlung verabschiedete Satzung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Pachtvergabe noch nicht bei der unteren Jagdbehörde angezeigt war, denn dem in § 16 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 NJagdG normierten Anzeigeerfordernis kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Kammer brauchte daher der Frage, welche Auswirkungen eine Verletzung der Folgepflicht des § 16 Abs. 2 Satz 4 NJagdG nach sich zieht, für die Beschlussfassung über die Verpachtung am 20. November nicht weiter nachzugehen.

45

Nicht entscheidungserheblich ist weiterhin, dass der Vorstand der Beklagten auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 4 Stimmen nicht anwesender Mitglieder, die 47,79 ha auf sich vereinigen, bei den Abstimmungen mitgezählt hat, obwohl zweifelhaft erscheint, ob die anwesenden Vertreter dieser Mitglieder den Satzungsbestimmungen der Beklagten entsprechend wirksam bevollmächtigt waren. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten in der bis zum 20. November 2006 geltenden Fassung bedarf die Vollmacht der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers durch eine Gemeinde oder einen Notar beglaubigt ist. An die Stelle ist nach Verabschiedung der neuen Satzung der Beklagten unter TOP 3 die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 getreten, wonach die Vollmacht der Schriftform bedarf und nur gültig ist, wenn die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden behördlich oder notariell beglaubigt ist. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass der Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung nur durch die Vorlage des Originals der Vollmacht mit dem amtlichen Beglaubigungsvermerk geführt werden kann; der Vorstand der Beklagten dürfte daher nicht berechtigt gewesen sein, sich lediglich mit Ablichtungen der beglaubigten Vollmachten zufrieden zu geben. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn selbst wenn ein Mangel der Bevollmächtigung vorläge, ist zu berücksichtigen, dass sich dieser jedenfalls nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat, denn auch nach Abzug der betreffenden 4 Stimmen hat das Angebot der Bietergemeinschaft H. ... die erforderliche qualifizierte Mehrheit erhalten (zum Kausalitätserfordernis vgl. schon vorstehend unter I. 2, Seite 12).

46

Unabhängig davon konnte die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zu Ziffer 2 auch deshalb keinen Erfolg haben, weil - die Unwirksamkeit des zu TOP 3.1 auf der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2006 gefassten Beschlusses zur nachträglichen Genehmigung der öffentlichen Ausschreibung einmal unterstellt - jedenfalls in der zu TOP 5 der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. November 2006 erfolgten Abstimmung über die Angebote der Bietergemeinschaften B. ... (30,00 € pro Hektar p.a.) und H. ... (33,00 € pro Hektar p.a.) jedenfalls konkludent die vom Vorstand der Beklagten vorher eigenmächtig durchgeführte öffentliche Ausbietung mit dem Ergebnis 19 Stimmen gleich 326,16 ha für das ursprüngliche Angebot der Bietergemeinschaft B. ... bei 67 Stimmen gleich 876,21 ha für das Angebot der Bietergemeinschaft H. ... bei einer Stimmenthaltung bestätigt worden ist. Die Zulässigkeit einer derartigen einheitlichen Beschlussfassung über die Art und Weise der Vergabe der Jagdpacht und der gleichzeitigen Auswahl des Jagdpächters ist unter anderem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1967 (a.a.O) zu entnehmen (vgl. auch VG Stade, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 A 247/88 -, juris).

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.