Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 18.02.2008, Az.: 6 A 164/07

Approbation; Freiheit der Berufsausübung; Kammerbeitrag; Psychologischer Psychotherapeut; Psychotherapeutenkammer; Psychotherapie, heilkundliche

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
18.02.2008
Aktenzeichen
6 A 164/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2008:0218.6A164.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 07.08.2008 - AZ: 8 LC 18/08
BVerwG - 16.04.2009 - AZ: BVerwG 8 B 3.09

Amtlicher Leitsatz

Für die Bemessung des Kammerbeitrages eines Psychologischen Psychotherapeuten ist ausschließlich dessen heilkundlich psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG maßgebend (abw. OVG Lüneburg, Urt.v. 26.04.2007 - 8 LC 13/05).

Tatbestand

1

Der Kläger ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Im Rahmen seiner Heranziehung zum Kammerbeitrag für 2006 beantragte er dessen Herabsetzung auf den Mindestbeitrag, welcher für Kammermitglieder gilt, die keiner Berufstätigkeit nachgehen. Dazu legte er eine Bescheinigung des Bischöflichen Generalvikariats I. vom 02.01.2006 vor, nach der er Leiter des dortigen Referates für Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist; Grundlage dieser Tätigkeit sei nicht eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. - Zugleich erneuerte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 15.06.2002 seinen Verzicht auf freiwillige Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer.

2

In einer weiteren Bescheinigung des Arbeitgebers vom 13.03.2006 heißt es:

Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung des Bistums Osnabrück richtet sich an Menschen, die Unterstützung suchen bei der Bewältigung von Ehe-, Partnerschafts-, Lebens- und Erziehungsproblemen, Konflikten und Lebenskrisen. Sie ist einerseits Ausdruck kirchlicher Sorge um den Menschen und nimmt andererseits als Teil der Kinder- und Jugendhilfe gesellschaftliche Funktionen im Sinne der Unterstützung von Partnerschaft und Familie wahr (GG Art. 6, SGB VIII §§ 16, 17, 18, 27, 28, 36, 41). Sie tangiert den Bereich des Gesundheitswesen, indem sie vor- oder nachklinisch Menschen in psychischen, psychosozialen und psychosomatischen Problemlagen berät und dadurch präventiv oder kurativ zur seelischen und körperlichen Gesundheit beiträgt.

Ich bescheinige Herrn A.B., J. in K., geb. am 25.09.1960, dass er als Angestellter des Bistums I. in der Psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, Ehe-, Familien- und Lebensberatung in L. in Vollzeit beschäftigt ist. Herr B. arbeitet als Diplom-Psychologe und ist Leiter der Beratungsstelle.

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Gesetzliche Grundlage seiner psychologischen Tätigkeit ist das KJHG §§ 16, 17,18, 27 und 28. Es handelt sich nicht um eine heilkundliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 PsychThG.

4

Durch Bescheid vom 03.05.2006 lehnte die Beklagte gemäß Vorstandsbeschluss vom 21.04.2006 den Antrag des Klägers auf Beendigung der Mitgliedschaft ab und setzte dessen Kammerbeitrag für das Jahr 2006 auf 330,00 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt:

  • Die Tätigkeit des Klägers in der Beratungsstelle der Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung des Bistums I. sei keine berufsfremde Tätigkeit. Der Kläger bringe seine als Psychologischer Psychotherapeut erworbene Kompetenz in diese Tätigkeit ein. Seine ausgeübte Tätigkeit sei sowohl als psychotherapeutisch als auch als beitragsrelevant eingestuft worden.

  • Dem Antrag auf Beitragsermäßigung sei stattgegeben worden, da er seinen Beruf im Angestelltenverhältnis zu mehr als 50 % seiner vollen wöchentlichen Arbeitszeit ausübe. Dementsprechend sei der Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Beitragsordnung auf 330,00 € festgesetzt worden.

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Der Kläger hat dagegen am 30.05.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Berufung auf das Urteil der Kammer vom 17.12.2004 (6 A 76/03) u.a. geltend macht:

  • Er sei als Diplompsychologe beim Bischöflichen Generalvikariat der Diözese I. im Referat für Ehe-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung als Angestellter in der psychologischen Beratungsstelle vollzeitbeschäftigt. Dabei handele es sich nicht um eine heilkundliche Tätigkeit, für die eine Approbation erforderlich sei. Für die Beitragspflicht sei jedoch ausschließlich darauf abzustellen, inwieweit eine approbationspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde. Zwar habe er seine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 PsychThG erworben. Diese Tätigkeit übe er jedoch nicht aus. Auch von der Möglichkeit, auf Grund seiner Heilpraktikerzulassung psychotherapeutisch tätig zu werden, mache er keinen Gebrauch.

  • Gegenüber der Beklagten habe er wiederholt geltend gemacht, dass er kein Kammermitglied sei und deswegen auch nicht zu einem Kammerbeitrag herangezogen werde könne. Daran halte er fest.

  • Das zum o.a. Urteil der Kammer ergangene Berufungsurteil des OVG Lüneburg vom 26.04.2007 (8 LC 13/05) sei in seinem Falle nicht einschlägig, da der dortige Kläger nicht wie er auf seine Kammermitgliedschaft durch schriftliche Erklärung verzichtet habe.

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Der Kläger beantragt,

  1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 03.05.2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung macht sie geltend:

  • Die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 26.04.2007 (8 LC 13/05) sei auch im Falle des Klägers einschlägig. Danach sei von einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG und damit zugleich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Beitragsordnung auszugehen, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübe, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation gewesen seien, einsetze oder mit verwende oder auch nur einsetzen oder mit verwenden könne. Damit seien auch Tätigkeiten wie Supervision, Aus- und Fortbildung sowie Beratung eingeschlossen, wie sich ausdrücklich aus der Aufzählung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Beitragsordnung ergebe. Ausgeschlossen sei lediglich eine berufsfremde Tätigkeit, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehe. Beitragspflichtige Pflichtmitglieder der Kammer seien demnach auch all diejenigen Psychotherapeuten, die zwar nicht schwerpunktmäßig heilkundlich tätig seien, die aber auf dem Gebiet der Psychotherapie forschend oder lehrend arbeiteten, sowie im weiteren Sinne psychotherapeutische Personen in Beratungsstellen, im Justizvollzug oder als Schulpsychologen.

  • Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er, wie es das OVG formuliere, "vollkommen fachfremd" arbeite. Vielmehr übe er seinen Beruf - auf Grundlage des weiten Verständnisses der psychotherapeutischen Berufsausbildung im Sinne des Beitragsrechts - tatsächlich noch aus.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG - i.d.F. vom 08.12.2000 (Nds. GVBl.S. 301), zuletzt geänd. durch Art. 1 des Ges.v. 18.05.2006 (Nds. GVBl.S. 209), besteht in Niedersachsen als Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen. Gemäß § 2 Abs. 1 HKG sind Mitglieder dieser Kammer Personen, die einen der genannten Berufe ausüben. Gleiches gilt nach Abs. 2 der Vorschrift für Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten Beruf ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.

12

Gemäß § 8 HKG erheben die Kammern zur Durchführung ihrer Aufgaben auf Grund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Deren Bemessung richtet sich im Einzelnen nach der gemäß § 25 Nr. 1 lit. c) HKG von der Kammerversammlung als Satzung zu beschließenden Beitragsordnung. Für das streitbefangene Beitragsjahr 2006 gilt die Beitragsordnung der Beklagten - BeitrO - gemäß Beschluss der Kammerversammlung vom 03.12.2005.

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Gemäß § 2 Abs. 1 BeitrO beträgt der Kammerbeitrag ab dem Jahr 2005 für Kammermitglieder € 400 je Beitragsjahr. Der Beitrag ermäßigt sich für Kammermitglieder, die angestellt oder beamtet sind, auf € 330; bei Kammerangehörigen dieser Gruppe, die Nebeneinkünfte aus therapeutischer Tätigkeit erzielen - hierzu zählt der Satzungsgeber beispielhaft Supervision, Aus- und Fortbildung und Beratung -, fällt der volle Beitrag an (Abs. 2 Nr. 1 aaO). Für Kammermitglieder, die einschließlich aller Nebentätigkeiten - wiederum unter Einschluss von Supervision, Aus- und Fortbildung und Beratung - mit einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 50 v.H. tätig sind, ermäßigt sich der Beitrag auf € 200 (Abs. 2 Nr. 2 aaO). Von Kammermitgliedern schließlich, die keiner Berufstätigkeit nachgehen, arbeitslos sind, dem Mutterschutz unterliegen oder Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit in Anspruch nehmen, wird der (Mindest)beitrag in Höhe von € 80 erhoben (Abs. 2 Nr. 3 aaO).

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Nach den vorstehenden Regelungen hängt die Beitragspflicht des Kammermitgliedes davon ab, ob und ggf. in welchem Umfang eine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird. § 2 Abs. 1 HKG begründet die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer für Heilberufe (nur) für Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten Berufe auf Grund einer Approbation ausüben. Danach gehören zu dem maßgeblichen Berufsbild ausschließlich solche Tätigkeiten, für die eine entsprechende Approbation berufsrechtliche Voraussetzung ist. Für den vom Gesetzgeber geforderten Zusammenhang zwischen Approbation und jeweiliger Berufsausübung genügt nicht, dass die mit der Approbation nachgewiesene Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit lediglich in tatsächlicher Hinsicht förderlich ist. Dass der Gesetzgeber insoweit vielmehr ausschließlich auf die berufsrechtliche Zulässigkeit der jeweiligen Tätigkeit abstellt, folgt aus § 2 Abs. 2 HKG. Danach gehören der für ihren Beruf zuständigen Kammer auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben, solange sie nicht auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Eine Tätigkeit, die als solche nicht approbationspflichtig ist, begründet demzufolge keine Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Kammer.

15

Die hier in Rede stehenden Berufe sind durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - PsychThG - vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311) geregelt. Danach bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, wer die heilkundliche Psychotherapie unter der entsprechenden Berufsbezeichnung ausüben will (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Daran knüpft der Landesgesetzgeber mit der Errichtung einer Berufsvertretung für diese Heilberufe durch das Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für Heilberufe und zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 16.12.1999 (Nds. GVBl.S. 423) an. Daraus folgt im Hinblick auf den gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG für die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit geltenden Gesetzesvorbehalt, dass die Pflichtmitgliedschaft in dieser Kammer nur für Personen gilt, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, welche dem vom Bundesgesetzgeber geregelten Berufsbild entspricht.

16

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG ist Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes jede mittels wissenschaftlich anerkannter therapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Dabei sind Diagnostik und Behandlung im Sinne einer heilkundlichen Zielrichtung aufeinander bezogen und inhaltlich miteinander verknüpft (vgl. dazu im einzelnen Urt. der Kammer vom 17.12.2004 - 6 A 76/03 -). Zur Abgrenzung gegenüber anderen nicht unter das PsychThG fallenden Tätigkeiten bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG, dass psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, nicht zur Ausübung von Psychotherapie gehören. Danach fällt eine ausschließlich beratende Tätigkeit, welche ohne Approbation ausgeübt werden kann, nicht unter das PsychThG und stellt deswegen auch keine für die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer einschlägige Berufstätigkeit dar. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung klarstellen wollen, dass Personen, die keinem Beruf mit heilkundlichen Befugnissen angehören, bisher von ihnen erlaubt ausgeübte Tätigkeiten auch weiterhin ausüben dürfen, und dabei ausdrücklich die Tätigkeit kirchlicher und sonstiger gemeinnütziger Beratungsstellen im Blick gehabt (vgl. BT-Dr. 13/8035 <S. 17>). Damit wird nicht ausgeschlossen, dass in derartigen Beratungsstellen im Einzelfall auch psychotherapeutische Tätigkeit mit heilkundlicher Zielrichtung im Sinne des PsychThG ausgeübt wird. Soweit dies unter der Berufsbezeichnung des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschehen soll, ist dazu allerdings eine entsprechende Approbation nach dem PsychThG erforderlich (vgl. Pulverich, PsychThG, 3. Aufl 1999, Erl. zu § 1, Abschnitt III <S. 55f.>). Soll heilkundliche Tätigkeit ohne Approbation ausgeübt werden, bedarf es - entsprechend der bisherigen Rechtslage - einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, ohne dass eine auf deren Grundlage ausgeübte heilkundliche Tätigkeit die Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer zur Folge hätte. Dies gilt etwa für die Anwendung wissenschaftlich nicht anerkannter therapeutischer Verfahren. - Einer besonderen heilkundlichen Befugnis bedarf es nicht, soweit es sich um pädagogisch-therapeutische Leistungen nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 SGB VIII handelt. Diese beinhalten keine psychotherapeutische Behandlung mit heilkundlicher Zielrichtung. Es geht dabei nicht um die Behandlung einer Krankheitssymptomatik im psychischen Bereich. Im Vordergrund steht vielmehr als Leistungskern eine pädagogische Maßnahme zur Behebung eines (in § 27 Abs. 1 SGB VIII vorausgesetzten) Erziehungsmangels, zu der die therapeutische Leistung flankierend als sog. Tandem-Hilfe hinzutritt. Eine derartige Leistung erfordert zwar eine entsprechende berufliche Qualifikation, setzt jedoch keine Approbation nach dem PsychThG voraus. Für eine als Krankheit diagnostizierte psychische Störung sind nicht die Leistungen der Jugendhilfe einschlägig, sondern diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt aus dem Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen (§ 10 SGB VIII) und gilt ungeachtet dessen, dass die Abgrenzung angesichts der fließenden Übergänge zwischen psychischen Entwicklungsstörungen mit und ohne Krankheitswert in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt und mit psychotherapeutischen Verfahren auch psychische Auffälligkeiten behandelbar sind, bei denen nicht eindeutig von krankheitswertigen Störungen gesprochen werden kann (vgl. dazu Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Stand: Sept. 2007, K § 27 Rn. 56 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 27 Rn. 29).

17

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze übt der Kläger keine heilkundliche, sondern eine ausschließlich beratende Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG aus. Dies folgt aus der Bescheinigung seines Arbeitgebers, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage stellt. Dass der Kläger seine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach Maßgabe der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 PsychThG auf Grund früherer Tätigkeit in seinem derzeitigen Anstellungsverhältnis erworben hat, besagt nichts Gegenteiliges. Die eigenständigen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen und in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen; an deren Versorgungsauftrag wirkt der Kläger als Leistungserbringer nicht mit.

18

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urt. vom 26.04.2007 - 8 LC 13/05 - <juris>) soll demgegenüber eine "psychotherapeutische" Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HKG bereits dann vorliegen, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübt, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder mit verwendet oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Eingeschlossen in die Pflichtmitgliedschaft sind danach alle diejenigen Psychotherapeuten, die zwar nicht schwerpunktmäßig heilkundlich tätig sind, aber auf dem Gebiet der Psychotherapie etwa im Bereich der klinischen Psychologie und der Psychotherapie (unselbständig) forschend oder lehrend arbeiten, sowie im weiteren Sinne psychotherapeutisch tätige Personen in Beratungsstellen, im Justizvollzug oder etwa als Schulpsychologen. Ausgeschlossen sei lediglich eine berufsfremde Tätigkeit, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehe; für Tätigkeiten wie "Supervision, Aus- und Fortbildung sowie Beratung" treffe dies nicht zu.

19

Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus:

Setzt die Beitragsstaffelung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BO somit eine psychotherapeutische Tätigkeit voraus, so bedarf die Vorschrift allerdings nicht noch einer weiteren Einschränkung dahingehend, dass es sich auch um eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG handeln muss. Eine psychotherapeutische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG ist beschränkt auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (Satz 1). Darüber hinaus liegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG selbst bei der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert nur dann Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes vor, wenn die Tätigkeit mittels "wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommen" wird. Demgegenüber ist anerkannt, dass der die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer für akademische Heilberufe begründende Begriff der - hier psychotherapeutischen - beruflichen Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Mitgliedschaft in Kammern für Heilberufe, hier also § 2 Abs. 1 HKG, weiter zu verstehen ist (vgl. für die Mitgliedschaft in Psychotherapeutenkammern nur: OVG Saarlouis, Urt.v. 23.8.2006 - 1 R 19/06 -, MedR 2007, 121 ff., [OVG Saarland 23.08.2006 - 1 R 19/06] sowie ergänzend: Ortmann, NordÖR 2003, 473, 475 f., Stellpflug, MedR 2005, 71 ff.; Gerlach, Psychotherapeutenjournal 3/2005, 236 f., und Eichelberger, Rosa Beilage zur VPP 3/2005, S. 30 ff. unter II, jeweils m.w.N. erstinstanzlicher Entscheidungen). Dieser "weite" Begriff der Psychotherapie liegt zudem § 1 Abs. 2 der von der Bundespsychotherapeutenkammer im Januar 2006 verabschiedeten Musterberufsordnung zu Grunde und wird auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BEITRO verwandt.

...

Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen (vgl. BeitrOrg-Laufs, Psychotherapeutenjournal 3/2003, 173, sowie die aus dem internet stammenden Angaben der Bundespsychotherapeutenkammer zu "psychosozialen Beratungsstellen") stellen gerade die über 12 000 von der öffentlichen Hand oder freien Trägern finanzierten Beratungsstellen in erheblichem Umfang Betätigungsfelder für approbierte Psychotherapeuten dar. Danach kann allein in den Bereichen Suchtberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung sowie Erziehungsberatung bundesweit von etwa 9 500 Vollzeitstellen ausgegangen werden, die mit Psychotherapeuten besetzt sind. In Niedersachsen (nachfolgende Angaben aus dem Datenreport Niedersachsen: Kinder, Jugendliche und ihre Familien in Niedersachsen) wurden 1998 insgesamt 161 Beratungseinrichtungen geführt, die Beratung gemäß § 28 SGB VIII anBeitrOten, darunter 98 Erziehungs- und Familienberatungseinrichtungen. In den allgemeinen Beratungseinrichtungen in Niedersachsen waren insgesamt 1 006 Personen beschäftigt. Wenn der Satzungsgeber bei dieser Ausgangslage zu der (psychotherapeutischen) Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 BEITRO in den Nummern 1 und 2 ausdrücklich auch die "Beratung" zählt, so hat er demnach auch eine Tätigkeit in den Blick genommen, wie sie der Kläger in der Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung wahrnimmt. Dementsprechend hat der vollzeitig im Angestelltenverhältnis "psychotherapeutisch" tätige Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BEITRO einen Beitrag in Höhe von 270,- EUR zu zahlen.

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Die vorstehenden Ausführungen entsprechen nicht der Gesetzeslage nach dem HKG. Der Landesgesetzgeber geht nicht von einem eigenständigen, jegliche "psychotherapeutische" Tätigkeit im weitesten Sinne umfassenden Berufsbild aus. Vielmehr knüpft § 2 Abs. 1 HKG ohne jede Modifizierung an das durch § 1 PsychThG vorgegebene Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an. Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer besteht danach ausschließlich für Angehörige dieser beiden durch das PsychThG neu geschaffenen und abschließend geregelten Heilberufe. Schulpsychologen und ausschließlich beratend tätige Diplompsychologen gehören dazu - unabhängig von ihrer therapeutischen Qualifikation - offensichtlich nicht, weil die Behandlung krankhafter psychischer Störungen mit Hilfe entsprechender psychotherapeutischer Verfahren nicht ihrem Berufsbild entspricht. Dass insbesondere Beratungsstellen in erheblichem Umfang Betätigungsfelder für approbierte Psychotherapeuten darstellen, worauf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zusätzlich abstellt, mag die Berufswirklichkeit beschreiben, ist berufsrechtlich jedoch aus den dargelegten Gründen ohne Belang.

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Die Einbeziehung von nicht approbationspflichtigen Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer regelnden Vorschriften des HKG begegnet schließlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, um die es sich dabei handelt, müssen nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten sog. Stufentheorie bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, um mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar zu sein. Die Freiheit der Berufsausübung kann danach eingeschränkt werden, soweit vernünftige und sachgerechte Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Eingriffe dürfen jedoch nicht weiter gehen, als es die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern. Ferner müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein und dürfen den Grundrechtsträger nicht unzumutbar belasten. Letzteres erfordert eine Abwägung der vom Normgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und der für den Berufsangehörigen mit ihrer Verwirklichung verbundenen Belastung; die Grenze der Zumutbarkeit muss in Ansehung der Schwere des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt sein (vgl. dazu Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 7. Aufl., Stand: Dez. 2007, Art. 12 Rz. 281 ff.u. 296). - Den vorstehenden Anforderungen genügt das HKG. Die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Körperschaft soll maßgeblich dazu beitragen, dass die Angehörigen der erfassten Berufe ihrer besonderen Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit gerecht werden. Dieser Zweck ist allerdings nur insoweit einschlägig, als es um eine die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende heilberufliche Tätigkeit im engeren Sinne geht. Für andere, vom Gesetzgeber mit der Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten ausgeschlossene Berufsfelder fehlt es nicht nur an einer vergleichbaren Rechtfertigung für den mit der Pflichtmitgliedschaft verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern zugleich an einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

Der Kläger unterliegt nach alledem mangels einschlägiger psychotherapeutischer Tätigkeit nicht der Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer F.. Da er, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, auf eine freiwillige Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung verzichtet hat, entfällt auch eine Heranziehung zum Mindestbeitrag nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BeitrO. Dazu bedarf es keiner konstitutiven Genehmigung seitens der Beklagten. Bei dem Verzicht handelt es sich vielmehr um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche ohne weiteres zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer führt, wenn sie dieser in der vorgeschriebenen Form zugeht und keine heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

25

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da dieses Urteil von der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg abweicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 330,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist für die Streitwertbemessung, wenn der Antrag des Klägers, wie hier, eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend.

Für eine Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG mit Rücksicht darauf, dass der Kläger auch in den Folgejahren zu einem entsprechenden Beitrag herangezogen wurde bzw. für die Zukunft herangezogen werden wird, ist kein Raum (abw. OVG Lüneburg, B.v. 26.04.2007 - 8 LC 13/05 -). Bei der Regelung gemäß § 52 Abs. 3 GKG handelt es sich um eine abschließende lex specialis. Auf eine ggf. über die bezifferte Geldleistung hinausgehende Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden kommt es nicht an (vgl. VGH Kassel, B.v. 18.05.1995 - 4 TE 3473/94 - MDR 1996, 321). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger mit seiner Klage gegen einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt die Erwartung verbindet, eine stattgebende gerichtliche Entscheidung werde sich in seinem Sinne auf die künftige behördliche Praxis auswirken. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Rechtskraft- oder Bindungswirkung. Zum anderen hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens auch den das Folgejahr 2007 betreffenden Beitragsbescheid - als selbständigen Streitgegenstand - rechtshängig gemacht (6 A 51/07). Eine Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG im vorliegenden Verfahren hätte eine mittelbare Doppelberücksichtigung ein und desselben klägerischen Interesses zur Folge.