Abschnitt 1 KDEEAnlErrRdErl - Regelungsinhalt
Bibliographie
- Titel
- Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Kulturdenkmalen
- Redaktionelle Abkürzung
- KDEEAnlErrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510
Aufgrund des sich beschleunigenden Klimawandels ist eine Dekarbonisierung der Umwandlung von Energieträgern in elektrische Energie, zugleich die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die Reduzierung der Abhängigkeit von Rohrstofflieferanten, zu einem zentralen, überragenden Ziel geworden.
Bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall ist daher grundsätzlich anzunehmen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im vorrangigen öffentlichen Interesse liegen.
Jede Anlage zur Gewinnung von erneuerbaren Energien auf oder in der Umgebung von Bau- und Kunstdenkmalen bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz - im Folgenden: NDSchG -.
Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388) wurde § 7 Abs. 2 des NDSchG geändert.
Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG zu genehmigen, soweit das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung solcher Anlagen überwiegt nach § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalgeschützte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Der Gesetzgeber stellt anders als vor der o. g. maßgeblichen Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NDSchG in der bis zum 05.07.2022 geltenden Fassung die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht mehr unter die Bedingung, sie müsse von dem konkurrierenden öffentlichen Belang "zwingend verlangt" sein.
Das Erfordernis einer Abwägung ist nicht aufgehoben, es wird aber durch § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG eine Regelvermutung zugunsten der erneuerbaren Energien eingeführt.
Von einer Reversibilität ist grundsätzlich auszugehen, da Windkraft- oder Solaranlagen regelmäßig auf Zeit errichtet werden und nach Ablauf ihrer Lebensdauer abgebaut oder erneuert werden. Auch bei einem Lebenszyklus von zwanzig oder mehr Jahren ist noch von Reversibilität auszugehen.
Ein mehr als nur geringfügiger Eingriff in die Denkmalsubstanz fällt nicht unter diese Regelvermutung. Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Kulturdenkmalen im Boden (z. B. Bodendenkmale oder Denkmale der Erdgeschichte), beispielsweise für den Leitungsbau oder der Austausch historischer Dachsubstanz, sind nicht Gegenstand der Regelvermutung.
Ausgehend vom Denkmalwert und dem daraus abzuleitenden Schutzbedarf des jeweiligen Kulturdenkmals ist immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Der Leitfaden (Anlage) dient dabei als Orientierung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 15. August 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 359)