Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.10.2015, Az.: 7 U 70/15 (L)
Umfang der Erstattungsfähigkeit der Bestellungskosten des bösgläubigen und verklagten Landpächters; Berücksichtigung von Düngemittelkosten und Gärresten aus einer Biogasanlage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.10.2015
- Aktenzeichen
- 7 U 70/15 (L)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 41037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2015:1028.7U70.15L.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Zeven - 09.04.2015 - AZ: 5 Lw 55/14
Rechtsgrundlage
- BGB § 998
Fundstelle
- AuUR 2016, 138-140
Amtlicher Leitsatz
Zu den aus § 998 BGB erstattungsfähigen Bestellungskosten des bösgläubigen und verklagten Landpächters gehören nur tatsächlich aufgewendete Kosten, nicht aber fiktive, nach Bedarfswerten ermittelte Düngemittelkosten. Wurden zur Düngung Gärreste aus der eigenen Biogasanlage des Pächters eingesetzt, die als bloßes Material, losgelöst von Transport- und Ausbringungskosten, in der betroffenen Region zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen erzielbaren Marktpreis hatten, sind die Gärreste als solche nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig bleiben aber die für die Ausbringung tatsächlich angefallenen eigenen Arbeits- und Maschinenstunden des Pächters.
Tenor:
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Amtsgericht- Landwirtschaftsgericht - Zeven vom 9. April 2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Ergebnis dahin bestätigt, dass die Klage abgewiesen bleibt.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschwer für den Kläger: 4.224,33 €.
Beschwer für die Beklagte: 2.827,25 €.
Gründe
I.
Nach Beendigung des Landpachtvertrages vom 1. Oktober 2007 durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30. September 2013 macht der Kläger als bisheriger Pächter gegenüber der Beklagten Verwendungsersatzansprüche (Bestellungskosten) aus § 998 BGB geltend zur Gesamthöhe von 8.681,89 € gem. Aufstellung Bl. 29 d. A. Die Beklagte erkennt von diesen Bestellungskosten einen Teilbetrag von 1.630,31 € betreffend den Aufwand für Mulchen, Drillen von zertifiziertem Winterroggen-Saatgut sowie Spritzen mit Pflanzenschutz auf dem Ackerschlag S. an. Sie hat insoweit die unbedingte Aufrechnung mit einem erstrangigen Teilbetrag aus in der Berufungsinstanz unstreitig gewordenen Gegenforderungen wegen verspäteter Rückgabe der Pachtflächen zur Höhe von insgesamt 5.482,78 € erklärt. Mit dem Restbetrag aus dieser Gegenforderung hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einer etwaig für berechtigt angesehenen weitergehenden Klagforderung erklärt.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klagforderung als solche in Höhe eines Teilbetrages von 4.794,68 € für Aufwendungen auf den Ackerschlag S. (Anbau von Winterroggen als Endfrucht) für berechtigt erklärt, während es die Aufwendungen für die Ackerschläge I. und St. (Anbau von Winterroggen als Zwischenfrucht) für unbegründet hält. Das Landgericht hat die Klage gleichwohl insgesamt abgewiesen, weil der berechtigte Teil der Klagforderung erloschen sei, durch unbedingte Aufrechnung in Höhe von 1.630,31 € und im Übrigen durch Hilfsaufrechnung mit den Gegenforderungen der Beklagten.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt seine Klagforderung in Höhe von 8.681,89 € uneingeschränkt weiter und meint deshalb, nach Abzug der Gegenforderungen zur Gesamthöhe von 5.482,78 € stehe ihm noch ein zu seinen Gunsten auszuurteilender Betrag von 3.199,11 € nebst Zinsen zu. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Klagforderung über den anerkannten Betrag von 1.630,31 € hinaus für berechtigt erklärt und auf diese Weise zu Unrecht mit materieller Rechtskraft über einen Betrag von 3.164,37 € aus der Hilfsaufrechnung entschieden worden sei.
Von einer weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die Rechtsmittel der Parteien hin führt dazu, dass die Klagforderung in Höhe von 2.493,90 € betreffend die Aufwendungen für den Ackerschlag S. und in Höhe weiterer 1.963,66 € für die Ackerschläge I. und St. berechtigt ist, also in einer Gesamthöhe von 4.457,56 €. Diese Forderung des Klägers aus § 998 BGB ist jedoch durch Aufrechnung erloschen, und zwar in Höhe von 1.630,31 € durch unbedingte Aufrechnung, im Übrigen durch Hilfsaufrechnung mit einer in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Gegenforderung. Im Ergebnis verbleibt es deshalb bei der vom Landwirtschaftsgericht ausgesprochenen Klagabweisung.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte ist trotz Klagabweisung durch das Urteil des Landwirtschaftsgerichts beschwert. Bei einer Eventualaufrechnung ist, wenn die Klage wegen dieser abgewiesen wird, die beklagte Partei wegen der Rechtskraftregelung des § 322 Abs. 2 ZPO in der Höhe beschwert, in der über die Eventualaufrechnung entschieden worden ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, vor § 511 Rn. 26 a).
2. Alle streitgegenständlichen Feldarbeiten des Klägers fanden ab 4. Oktober 2013 statt, mithin nach rechtskräftig festgestelltem Pachtende per 30. September 2013 und lange nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage der Beklagten im Vorprozess. Damit richten sich die Erstattungsansprüche des Klägers nach §§ 994 f. BGB und nicht nach §§ 590 b, 591 BGB. Die Sondervorschrift des § 998 BGB gibt auch dem bösgläubigen und verklagten Besitzer Ersatzansprüche für Bestellungskosten bei landwirtschaftlichen Grundstücken (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 998 Rn. 1).
3. Die erstattungsfähigen Ersatzansprüche des Klägers aus seinen Aufwendungen für den Ackerschlag S. belaufen sich auf 2.493,90 €.
a) Die Aufwendungen für das Mulchen, das Drillen des Winterroggens, das Grubbern und das Spritzen mit Pflanzenschutzmitteln erkennt die Beklagte an. Diese Aufwendungen aus der Aufstellung des Klägers Bl. 29 d. A. belaufen sich, wie von der Beklagten in der Anlage B 2 (Bl. 69 d. A.) zutreffend errechnet, auf insgesamt 1.630,31 €. Dabei hat die Beklagte gegenüber der Aufstellung des Klägers Bl. 29 d. A. die Materialkosten für das Spritzmittel zu Recht von 354,10 € auf 352,36 € reduziert. Denn die Rechnung der S. S. eG vom ... Mai 2014, dort Position 3 (Bl. 30 d. A.), weist einen Bruttopreis von 352,36 € aus.
b) Auch die Düngung des Ackerschlages ist grundsätzlich erstattungsfähig.
aa) Die Düngung mit Gärresten aus der ausschließlich mit Mais beschickten Biogasanlage des Klägers entsprach der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.
Die gegenteilige Argumentation der Beklagten im Rechtsstreit ist schon deshalb befremdlich, weil sie die Rückgabe der Pachtflächen im Wege der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher per 8. Mai 2014 als Erfüllung der Herausgabepflicht aus § 596 Abs. 1 BGB akzeptiert hat. Wie schon aus dem Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift folgt, reicht im Landpachtrecht - anders als im Mietrecht gemäß § 546 BGB - die bloße Herausgabe als Erfüllung der Rückgabepflicht nicht aus; vielmehr ist der Rückgabeanspruch nur dann erfüllt, wenn sich die Pachtsache bei Rückgabe in einem Zustand ordnungsmäßiger Bewirtschaftung befindet (Härtel/Kleineke, Handbuch des Fachanwaltsagrarrecht, 2012, Kap. 36 Rn. 103). Die Beklagte hat vom Kläger keine Nachbearbeitungen verlangt, sondern den ausgebrachten, gespritzten und gedüngten Roggen geerntet und dann die Fläche zu einem höheren Pachtpreis neu verpachtet.
Zudem hat der Senat durch seine ehrenamtlichen Richter die Bodenuntersuchungen und die Düngeplanung für als Anbaujahr 2011/2012 (Bl. 140 f. d. A.) überprüft. Danach ergeben sich für den Schlag S. zwar hohe Nährstoffwerte, jedoch keine Überdüngung. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Situation im folgenden Wirtschaftsjahr anders war. Der Landwirt ist nicht in jedem Jahr zu Bodenuntersuchungen verpflichtet; der Kläger hat sich an die Vorschriften gehalten. Die genauen Bodenwerte für den Herbst 2013 können nachträglich nicht mehr ermittelt werden. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich die Beklagte mit den vom Kläger vorgelegten Bodenunterlagen nicht auseinandergesetzt hat. Die Ausbringung von Gärresten durch den Kläger entsprach bei seiner Betriebsstruktur deshalb den Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung; dass die Beklagte eine Düngung mit Gärresten nicht wünschte, ist unerheblich.
aa) Für das Düngematerial selbst, nämlich die Gärreste aus der eigenen Biogasanlage des Klägers, bestehen jedoch keine Verwendungsersatzansprüche. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Aufwendungsersatzanspruch derart berechnet, dass er den Düngewert pro Kubikmeter Gärrest ermittelt hat, und insoweit die Kosten ersetzt verlangt, die man aufwenden müsste, um konventionell mineralischen Dünger mit der gleichen Menge von Inhaltsstoffen auf den Flächen auszubringen (S. 6 des Schriftsatzes vom 10. November 2014, Bl. 91 d. A.). Diese Berechnung führt jedoch nicht zu einem Aufwendungsersatzanspruch aus § 998 BGB. Kosten i. S. v. § 998 BGB sind Verwendungen i. S. v. § 994 BGB, also Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen. Der Kläger hat für das eigene Gärrestsubstrat tatsächlich aber keine Aufwendungen gehabt. Er hat das Material nicht bezahlt und auch keine Anlieferungskosten gehabt. Vielmehr handelt es sich bei den Gärresten um ein Abfallprodukt aus der eigenen Biogasanlage, das der Bioabfallverordnung unterliegt und - soweit es nicht auf den eigenen Flächen ausgebracht wird - untersucht, abgeliefert oder entsorgt werden muss. Der Kläger hat deshalb die Düngung im eigenen Interesse vorgenommen, um die Gärreste verwerten zu können. Soweit das Landwirtschaftsgericht mit dem Kläger meint, es gebe dennoch einen Erstattungsanspruch, weil der Kläger mit der Düngung mit Gärsubstrat sich und der Beklagten den käuflichen Erwerb von Düngemitteln, geht diese Argumentation fehl. Es geht bei § 998 BGB nicht um den Ausgleich einer Bereicherung des Eigentümers; sondern es handelt sich um einen Erstattungsanspruch für geldwerte tatsächliche Aufwendungen. Werden aber Aufwendungen nicht getätigt, weil die Düngemittel nicht eingekauft werden, fehlt es an einer Grundlage für die Erstattung von Aufwendungen; fiktiv errechnete Düngerwerte sind nicht erstattungsfähig.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat demgegenüber geltend gemacht hat, er habe aber Aufwendungen getätigt im Rahmen der Herstellung des Gärsubstrats in der Biogasanlage, ist festzuhalten, dass auch diese - anteilig auch gar nicht bezifferten - Herstellungskosten im Rahmen des § 998 BGB nicht erstattungsfähig sind. Die streitgegenständlichen Gärreste sind die Reste der Maisprodukte, die bei der Vergärung zur Gewinnung von Biogas eingesetzt werden; aus diesem Biogas wird dann in der Anlage Strom zur Erzielung der Einspeisungsvergütung gewonnen oder auch Wärme zu Heiz- oder Holztrocknungszwecken. Die Herstellungskosten für den mikrobiellen Prozess, bei dem die Gärreste als Abfallprodukt verbleiben, sind auf Amortisierung durch die Einspeisungsvergütung bzw. durch Erlöse aus der Wärmegewinnung ausgerichtet. Es handelt sich nicht um Herstellungskosten von Düngemitteln, abgesehen davon dass die Gärreste zwar grundsätzlich - je nach Angebot und Nachfrage unter Berücksichtigung der Transportwege- handelbar sind, in der betreffenden Region zum maßgeblichen Zeitpunkt als bloßes Material, losgelöst von Transport- und Ausbringungskosten, keinen erzielbaren Marktpreis hatten (einen solchen hat auch der Kläger nicht benannt).
bb) Erstattungsfähig sind jedoch die tatsächlich getätigten Aufwendungen für das Ausbringen (Fahren) der Gärreste auf dem Ackerschlag. Diese Kosten sind als Fremdkosten mit den in die Klagforderung eingestellten Beträgen von 531,96 € und 331,63 € durch die Fremdrechnungen des landwirtschaftlichen Lohnbetriebes K. vom 1. April 2014 und 15. April 2014 (Bl. 32, 33 d. A.) belegt.
cc) Es ergeben sich somit erstattungsfähige Aufwendungen von 1.630,31 € + 531,96 € + 331,63 € = 2.493,90 €.
4. Die erstattungsfähigen Ersatzansprüche des Klägers aus seinen Aufwendungen für die Ackerschläge I. und St. belaufen sich auf 1.963,66 €.
a) Diese Aufwendungen fallen entgegen der Wertung des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich unter die Vorschrift des § 998 BGB. Das Landwirtschaftsgericht trägt dem Umstand keine Rechnung - und erwähnt ihn nicht einmal -, dass die Beklagte - wie bereits in erster Instanz vorgetragen und von den Parteien vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt - nach dem Unterpflügen der vom Kläger angebauten Zwischenfrucht alsbald nach Besitzübernahme noch im selben Wirtschaftsjahr Silomais angebaut und geerntet hat. Sie hat also im Wirtschaftsjahr 2013/2014 genau das getan, was der Kläger vorhatte. Die unterzupflügende Zwischenfrucht diente der Bodenverbesserung und der Vorbereitung des Hauptfruchtanbaus (Silomais); diese Hauptfrüchte hat die Beklagte zum Ende des Wirtschaftsjahres getrennt. Damit sind die Voraussetzungen für den Aufwendungsersatz erfüllt: Gerade bei häufigem oder gar ständigem Maisanbau auf denselben Ackerschlägen dient eine Zwischenfrucht der Bodenverbesserung und der zeitweiligen Erholung des Bodens.
aa) Unter Verweis auf die Ausführungen zu Ziffer 3 stellt aber das zur Düngung der Zwischenfrucht auf diesen Ackerschlägen jeweils einmalig aufgebrachte Gärrestsubstrat vom Material her als solches keine erstattungsfähige Aufwendung dar. Damit entfallen aus der Klagforderung die entsprechenden Beträge von 1.290,00 € und 727,50 €.
bb) Bei den übrigen Aufwendungen für die Ackerflächen I. und St. besteht im Vergleich zu den Aufwendungen für die Ackerfläche S. allerdings noch die Besonderheit, dass der Kläger für die Arbeiten auf den Schlägen I. und St. kein Lohnunternehmen eingeschaltet hat, sondern alle Arbeiten einschließlich der Ausbringung der Gärreste selbst mit eigenen Maschinen und Geräten durchgeführt hat. Diese Arbeitszeiten und Maschineneinsätze sind tatsächlich angefallen. Tatsächlich erbrachte Arbeits- und Maschinenstunden zählen aber zu den ersatzfähigen Bestellungskosten im Sinne von § 998 BGB (Palandt/Bassenge a. a. O., § 998, Rn. 1). Es ist deshalb nicht zu beanstanden und auch der Höhe nach sachlich richtig, dass der Kläger diese tatsächlichen Leistungen nach den Verrechnungsätzen des örtlichen Maschinenrings X. für 2013 bewertet hat.
b) Die erstattungsfähigen Aufwendungen belaufen sich deshalb auf 120,90 € + 283,80 € + 283,80 € + 112,49 € + 327,76 € + 118,68 € + 68,18 € + 160,05 € + 160,05 € + 63,44 € + 197,58 € +66,93 € = 1.963,66 €.
5. Aus den erstattungsfähigen Aufwendungen für den Ackerschlag S. zur Höhe von 2.493,90 € und für die Ackerschläge I. und St. zur Höhe von 1.963,66 € ergibt sich mithin eine Gesamtforderung von 4.457,56 €. Diese Klagforderung aus § 998 BGB ist durch Aufrechnung - in Höhe von 1.630,31 € unbedingt, im Übrigen hilfsweise - mit erstrangigen Teilbeträgen aus der unstreitigen Gegenforderung der Beklagten wegen verspäteter Rückgabe der Pachtflächen in einer Gesamthöhe von 5.482, 78 € erloschen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kostenlast für die erste Instanz ist berücksichtigt, dass der Kläger in erster Instanz erfolglos weitere 1.248,00 € eingeklagt hatte, über die mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist und die nicht dem Abtrennungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 09.04.2015 unterfallen.
Die Übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
III.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.051,58 € (8.681,89 € - unstreitige 1.630,31 €) festgesetzt.