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  • ab 15.07.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZOK-AV - 3. Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften des Landes

Bibliographie

Titel
Einrichtung einer Zentralen Stelle "Organisierte Kriminalität und Korruption"
Redaktionelle Abkürzung
ZOK-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

3.1
Die Staatsanwaltschaften berichten der Zentralen Stelle über die Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der Organisierten Kriminalität, der Korruption und Internetkriminalität sowie Maßnahmen der Gewinnabschöpfung. Maßgeblich für die Einstufung eines Verfahrens sind die in Nummer 2 der Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität (siehe Bezugserlass zu b) und die in der Anlage hierzu aufgeführten Merkmale. Die Einzelheiten der Berichtspflicht legt die Zentrale Stelle im Benehmen mit den Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig und Oldenburg fest. Die allgemeinen Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen (siehe Bezugs-AV zu c) bleiben unberührt.

3.2
Zur Herstellung eines einheitlichen Erkenntnisstandes über die Erscheinungsformen von Organisierter Kriminalität, Korruption und Internetkriminalität sowie über die besonderen Fragestellungen einschlägiger Ermittlungsverfahren und der Vermögensabschöpfung führt die Zentrale Stelle Veranstaltungen des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung durch. Dabei ist der Polizei sowie der Zoll- und Finanzverwaltung und anderen interessierten Stellen die Teilnahme zu ermöglichen.

3.3
Bei überörtlichen Ermittlungskomplexen wirkt die Zentrale Stelle auf eine Koordinierung der Verfahren hin. Die Dienstaufsicht (§ 147 GVG) bleibt unberührt. Die Führung von Sammelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Nummer 2 Abs. 2 und Nummern 25 ff. RiStBV).