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  • ab 01.05.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 AkGradVO - Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
Amtliche Abkürzung
AkGradVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich begünstigende Regelungen bezüglich der Form enthalten, in der ein ausländischer Hochschulgrad, Ehrengrad, Hochschultitel oder Ehrentitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung geführt werden darf, haben diese Vorrang vor § 10 Abs. 1 bis 3 NHG.