§ 3 AkGradVO - Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO)
- Amtliche Abkürzung
- AkGradVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich begünstigende Regelungen bezüglich der Form enthalten, in der ein ausländischer Hochschulgrad, Ehrengrad, Hochschultitel oder Ehrentitel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung geführt werden darf, haben diese Vorrang vor § 10 Abs. 1 bis 3 NHG.