§ 43 NBhVO - Bemessung der Beihilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Der der Beihilfegewährung zugrunde zu legende Bemessungssatz (§ 80 Abs. 5 NBG) richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. 2Der erhöhte Bemessungssatz nach § 80 Abs. 5 Satz 5 NBG gilt für die Person, die den Familienzuschlag (§§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002, BGBl. I S. 3020, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1466) erhält, es sei denn, dass die Beihilfeberechtigten eine abweichende Vereinbarung treffen. 3Diese kann nur aus einem wichtigen Grund geändert werden. 4Eine abweichende Vereinbarung kann nicht getroffen werden, wenn der erhöhte Bemessungssatz durch Rechtsvorschrift verbindlich einer Person zugewiesen wird.
(2) Für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent, wenn aufgrund einer nachrangigen Beihilfeberechtigung infolge eines Versorgungsbezugs ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustehen würde.
(3) Die oberste Dienstbehörde, eine von ihr bestimmte Behörde oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, kann für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Dienstbeschädigung im Einzelfall den Bemessungssatz erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz bestehen.
(4) 1Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern auf Antrag um bis zu 20 Prozentpunkte, auch befristet erhöhen, wenn
- 1.
der monatliche Beitragsaufwand für eine nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes abzuschließende, die Beihilfe ergänzende private Krankenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung abzüglich eines Zuschusses nach § 106 SGB VI 12 Prozent des Durchschnittsbetrages der monatlichen Einnahmen beider Personen der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung übersteigt und
- 2.
der Durchschnittsbetrag der monatlichen Einnahmen beider Personen der letzten zwölf Kalendermonate vor Antragstellung 170 Prozent des monatlichen Betrages der Mindestversorgung nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NBeamtVG nicht übersteigt.
2Der Grenzbetrag nach Satz 1 Nr. 2 erhöht sich um 260 Euro, wenn für die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner ebenfalls Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt werden.
(5) 1Zu den Einnahmen nach Absatz 4 zählen
- 1.
die Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften,
- 2.
der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
der Zahlbetrag der Leistungen aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung,
- 4.
die weiteren Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit,
- 5.
die Einnahmen aus Kapitalvermögen,
- 6.
die Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung und
- 7.
die sonstigen regelmäßigen Einnahmen.
2Unberücksichtigt bleibt eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, ein Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz, eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI, ein Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und eine Leistung, die zum Ausgleich der durch eine Behinderung bedingten Mehraufwendungen gezahlt wird.
(6) 1Die oberste Dienstbehörde, eine von ihr bestimmte Behörde oder die juristische Person des öffentlichen Rechts, die mit der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten betraut ist, kann - für Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Einvernehmen mit dem Fachministerium - den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG geboten ist. 2Eine Erhöhung des Bemessungssatzes für Leistungen nach den §§ 32 bis 35 ist ausgeschlossen.
(7) 1Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses Versicherungsleistungen nicht gewährt werden oder auf Dauer eingestellt worden sind, erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. 2Dies, gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 a Satz 1 SGB V erfüllt.
(8) 1Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. 2Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, ein Arbeitgeberanteil oder eine andere Geldleistung von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die Krankenkasse weder eine Sachleistung erbracht noch eine Erstattung geleistet hat.
(9) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für Aufwendungen, die nach § 26 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 5, oder § 30 Abs. 5 beihilfefähig sind, auf 100 Prozent, soweit die Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort 200 Euro übersteigen.