Nr. 13 DB-GvKostG
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
- Amtliche Abkürzung
- DB-GvKostG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35507
1Im Fall der Hilfspfändung (§ 106 GVGA) wird die Gebühr nur erhoben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher das Papier an die Schuldnerin oder den Schuldner zurückgegeben hat. 2Sonst werden nur die Auslagen erhoben.