§ 21 NAbfG - Abfallwirtschaftsplanung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan für Sonderabfälle auf.
(2) Die oberen Abfallbehörden stellen für ihre Bezirke Abfallwirtschaftspläne für die sonstigen Abfälle auf.
(3) Die Abfallwirtschaftspläne können in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Abfallwirtschaftspläne benachbarter Bezirke sind untereinander abzustimmen. § 29 Abs. 6 KrW-/ AbfG bleibt unberührt.
(4) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG, die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Planung berührt werden können, insbesondere die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, sowie die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Die Entwürfe sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Verkündungsblatt der Abfallbehörde bekannt zu machen, die den Plan aufstellt; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.. Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.