§ 21 NAbfG - Planung der Abfallentsorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallentsorgungsplan für Sonderabfälle auf.
(2) Die oberen Abfallbehörden stellen für ihre Bezirke Abfallentsorgungspläne für die sonstigen Abfälle auf.
(3) In den Abfallentsorgungsplänen sind über die Festlegungen nach § 6 Abs. 1 AbfG hinaus Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zur Abfallverwertung einschließlich Verwertungszielen und zur getrennten Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle vorzusehen. Die Abfallentsorgungspläne können in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(4) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallentsorgungsplänen sind die entsorgungspflichtigen Körperschaften, die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Planung berührt werden können, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen ausgewiesen werden sollen, sowie die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Die Entwürfe sind auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.
(5) Die Abfallentsorgungspläne benachbarter Bezirke sind untereinander abzustimmen.