§ 22 Nds. PersVG - Zeitpunkt der Personalratswahl; Ende der regelmäßigen Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt.
(2) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet am 30. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Hat der neu gewählte Personalrat die Wahl nach § 28 Abs. 1 bis dahin nicht durchgeführt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu dieser Sitzung, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.
(3) Ist ein Personalrat am 1. Februar des Jahres der regelmäßigen Personalratswahlen weniger als ein Jahr im Amt, so verlängert sich seine Amtszeit um die nächste regelmäßige Amtszeit.