Amtsgericht Delmenhorst
Beschl. v. 21.02.2006, Az.: 10 M 3546/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Delmenhorst
- Datum
- 21.02.2006
- Aktenzeichen
- 10 M 3546/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 44944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDELMH:2006:0221.10M3546.05.0A
Fundstelle
- JurBüro 2006, 330-331 (Volltext mit red. LS)
In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat das Amtsgericht Delmenhorst durch den Richter am Amtsgericht ...
am 21.02.2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Gläubiger vom 03.08.2005 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die für die Zustellung an den Schuldner entstandenen Kosten gem. KV101 GVKostG, KV700 GVKostG und KV713 GVKostG niederzuschlagen bzw. im Falle der bereits erfolgen Zahlung für diesen Teil der Kostenrechnung vom 08.07.2005 unter DRI-0128/05 diesen Betrag den Gläubigern zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Staatskasse zur Last.
Tatbestand:
Begründung:
Auf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht Delmenhorst am 15.06.2005 zum Akt.Z. 11 M 2443/05 gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erlassen. Mit Datum vom 16.06.2005 wurde der zuständige Gerichtsvollzieher ... über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Amtsgericht Delmenhorst mit der Zustellung an den Drittschuldner Nr. 1 (...) beauftragt mit der Maßgabe, nach erfolgter Zustellung den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zur Zustellung an den Drittschuldner Nr. 2 (...) und an den Schuldner, an den für den Drittschuldner Nr. 2 zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Seitens des Amtsgerichts ist dem Gerichtsvollzieher mit Datum vom 16.06.2005 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß übersandt worden mit der Bitte um Zustellung an den Drittschuldner mit Aufforderung gem. § 840 ZPO und anschl. Zustellung an den Schuldner. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Drittschuldner Nr. 1 zugestellt. Sodann hat er außerdem den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch an den Schuldner zugestellt. Die Zustellung an den Schuldner erfolgte ausweislich der der Akte beigefügten Postzustellungsurkunde am 29.06.2005. Die Zustellung an ... als Drittschuldner Nr. 1 erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.06.2005.
Der Gerichtsvollzieher hat mit Datum vom 08.07.2005 dem Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger Kostenrechnung über 26,10 € gestellt. Die Gläubiger begehren die Niederschlagung der Kosten gem. KV101 GVKostG und KV713 GVKostG zur Gesamthöhe von 8,10 €. Die Gläubiger tragen hierzu die Rechtsauffassung vor, es habe dem Gerichtsvollzieher nicht zugestanden, entgegen der Vorschrift des § 173 Ziff. 2 GVGA die Zustellung an den Schuldner zu bewirken. Vielmehr sei hierfür -auch ausweislich des ausdrücklichen Antrages - derjenige Gerichtsvollzieher zuständig gewesen, an den zur Zustellung an den Drittschuldner Nr. 2 habe weitergeleitet werden sollen.
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und vorgetragen, ihm seien spezielle Anweisungen des Nds.Justizministeriums zur Verfahrensweise bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht bekannt. Im übrigen habe er sich an die Anweisung des Amtsgerichts Delmenhorst vom 16.06.2005 gehalten, wonach ihm der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Bitte um Zustellung an den Drittschuldner und anschl. Zustellung an den Schuldner übersandt worden sei. Er habe sich an die Anweisungen des Gerichts gebunden gefühlt, da er keine Kontrollmöglichkeit zur Prüfung gehabt habe, was der Gläubigervertreter bei Antragstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. der Zustellungen beantragt habe. Insoweit habe er keine Befugnis gehabt, abweichend von der Anweisung des Amtsgerichts zu handeln. Eine falsche Sachbehandlung sei seinerseits nicht erfolgt, so daß für eine Niederschlagung eines Teils der erhobenen Kosten kein Raum bestehe.
Gründe
Die zulässig Erinnerung ist begründet.
Hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen enthält § 173 GVGA einen abschließenden Regelungsrahmen, der für den mit der Zustellung beauftragten Gerichtsvollzieher bindend ist. Gem. § 173 Ziff. 2 Abs. 3 ist folgendes geregelt:
"Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß genannt sind, zur Abgabe der Erklärung aufgefordert worden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus. Hiernach gibt er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Gerichtsvollzieher ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor."
Danach stand es dem Gerichtsvollzieher nicht zu, seinerseits direkt eine Zustellung an den Schuldner vorzunehmen und hierfür entstandene Kosten zu erheben. Die Regelung des § 173 Ziff. 2 GVGA ist insoweit eindeutig. Im Ergebnis ist unerheblich, ob eine falsche Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher oder durch das den Gerichtsvollzieher beauftragende Gericht erfolgt ist. Jedenfalls waren die Gläubiger mit dem für die Zustellung an den Schuldner entstehenden Kosten durch den zuerst tätigen Gerichtsvollzieher nicht zu belasten. Das Amtsgericht hat den Gerichtsvollzieher zwar mit Schreiben vom 16.06.2005 aufgefordert, den diesem Schreiben anliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an den Drittschuldner und anschließend an den Schuldner zuzustellen, diese Anweisung kann jedoch lediglich so ausgelegt werden, dass die Zustellung nach den Zustellvorschriften des § 173 GVG zu erfolgen hat. Insoweit kann der Auffassung des Gerichtsvollziehers nicht gefolgt werden, er habe zudem keinerlei Kontrollmöglichkeit darüber gehabt, was der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter bei der Antragstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzgl. der Zustellungen beantragt habe. Aus dem Antrag des Gläubigervertreters vom 25.05.2005 an das Amtsgericht Delmenhorst, welcher dem Gerichtsvollzieher am 20.06.2005 ausweislich des mit diesem Datum versehenen Eingangsstempels zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass der Gläubigervertreter den Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt hat und gleichzeitig, "die Zustellung zu vermitteln". Hieraus war zu entnehmen, daß nach den allgemeinen Zustellregeln und damit nach den Regelungen des § 173 GVGA zu verfahren war. Zwar wird der Inhalt der Regelung nach § 173 GVGA im Übersendungsschreiben des Amtsgerichts Delmenhorst an den Gerichtsvollzieher vom 16.06.2005 nicht deutlich, dem Gerichtsvollzieher ist jedoch mit dem Schreiben des Amtsgerichts Delmenhorst vom 16.06.2005 gleichzeitig der Antrag der Gläubiger, der sich auch auf die Zustellungen bezog, zur Kenntnis gelangt.
Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Amtsgerichts Dresden (505 M 17557/05 ), in seiner Entscheidung vom 27.10.2005, wonach die Kosten einer zweiten Zustellung an den Schuldner niederzuschlagen sind, wenn in einer der Regelung des § 173 GVGA widersprechenden Weise eine Zustellung und damit eine falsche Sachbehandlung erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.