Amtsgericht Delmenhorst
Beschl. v. 10.09.2003, Az.: 11 M 2789/03
Umfang der Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- AG Delmenhorst
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- 11 M 2789/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGDELMH:2003:0910.11M2789.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 850c Abs. 4 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2003, 659 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
In der Zwangsvollstreckungssache wird der sofortiger Beschwerde des Gläubigers vom 14.08.2003 abgeholfen. Mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Beschlusses wird angeordnet:
- a)
Im Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 08.07.2003, Az.: 11 M 2789/03 wird der Freibetrag für alle Kinder des Schuldners mit 1/2 angesetzt.
- b)
Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner (§ 788 ZPO).
Begründung
Die Unterhaltungen der Eltern sind als eigene Einkünfte der Kinder i.S.d. § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, weshalb es der Billigkeit entspricht, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1/2 unberücksichtigt bleiben. Es davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen und die Ehefrau entsprechenden Barunterhalt leistet.
Vom Schuldner erfolgte keine Stellungnahme.
Diese Entscheidung mit der binnen 2 Wochen seit Zustellung einzulegenden Beschwerde gem. §§ 793 ZPO 1 RpflG anfechtbar.
Rechtspfleger