Amtsgericht Delmenhorst
Beschl. v. 10.09.2003, Az.: 11 M 2789/03

Umfang der Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
AG Delmenhorst
Datum
10.09.2003
Aktenzeichen
11 M 2789/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGDELMH:2003:0910.11M2789.03.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2003, 659 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

In der Zwangsvollstreckungssache wird der sofortiger Beschwerde des Gläubigers vom 14.08.2003 abgeholfen. Mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Beschlusses wird angeordnet:

  1. a)

    Im Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 08.07.2003, Az.: 11 M 2789/03 wird der Freibetrag für alle Kinder des Schuldners mit 1/2 angesetzt.

  2. b)

    Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner (§ 788 ZPO).

Begründung

1

Die Unterhaltungen der Eltern sind als eigene Einkünfte der Kinder i.S.d. § 850 c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Der Schuldner und seine Ehefrau verfügen über etwa gleich hohe monatliche Nettoeinkünfte, weshalb es der Billigkeit entspricht, daß die Kinder bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 c ZPO zu 1/2 unberücksichtigt bleiben. Es davon auszugehen, daß beide Eltern sich angesichts der beiderseitigen Belastung durch die Berufstätigkeit die Betreuung und Versorgung der Kinder teilen und die Ehefrau entsprechenden Barunterhalt leistet.

2

Vom Schuldner erfolgte keine Stellungnahme.

3

Diese Entscheidung mit der binnen 2 Wochen seit Zustellung einzulegenden Beschwerde gem. §§ 793 ZPO 1 RpflG anfechtbar.

Eggert
Rechtspfleger