Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.08.1975, Az.: Ss 167/75
Verhältnisse des Täters; Nettoeinkommen; Unterhaltspflichten; Ermittlung des Tagessatzes; Ermessen des Tatrichters; Revisionsgericht; Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.08.1975
- Aktenzeichen
- Ss 167/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1975:0805.SS167.75.0A
Rechtsgrundlage
- § 40 Abs. 2 StGB
Fundstellen
- DAR 1975, 275
- MDR 1975, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 49, 344
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Grundlage für die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet sein Nettoeinkommen.
2. Alle Umstände, die das Nettoeinkommen des Täters zu einem nicht unwesentlichen Teil in Anspruch nehmen, werden zu seinen Gunsten im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB berücksichtigt. Dies gilt auch für Unterhaltspflichten, die von den angeblich durchschnittlichen Verhältnissen abweichen.
3. Die Ermittlung des Tagessatzes steht im Ermessen des Tatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nur bei Rechtsfehlern vorgesehen.