Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 05.08.1975, Az.: Ss 167/75

Verhältnisse des Täters; Nettoeinkommen; Unterhaltspflichten; Ermittlung des Tagessatzes; Ermessen des Tatrichters; Revisionsgericht; Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.08.1975
Aktenzeichen
Ss 167/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1975:0805.SS167.75.0A

Fundstellen

  • DAR 1975, 275
  • MDR 1975, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 49, 344

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundlage für die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB bildet sein Nettoeinkommen.

2. Alle Umstände, die das Nettoeinkommen des Täters zu einem nicht unwesentlichen Teil in Anspruch nehmen, werden zu seinen Gunsten im Rahmen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB berücksichtigt. Dies gilt auch für Unterhaltspflichten, die von den angeblich durchschnittlichen Verhältnissen abweichen.

3. Die Ermittlung des Tagessatzes steht im Ermessen des Tatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist nur bei Rechtsfehlern vorgesehen.