Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Urt. v. 26.09.2001, Az.: 40 C 687/01

Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages; Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Mietsicherheit; Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung

Bibliographie

Gericht
AG Neustadt am Rübenberge
Datum
26.09.2001
Aktenzeichen
40 C 687/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 29780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNEUST:2001:0926.40C687.01.0A

Fundstelle

  • WuM 2002, 233 (Volltext)

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge.
auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2001
durch
den Richter am Amtsgericht Weithoener
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.11.2000 zu zahlen.

  2. 2.)

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

2

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Mietsicherheit in Höhe von 200,00 DM gemäß § 812 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte eine Mietsicherheit leistete und die Klägerin einen Betrag von 200,00 DM an die Klägerin nicht zurückzahlte. Die Beklagte ist jedoch nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch der Klägerin mit einem Betrage von 200,00 DM wegen Beschädigung eines Waschbeckens durch die Klägerin gemäß §§ 387 ff. BGB aufzurechnen. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich für die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bzw. aus § 823 BGB. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin das Waschbecken so beschädigt hat, dass man nicht mehr von einer normalen Abnutzung sprechen kann. Gewisse geringfügige Abplatzungen während des Mietverhältnisses stellen sich als vertragsgemäße Abnutzung dar (§ 548 BGB). Abplatzungen in Stecknadelkopfgröße und bis zu einem Durchmesser von 1 bis 2 mm fallen darunter. Größere Abplatzungen fallen nicht mehr darunter. Die Beklagte ist aber mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben, dass es sich um Abplatzungen handelte, die nicht normale Gebrauchsspuren sind. Die Aussagen der Zeugen Dumsch und Heise lassen sich nicht zur Deckung bringen und widersprechen sich. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, einer Zeugenaussage den Vorzug zu geben. Gegen die Aussage des Zeugen Dumsch spricht das Abnahmeprotokoll vom 12.04.2000. Dort ist unter Bemerkungen am Schluß ausgeführt, dass Punkt 6 i gereinigt werden müsse. Dies spricht gegen Abplatzungen, vor allem aber auch gegen größere Abplatzungen. Diese hätten durch eine Reinigung nicht mehr beseitigt werden können. Beweispflichtig für die Größe der Abplatzungen und ein Aufrechnungsrecht ist aber die Beklagte. Die Beklagte hat den Beweis nicht erbracht. Sie ist beweisfällig geblieben. Der Anspruch der Klägerin ist durch Aufrechnung nicht erloschen.

3

Soweit die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 18.09.2001 eingereicht hat, ist das Vorbringen der Beklagten gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Beklagte hätte das Abnahmeprotokoll vom 04.05.2000 längst einreichen können und müssen. Es besteht daher keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Weiterhin steht das Abnahmeprotokoll vom 04.05.2000 unter der Ziffer Bemerkung auch im Widerspruch zu dem Abnahmeprotokoll vom 12.04.2000. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nunmehr plötzlich in dem Protokoll vom 04.05.2000 festgehalten ist, Waschtisch austauschen. Aus dem Protokoll ergibt sich auch keine Verpflichtung der Beklagten, diesen Austausch vorzunehmen. Der Klage der Klägerin war stattzugeben.

4

II.

Verlangen kann die Klägerin auch die ausgeurteilten Zinsen gemäß §§ 284, 286, 288 BGB.

5

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

6

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 7, 1.1, 713 ZPO.

Weithoener