Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
Beschl. v. 13.11.2003, Az.: 37 F 21/03 WH
Anspruch auf Gewährung von Schutz vor Gewalttaten
Bibliographie
- Gericht
- AG Neustadt am Rübenberge
- Datum
- 13.11.2003
- Aktenzeichen
- 37 F 21/03 WH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 32398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNEUST:2003:1113.37F21.03WH.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 GewSchG
- § 2 GewSchG
Tenor:
- 1.
Der Antragstellerin wird die eheliche Wohnung in G., ..., bis zum 31.10.2004 zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- 2.
Dem Antragsgegner wird es bis zum 31.10.2003 verboten, die Ehewohnung zu betreten.
- 3.
Der Antragsgegner hat es bis zum 31.10.2004 zu unterlassen, sich der Antragstellerin auf weniger als 100 m zu nähern. Er hat es ferner bis zum 31.1.2004 zu unterlassen, sich dem Sohn der Parteien auf weniger als 100 m zu nähern.
- 4.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000,00 EUR, ersatzweise für je 1.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.
- 5.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner hat nicht bestritten, die Antragstellerin körperlich misshandelt zu haben. Die Antragstellerin kann daher nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz verlangen, dass ihr die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird und dass weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Regelung ist - auch in Bezug auf die Wohnung, weil die Antragstellerin nicht Alleinmieterin ist - gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 2 Satz 1 Gewaltschutzgesetz zu befristen. In Anbetracht des Eindrucks, den der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, erschien eine lange Frist angemessen.
Hinsichtlich des Sohns der Parteien beruht der Beschluss auf § 1666 BGB. Insoweit war eine kürzere Frist anzusetzen, damit der Umgang nicht für längere Zeit unterbrochen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 100a Abs. 3 KostO, 13a FGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
[D]ie Geschäftswertfestsetzung [beruht] auf §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.