Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 29.06.1989, Az.: 2 U 238/88

Anspruch von Wohnungseigentümern auf Vorschuss für die erforderlichen Kosten der Sanierung von Fassadenflächen; Erforderlichkeit der Herstellung einer Vorhängefassade; Berechnung der angemessenen Vergütung eines Architekten

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
29.06.1989
Aktenzeichen
2 U 238/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 16000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1989:0629.2U238.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 02.06.1988 - AZ: 4 O 132/85

Fundstelle

  • WuM 1990, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Aufgrund der Notwendigkeit einer strengen Bauausführung bei einer nicht alltäglichen Sanierungsmaßnahme ist für die Berechnung eines Architektenhonorars der Mittelsatz nach der HOAI angemessen.

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juni 1988 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 60.529,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens 2 U 183/84 tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger 2/3 und der Streitgehilfe 1/3.

Von den Kosten des vorliegenden Berufungsrechtszuges tragen die Kläger 7/9 und die Beklagte 2/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM und durch den Streitgehilfen in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streitgehilfe Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Den Klägern wird gestattet, die Sicherheit durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Volksbank Helmstedt eG zu erbringen. Die Beklagte darf die Sicherheit durch eine dieselben Anforderungen erfüllende Bürgschaft der Norddeutschen Landesbank leisten.

Der Wert der Beschwer wird für die Kläger auf 130.065,41 DM und für die Beklagte auf 37.853,31 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Wohnungseigentümer in der von der Beklagten als Bauträgerin errichteten und im wesentlichen im Jahre 1977 fertiggestellten Wohnanlage Rostocker Straße 16 und 18 in Helmstedt. Wegen der zwischen den Klägern und deren Rechtsvorgängern und der Beklagten Anfang 1978 geschlossenen notariellen "Kaufverträge zur Übertragung eines Wohnungseigentums nach Abschluß eines Bewerber- oder Kaufanwärtervertrages" wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift in der Sache 4 O 551/80 Landgericht Braunschweig verwiesen.

2

In der Folgezeit kam es an den viergeschossigen Gebäuden der Kläger zu Schäden am Außenputz, der aus einem zweilagig aufgetragenen Unterputz sowie einem eingefärbten Renovo-Edelputz als Oberputz besteht. Die Kläger veranschlagten zunächst einen Sanierungaufwand von 178.720,11 DM und haben diesen Betrag im Wege der Vorschußklage geltend gemacht.

3

Der Senat hat durch Urteil vom 22. Februar 1985 (Bl. 175 bis 183 der Akten), auf das zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird und das nach Nichtannahme der Revision durch Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1986 rechtskräftig geworden ist, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Höhe der Klageforderung wurde die Sache an das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte, zurückverwiesen.

4

Die Kläger haben daraufhin ihre Klage auf 190.594,57 DM erweitert und vorgetragen:

5

Der Außenputz an dem Gebäudekomplex sei insgesamt mangelhaft und könne zuverlässig nur durch eine Verkleidung mit vorgehängten Platten saniert werden. Dazu müsse der Betrag aufgewendet werden, der nunmehr mit der Klage geltend gemacht werde.

6

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 190.594,57 DM nebst 4 % Zinsen auf 178.720,11 DM seit dem 5. März 1984 und auf weitere 11.874,76 DM seit dem 16. März 1988 zu zahlen, sowie den Klägern nachzulassen, Sicherheiten durch Bürgschaft der Volksbank Helmstedt eG zu zahlen.

7

Die Beklagte und ihr Streitgehilfe haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

8

hilfsweise,

Vollstreckungsnachlaß mit der Maßgabe, daß Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der ... erbracht werden kann.

9

Sie haben vorgetragen:

10

Eine Sanierung des gesamten Außenputzes sei nicht erforderlich, weil der überwiegende Teil der Putzflächen keine Schäden aufweise. Es reiche aus, aufgetretene Risse dauerelastisch auszuspritzen. Jedenfalls sei eine Vorhängefassade nicht erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung müßten darüber hinaus durch eine Sanierung auftretende Wertverbesserungen ebenso berücksichtigt werden wie ggfs. sogenannte "Sowieso-Kosten",

11

Hilfsweise rechne sie mit einem Bereicherungsanspruch auf, mit dem es folgende Bewandtnis hat:

Die Kläger hatten bereits in dem Verfahren 4 O 551/80 Landgericht Braunschweig eine Vorschußklage durchgeführt und auf dieser Grundlage die Nordseite des Gebäudekomplexes mit einer Vorhängefassade versehen.

12

Die Beklagte trägt vor:

13

Die Kläger hätten in die Abrechnung Wärmedämmplatten eingestellt, die auch von der Beklagten ersetzt worden seien. Tatsächlich hätten die Kläger aber nur eine Verkleidung ohne Wärmedämmung verlangen können. In Höhe der von der Beklagten erstatteten Mehrkosten, nämlich in Höhe von 5.265,55 DM, seien die Kläger ungerechtfertigt bereichert.

14

Die Kläger haben hierauf entgegnet:

15

Die Abrechnung entspreche genau dem Urteil des Landgerichts vom 10. Juni 1982. Im übrigen stehe dem Einwand der Beklagten die Rechtskraft dieses Urteils entgegen.

16

Das Landgericht hat über die Mangelhaftigkeit und den Sanierungsaufwand Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 10. November 1987 (Bl. 273 bis 351 d. A.) sowie die schriftlichen Ergänzungen vom 14. März 1988 (Bl. 414 bis 429 d. A.) und 12. April 1988 (Bl. 444 bis 465 d. A.) und wegen der mündlichen Erläuterungen auf das Sitzungsprotokoll vom 14. April 1988 (Bl. 466 bis 471 d. A.) Bezug genommen.

17

Das Landgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 2. Juni 1988 (Bl. 482 bis 489 d. A.; berichtigt durch Beschluß vom 16. August 1988, Bl. 489 a d. A.) die Beklagte zur Zahlung von 27.941,40 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat sich den Ausführungen des Sachverständigen ... angeschlossen, daß eine Sanierung des gesamten Außenputzes nicht erforderlich und eine Reparatur in unterschiedlicher Weise ausreichend sei. Die Kasten des voraussichtlichen Aufwandes hat das Landgericht in Höhe des ausgeurteilten Betrages errechnet. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten hat das Landgericht mit der Begründung nicht durchgreifen lassen, die Beklagte müsse zunächst einen Anspruch auf Abrechnung durchsetzen. Erst danach könne sie den Aufwand für die Wärmedämmaßnahmen ermitteln.

18

Gegen dieses ihnen am 7. Juli 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger am 5. August 1988 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27. Oktober 1988 begründet.

19

Sie machen geltend:

20

Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft das in dem Beweissicherungsverfahren 3 H 3/82 des Amtsgerichts Helmstedt eingeholte Gutachten des Professors Dr. ... vom 12. Juli 1983 nicht beachtet und sich zu Unrecht allein auf die Annahmen des Sachverständigen ... gestützt. So habe es sich damit auseinandersetzen müssen, daß Professor Dr. ... wegen des grundsätzlichen Mangels des Unterputzes eine globale Sanierung als zuverlässige Abhilfemöglichkeit gesehen habe und die Vorhangfassade dabei ausdrücklich als sichere Maßnahme bezeichnet habe.

21

Aber auch nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... könne nur eine Totalsanierung des Außenputzes in Betracht kommen. Wie der Sachverständige Schniepp eine Teilsanierung vorschlagen und unterschiedliche Sanierungsmöglichkeiten abgrenzen könne, sei angesichts der durch einen Prüfungsbericht des Materialprüfungsamtes bestätigten grundsätzlichen Fehlerhaftigkeit des Außenputzes unerfindlich.

22

Im übrigen seien die Untersuchungsmethoden des Sachverständigen ..., der die Fassade mit Fernglas und Fotoapparat mit Teleobjektiv untersucht habe, unzureichend gewesen. So habe er nicht erkennen können, daß auch im oberen Bereich der Fassadenflächen Haarrisse, Unebenheiten und Hohlstellen vorhanden gewesen seien. Im übrigen hätte er weitere Probeentnahmen machen müssen, die erbracht hätten, daß der Außenputz insgesamt mangelhaft sei.

23

Der Sachverständige habe in seinem Gutachten darüber hinaus eine stark schadhafte Putzfläche an einem Wandvorsprung an der Grundstücksgrenze Stralsunder Straße, Loggienseite, nicht erwähnt, obwohl er bei dem Ortstermin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Auch bestünden Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen, weil er vorprozessual für die Beklagte als privater Sachverständiger tätig gewesen sei.

24

Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß seit der letzten Begutachtung durch den Sachverständigen ... weitere Verschlechterungen am Außenputz eingetreten seien. Der Putz hätte sich an einigen Stellen gelöst; mit weiteren Ablösungen müsse gerechnet werden.

25

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Mitgläubiger insgesamt 190.594,57 DM nebst 4 % Zinsen ab 5. März 1984 auf 178.720,11 DM und ab 16. März 1988 auf weitere 11.874,46 DM zu zahlen,

26

hilfsweise,

den Klägern Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der ... eG zu bewilligen.

27

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und insbesondere die Bewertung des Gutachtens des Sachverständigen Schniepp durch das Landgericht, Dabei wirft sie die Frage auf, ob die Erhebung einer zweiten Vorschußklage zulässig sei, wenn die Mängel, auf welche die neue Vorschußklage gestützt werde, bereits bei Erhebung der ersten Vorschußklage vorgelegen hätten und mit der ersten Vorschußklage ein entsprechender Vorschuß hätte verlangt werden können, Hilfsweise rechnen die Beklagten weiter mit einem Anspruch in Höhe von 5.265,55 DM unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung auf und meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Anspruch nicht fällig sei, weil die Beklagte zunächst ihren Anspruch auf Abrechnung des Vorschusses geltend machen müsse. Diese Auffassung sei deshalb unrichtig, weil die Kläger bereits abgerechnet hätten, und zwar mit Schreiben vom 27. Februar 1984.

29

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

30

Der Senat hat den Sachverständigen Schniepp seine gutachterlichen Stellungnahmen erläutern lassen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Juni 1989 (Bl. 594 bis 596 R d. A.) verwiesen.

31

Die Akten 4 O 551/80 Landgericht Braunschweig und 3 H 3/82 Amtsgericht Helmstedt lagen vor und waren informationshalber Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

33

I.

Aufgrund des rechtskräftigen Senatsurteils vom 22. Februar 1985 steht zwischen den Parteien fest, daß die Vorschußklage der Kläger - soweit zu jenem Zeitpunkt ein Betrag von 178.720,11 DM im Streit war - zulässig und dem Grunds nach begründet ist. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals die Frage der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Vorprozeß 4 O 551/80 Landgericht Braunschweig aufwirft, kann diese Frage deshalb nur noch im Hinblick auf den Betrag geprüft werden, der mit der Klagerweiterung geltend gemacht worden ist. Gegen die Zulässigkeit der Klage insoweit bestehen aber keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Möglichkeit, daß eine Klage schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte eingereicht werden können, die Zulässigkeit der Klage berühren könnte. Zu erwägen wäre allenfalls, ob die Umstände, auf die sich die Beklagte beruft, zu einer Verwirkung der Ansprüche, die mit der ersten Vorschußklage schon hätten verbunden werden können, geführt haben könnte, was aber nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage beträfe. Eine Verwirkung dieser Ansprüche ist aber zu verneinen, weil es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers ist, wann und in welcher Weise er seine Ansprüche durchzusetzen versucht und deshalb durch die erste Vorschußklage allein kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden war, daß die Kläger wegen weiterer bestehender Mängel in Zukunft keine Ansprüche mehr geltend machen werden.

34

Nach allem ist die Klage insgesamt zulässig und auch dem Grunde nach gerechtfertigt, sei es aufgrund des Senatsurteils vom 22. Februar 1985 oder sei es - hinsichtlich der Klagerweiterung - aus den Erwägungen des genannten Senatsurteils, auf das ausdrücklich Bezug genommen wird.

35

II.

Nach allem können die Kläger einen Vorschuß für die erforderlichen Kosten der Sanierung der Fassadenflächen der Gebäude ... und in ... verlangen.

36

1.

Dieser Vorschußanspruch erfaßt allerdings nicht die Kosten für eine Vorhängefassade, die von den Klägern verlangt werden. Der Sachverständige Schniepp, gegen dessen Unparteilichkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und dessen vorprozessualer Einschaltung durch die Beklagte im Hinblick auf § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Bedeutung mehr hat, hat in seinem Gutachten und in seiner Anhörung vor dem Senat hervorgehoben, daß selbst dann, wenn man eine vollständige Sanierung der Fassaden für erforderlich halten würde, der Weg einer Sanierung über eine Vorhängefassade nicht zwingend ist. Er hat erklärt, in einem solchen Falle könne auf den vorhandenen Kunststoffputz eine Masse aufgespachtelt werden, in die eine Gewebematte eingelegt und auf die dann eine neue Putzschicht aufgezogen wird. Diese Sanierungsmethode hat der Sachverständige als zuverlässig und dauerhaft dargestellt, ohne daß hiergegen von den Klägern durchgreifende Bedenken erhoben worden sind. Die Auffassung des Sachverständigen widerspricht auch entgegen der Ansicht der Kläger nicht dem Gutachten des Prof. Dr. Kirtschig vom 12. Juli 1983, das in dem Beweissicherungsverfahren 3 H 3/82 Amtsgericht Helmstedt eingeholt worden ist (vgl. dort Bl. 67 bis 72). Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat darin nämlich außer dem Anbringen einer vorgehängten Fassade als "sehr sichere Maßnahme" auch die "Beseitigung aller losen Putzteile und Aufbringen neuer Putzschichten" als mögliche Sanierungsmethode angesehen. Wenn man aber bedenkt, daß die Beklagte vertraglich nur eine Putzfassade schuldet, die durch die von dem Sachverständigen Schniepp vorgeschlagene Lösung beibehalten wird, und weiter berücksichtigt, daß die Sanierung in der Beschichtungstechnik erheblich billiger ist als die Herstellung einer Vorhängefassade - was schon durch einen Vergleich der von dem Sachverständigen ... angenommenen Einheitspreise (42,00 DM pro qm bei der Beschichtungsmethode; 78,50 DM pro qm bei der Vorhängefassade) zum Ausdruck kommt, ohne daß es einer in die Einzelheiten gehenden Kostenberechnung bedarf - ergibt sich, daß die Kläger Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eins Vorhängefassade nicht haben. Die vom Sachverständigen ... vorgeschlagene Putzsanierung ist vertragsgerecht und für die Behebung der Mängel ausreichend.

37

2.

Scheidet eine Sanierung der Fassaden durch vorgehängte Platten als eine von den Beklagten zu bezahlende Mängelbeseitigung aus, stellt sich dann aber die Frage, ob die von dem Landgericht angenommenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ausreichend oder weitergehende Maßnahmen erforderlich sind. Der Senat tritt insoweit den Bewertungen des Landgerichts nicht bei.

38

Es mag dahinstehen, ob der Sachverständige ... bei erweiterten Untersuchungsmethoden, wie die Kläger meinen, weitreichendere Putzschäden erkannt hätte und ob weitergehende Untersuchungsmethoden auch im Hinblick darauf, daß mit der Klage ja nur ein Vorschuß verlangt wird, über den abzurechnen ist, überhaupt angezeigt waren. Die vom Sachverständige ... beschriebenen Putzschäden, die in der Anlage 4 bis 6 (Bl. 459 bis 464 d. A.) zu dem Ergänzungsgutachten vom 12. April 1988 zeichnerisch dargestellt sind, sind nahezu über sämtliche Fassadenflächen verteilt. Würde man eine Lösung befürworten, die teilweise eine Beschichtungstechnik wählt, teilweise aber sich mit dem Ausspritzen von Rissen begnügt, würde dies nach der Sanierung von Farbunterschieden beherrschte, fleckige Fassaden ergeben. Auch wenn dies mit der Zeit durch Umwelteinflüsse abgemildert würde, würde sich grundsätzlich daran nichts ändern. Den optischen Eindruck einer solchen Fassade kann man sich vorstellen, wenn man die Bilder 7 und 9 zum Gutachten des Sachverständigen ... vom 10. November 1987 ansieht (Bl. 131, 332 d. A.) und sie mit den Zeichnungen, die die vorhandenen Putzschäden und die vom Sachverständigen vorgeschlagene Sanierung zeigen, in Beziehung setzt. Eine derartige Lösung ist für einen Auftraggeber, der grundsätzlich Anspruch auf eine mangelfreie Leistung hat, nicht zumutbar.

39

Auch die von der Beklagten angesprochene Sanierungsmöglichkeit, daß zusätzlich zu den vom Sachverständigen vorgeschlagene Lösung die Häuser angestrichen werden, ist keine den Klägern zumutbare Sanierungsmöglichkeit. Der Sachverständige ... hat in seiner Anhörung die Auffassung vertreten, daß sanierte Stellen sich auch unter einem Neuanstrich abzeichnen. Da bei einem Anstrich den Klägern darüber hinaus die Vorteile eines eingefärbten Putzes gegenüber einem bloßen Anstrich (z.B. längere Sanierungsfrequenz) verloren geht und darüber hinaus der zusätzliche Anstrich, der ja die gesamten Fassadenflächen betreffen muß, nicht unbedeutende Kosten verursacht, ist eine derartige Minderlösung für die Kläger nicht zumutbar.

40

3.

Selbst wenn man aber der Auffassung nicht folgen könnte, daß schon aus optischen Gründen eine völlige Sanierung der Fassadenflächen im Wege der Beschichtungstechnik erforderlich ist, ist dieser Sanierungsweg jedenfalls aus technischen Gründen erforderlich. Der Sachverständige ... sieht die Ursachen der Putzschäden in einem Zusammenwirken des harten Kunststoffputzes mit thermischen Belastungen. Diese Annahme unterscheidet sich zwar von dem Gutachten des Prof. Dr. ..., der die Risse auf einen harten, spröden Unterputz zurückführt. Beiden Auffassungen ist jedoch die Annahme gemein, daß die Putzschäden nicht auf örtlich einzugrenzende Ausführungsfehler beruhen, sondern durch die Struktur des Putzes insgesamt bedingt sind. Wenn dem so ist, besteht eine latente Gefahr von Putzschäden an jeder Stelle der Außenfassade. Diese Gefahr besteht auch trotz des Alters des Putzes fort. Der Sachverständige ... hat zwar in seinen Gutachten davon gesprochen, daß er nach seiner Erfahrung und nach seinen Beobachtungen der Fassaden über Jahre hinweg davon ausgehe, daß weitere Putzschäden als die von ihm beschriebenen nicht mehr auftreten würden. Diese Annahme hat sich aber als unzutreffend erwiesen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich durch einen Vergleich zu den Zeichnungen des Sachverständigen, in denen er die Putzschäden eingezeichnet hatte, ergibt, daß seit der letzten Besichtigung durch den Sachverständigen weitere Putzschäden aufgetreten sind. Wenn man dies berücksichtigt und nach den vorliegenden Gutachten davon ausgeht, daß die Ursachen der Putzschäden in der Struktur des Putzes liegen, so kann man den Werkmangel nicht auf die sichtbar gewordenen Risse und Ausbeulungen des Putzes beschränken, sondern muß den Putz insgesamt als mangelhaft ansehen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, eine Sanierung in der Beschichtungstechnik für die gesamten Fassadenflächen als erforderliche Mängelbeseitigung anzusehen.

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III.

Bei einer Sanierung der Fassaden in der vorgenannten Weise fallen unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen genannten Einheitspreise und Mengen, die von den Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt worden sind, folgende Kosten an:

Gerüstbau, 1.250 qm × 9,60 DM12.000,00 DM
Putzbeschichtung 826 qm × 42,00 DM34.692,00 DM
Loggienwände2.300,00 DM
Grünflächen1.200,00 DM
insgesamt50.192,00 DM netto.
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Zu diesen Kosten kommen noch die Kosten für die Einschaltung eines Architekten, der für die Planung der Sanierungsmaßnahmen und zur Bauausführung erforderlich ist. Angesichts der Bedeutung der Sanierung und der Notwendigkeit einer strengen Bauausführung bei eine nicht alltäglichen Sanierungsmaßnahme, erscheint der Mittelsatz nach der HOAI für die Berechnung der Vergütung angemessen. Die Architektenkosten berechnen sich für die hier anzuwendende Honorarzone 3 wie folgt:

Anrechenbare Kosten:50.192,00 DM
Mittelsatz bei 50.000,00 DM5.740,00 DM
Mittelsatz bei 60.000,00 DM6.855,00 DM
Differenz:1.115,00 DM
43

Berechnung:

44

5.740,00 DM + (1.115,00 DM × 192,00 DM)/( 10.000,00 DM) = 5.761,41 DM

45

Hiervon - wie in der Berufungsinstanz nicht angegriffen - 48 % sowie 5 % Nebenkosten = 2.903,75 DM

46

Rechnet man zu den Sanierungskosten einschließlich des Architektenhonorars die Mehrwertsteuer hinzu, ergibt sich so ein Sanierungsgesamtbetrag von 60.529,16 DM.

47

IV.

Dieser Betrag von 60.529,16 DM ist nicht durch Aufrechnung teilweise erloschen.

48

Zunächst ist festzuhalten, daß das Landgericht über den von der Beklagten geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu Lasten der Beklagten entschieden hat. Die Beklagte hat insoweit aber weder Berufung noch Anschlußberufung eingelegt, so daß das Landgericht, das einen Bereicherungsanspruch nicht als fällig angesehen hat, über diesen rechtskräftig entschieden hat. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, daß der von ihr geltend gemachte Bereicherungsanspruch inzwischen fällig geworden sei. Sie hat vielmehr darauf abgestellt, daß das Landgericht fälschlich angenommen habe, daß eine Abrechnung noch nicht vorgelegen habe und darauf verwiesen, daß eine Abrechnung schon 1984 erfolgt sei. Dieser Vortrag hätte aber mit der Berufung oder der Anschlußberufung geltend gemacht werden müssen.

49

Selbst wenn man dies aber anders sähe, hätte die Hilfsaufrechnung der Beklagten keinen Erfolg, weil ihr ein Anspruch nicht zusteht. Die Abrechnung des Vorschußanspruches aus dem Rechtsstreit 4 O 551/80 hatte den Sinn, daß die Beklagte, der offensichtlich sämtliche Berechnungen vorgelegt worden waren, die geltend gemachten Positionen prüfte und dann, sofern sie sie anerkannte, entsprechend abrechnete. Nach dem Sinn dieses Verfahrens ist es ausgeschlossen, daß die Beklagte, die durch die Zahlung des Abrechnungsbetrages die einzelnen von den Klägern geltend gemachten Positionen anerkannt hatte, nunmehr nachträglich Positionen, die sie ursprünglich als berechtigt angesehen hat, zurückfordert.

50

V.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.

51

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Zu den weiteren Nebenentscheidungen vgl. §§ 108, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Hierbei war der durch die Klageerweiterung veränderte Streitwert zu berücksichtigen. Der Streitgehilfe war am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Der Wert der Beschwer wird für die Kläger auf 130.065,41 DM und für die Beklagte auf 37.853,31 DM festgesetzt.