Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.08.1989, Az.: L 7 Ar 116/89

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Arbeitsbeschaffung; Restriktiv; Auslegung; Arbeitsentgelt; Förderungsfähigkeit; Kündigung; Fristlos; Kündigungsschutzklage; Arbeitsgericht; Umwandlung; Arbeitsförderung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.08.1989
Aktenzeichen
L 7 Ar 116/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1989:0831.L7AR116.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 23.02.1989 - S 4 Ar 426/86

Amtlicher Leitsatz

§ 16 Abs 1 S 1 ABMAnO ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ermächtigungskonform restriktiv auszulegen. Förderungsfähiges Arbeitsentgelt ist hiernach nicht ein Arbeitsentgelt, das für nicht tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden muß, wenn der Grund der Zahlungsverpflichtung in den alleinigen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt. Das ist zB der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt hat und auf die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch Vergleich der Prozeßparteien die fristlose Kündigung in eine befristete ordentliche Kündigung mit der Folge eines Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers für die Zeit nach der fristlosen Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgewandelt wird.