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  • ab 22.10.1953 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 SeeFlaggFüB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die Flaggenführung der im öffentlichen Dienst stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern
Redaktionelle Abkürzung
SeeFlaggFüB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96150000000001

Anweisung über die Flaggenführung der See- und Binnenschiffe im öffentlichen Dienst

Erl. d. Nds. MfWuV. v. 10.5.1954 - III 305.250.

Gemäß den §§ 6 Abs. 2, 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz) vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79 ff.) sowie gemäß § 2 der Verwaltungsanordnung des Bundesministers für Verkehr über die Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe des öffentlichen Dienstes vom 27. April 1951 (BAnz. Nr. 83 vom 2. Mai 1951, S. 3) und zur Ausführung des Beschlusses des Niedersächsischen Landesministeriums über die Flaggenführung der im Öffentlichen Dienst des Landes stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern vom 22. Oktober 1953 (Nds. MBl. 1954 S. 270) wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister des Innern sowie dem Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angeordnet:

1.
Die See- und Binnenschiffe im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen führen an Stelle der Bundesflagge die Dienstflagge des Landes Niedersachsen (Doppelstander). Die Dienstflagge ist am Heck oder an der Gaffel des Schiffes zu führen; soweit die Bauart des Schiffes dies nicht zuläßt, kann die Dienstflagge auch an anderer Stelle an einem Flaggenstock - jedoch nicht als Gösch - geführt werden. - Für die See- und Binnenschiffe im öffentlichen Dienst von öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten, die der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehen, verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften über die Führung der Bundesflagge.

2.
Seeschiffe, die in deutschem öffentlichen Eigentum stehen und im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen oder einer der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt verwendet werden und deren Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt, weisen ihr Flaggenrecht durch eine Flaggenbescheinigung (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes) nach; für Seeschiffe unter 50 Kubikmetern Raumgehalt kann auf Antrag der zuständigen Dienststelle eine Flaggenbescheinigung ausgestellt werden. Binnenschiffe im öffentlichen Dienst erhalten keine Flaggenbescheinigung.

3.
Die Flaggenbescheinigung wird nach dem Muster der  A n l a g e  von dem Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) ausgestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat, zu der das Schiff gehört. Sie ist stets an Bord mitzuführen.

4.
Die ausstellenden Behörden führen über die Flaggenbescheinigungen Verzeichnisse, aus denen die für die Unterscheidung des Schiffes wesentlichen Merkmale, dessen Eigentümer und dienstliche Verwendung ersichtlich sein müssen.

5.
Scheidet ein Schiff, für das eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, aus dem öffentlichen Eigentum aus oder endet seine Verwendung im öffentlichen Dienst, so ist die Flaggenbescheinigung der ausstellenden Behörde zurückzugeben und von dieser unbrauchbar zu machen.

6.
Schiffe im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen führen während der Ausübung öffentlichen Dienstes bei Tage die Landesdienstflagge

  1. a)

    beim Befahren von Seeschiffahrtsstraßen und Binnenwasserstraßen,

  2. b)

    während des Aufenthaltes in einem Hafen.

Außerhalb von Seeschiffahrtsstraßen und Binnenwasserstraßen ist die Landesdienstflagge ferner bei den im Seeverkehr üblichen Gelegenheiten zu führen (z. B. in Sicht von Signalstationen und beim Vorbeifahren an Kriegsschiffen usw.).

Beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen ist die Landesdienstflagge auch nachts zu zeigen.

Weitergehende Dienstvorschriften bleiben unberührt.

7.
Soweit See- oder Binnenschiffe im öffentlichen Dienst des Landes Niedersachsen mit sowjetischen Kontrollorganen in Berührung kommen können, ist von den Dienststellen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt ab an Stelle der Dienstflagge des Landes Niedersachsen die Erkennungsflagge "C" zu führen ist.