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  • ab 22.10.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SeeFlaggFüB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die Flaggenführung der im öffentlichen Dienst stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern
Redaktionelle Abkürzung
SeeFlaggFüB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96150000000001

(1) Die im Öffentlichen Dienst des Landes stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern führen als Dienstflagge die Landesflagge in der Form des Doppelstanders.

(2) Für die Gestaltung des Doppelstanders ist das beigefügte Muster maßgebend.

(3) Der Doppelstander wird an Stelle der Bundesflagge (§ 6 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8.2.1951 - BGBl. I S. 79 -) am Heck, am Flaggenstock oder an der Gaffel gezeigt.

(Muster)

Hannover, den 22. Oktober 1953.
Das Niedersächsische Landesministerium