Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.2019, Az.: 9 K 325/16

Berücksichtigung von selbsttragenden Krankheitskosten eines Steuerpflichtigen zum Erhalt einer Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse als außergewöhnliche Belastung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
20.02.2019
Aktenzeichen
9 K 325/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 28323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2019:0220.9K325.16.00

Fundstellen

  • EFG 2019, 712-713
  • NWB 2019, 1797
  • RdW 2019, 583-584
  • StX 2019, 263

Amtlicher Leitsatz

Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Streitig ist (noch) die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Ingenieur und bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin ist Lehrerin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am ..... geborenen Kindes X. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatten die Kläger einen Betrag von ... € für die private Krankenversicherung (Basisversicherung), sowie einen Betrag von ... € für die private Pflegeversicherung des Klägers als Sonderausgaben angegeben, sowie einen Betrag von ... € als außergewöhnliche Belastung.

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Bei der Veranlagung berücksichtigte der Beklagte diese Beträge nicht. Zur Begründung wurde erläutert, die Basiskranken- und Pflegeversicherungen seien nicht berücksichtigt, da keine elektronische Übermittlung vorliege. Darüber hinaus seien sie auch nicht belegt. Zu den nichtberücksichtigten geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wies das Finanzamt darauf hin, dass Anwaltskosten und Schuldzinsen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten. Da in der Einkommensteuererklärung 2014 zum leiblichen Vater des Kindes der Klägerin keine Angaben gemacht worden sind, wurde der Klägerin der hälftige Kinderfreibetrag gewährt.

4

Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... März 2016 eingelegten Einspruch wandten die Kläger sich gegen die Abweichungen von der Steuererklärung.

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Nachdem die Y- Krankenversicherung die vom Kläger gezahlten Beiträge elektronisch an den Beklagten übermittelt hatte, berücksichtigte das Finanzamt im Einspruchsbescheid Beiträge zur Krankenversicherung des Klägers in Höhe von ... € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von ... € sowie eine Beitragsrückerstattung in Höhe von ... € bei den Sonderausgaben. Da die Kläger keine weiteren Angaben zum Vater des Kindes gemacht haben, verblieb es bei dem hälftigen Kinderfreibetrag.

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Hiergegen richtet sich die Klage.

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Nachdem die Kläger im Verlauf des Klageverfahrens vorgetragen hatten, dass kein Kontakt mehr zum leiblichen Vater des Kindes der Klägerin bestehe und auf Bitten des Gerichts der Name, das Geburtsdatum und die letztbekannte Anschrift des leiblichen Vaters mitgeteilt worden ist, hat das Finanzamt einen Änderungsbescheid vom 24. Juli 2017 erteilt und für die Klägerin den vollen Kinderfreibetrag gewährt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt ... €.

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Nunmehr begehren die Kläger die Berücksichtigung von Krankheitskosten des Klägers für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt ... € als außergewöhnliche Belastungen. Diese Beträge wurden von den Klägern anhand von Kopien der Rezepte und Arztrechnungen belegt.

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Hierzu tragen die Kläger vor, Erstattungen für Arztrechnungen und Rezepte von der Krankenkasse seien nicht erfolgt. Stattdessen habe man die Beitragsrückerstattung in Form einer so genannten Pauschalleistung für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt ... € in Anspruch genommen.

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Die Kläger sind der Auffassung, trotz Verzichts auf den Erstattungsanspruch handele es sich bei den Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Der Verzicht eines Steuerpflichtigen auf die Geltendmachung von Ersatz- oder Erstattungsansprüchen nehme außergewöhnlichen Belastungen lediglich grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit, es sei denn, es handele sich um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Bei den einzelnen, geltend gemachten Krankheitskosten handele es sich jeweils für sich genommen um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung. Bis zu einem Jahresbetrag von 600 € sei es dem Kläger ohnehin nicht möglich, einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Versicherer geltend zu machen. Insofern müsse ein Betrag in Höhe von 600 € bei der Betrachtung der Krankheitskosten unberücksichtigt bleiben.

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Der Krankenkassentarif des Klägers führe aus tatsächlichen Gründen zu einer Zwangsläufigkeit. Das Tarifmodell des Krankenversicherungsvertrages des Klägers sei wie folgt: Bis zu dem Betrag von 600 € könne er keine Krankheitskosten erstattet bekommen. Werde dieser Betrag überschritten, zahle der Versicherer die getätigten Beträge zurück soweit diese nach den Bestimmungen des Versicherungstarifs erstattungsfähig seien. Insofern handele es sich nicht bei sämtlichen Krankheitskosten um erstattungsfähige Kosten. Werde nun der Erstattungsanspruch geltend gemacht, zahle der Versicherer nicht nur in demjenigen Jahr die Beitragsrückerstattung nicht aus, sondern auch in dem folgenden Jahr. Dies geschehe unabhängig davon, ob Krankheitskosten entstehen oder nicht. Hierdurch entstehe für den Kläger ein zumindest tatsächlicher Zwang, der durch den Versicherungstarif begründet werde, den Erstattungsanspruch nicht geltend zu machen. Bleiben in einem Folgejahr Krankheitskosten aus, so komme es zu der Beitragsrückerstattung, welche dann wirtschaftlich vernünftig sei. Entstünden hingegen für den Kläger keinerlei Krankheitskosten, so bestehe keine Beitragsrückerstattung. Dieses Versicherungsmodell sei faktisch darauf ausgelegt, dass Versicherungsnehmer keinen Erstattungsanspruch geltend machen können. Auch wenn kein rechtlicher Zwang als solcher bestehe, handele es sich doch um einen faktischen Zwang, welcher durch den Versicherungstarif begründet werde.

12

Die Kläger sind zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

13

Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragen die Kläger sinngemäß,

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den Einkommensteuerbescheid vom ... Juni 2017 abzuändern und Krankheitskosten in Höhe von ... € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Er trägt vor: Die garantierte Pauschalleistung sei eine besondere Form der Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Versicherte für seine private Krankenversicherung während eines Jahres keine Rechnungen eingereicht habe. Die Höhe für die garantierte Pauschalleistung könne entweder für alle Versicherten einen festen Betrag fixiert werden oder bemessen sich an mehreren Monatsbeiträgen des Versicherten. Die Beitragsrückerstattung sei, wie elektronisch übermittelt, in Höhe von ... € bei den Sonderausgaben gem. § 10 Abs.1 Nr. 3 EStG berücksichtigt worden.

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§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setze die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen voraus. Diese Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten sei hier nicht gegeben. Es liege in der Entscheidung des Steuerpflichtigen, sich gegen die Erstattung von Krankheitskosten und für diese besondere Form der Rückerstattung von Beiträgen der Krankenkasse zu entscheiden. D. h. auch, dass die Aufwendungen des Klägers nicht ganz zwangsläufig entstanden seien, zumindest sei die Pauschalleistung für 2014 in Höhe des Erstattungsbetrages von ... € von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen abzuziehen. Damit lägen die Aufwendungen wiederum unter der zumutbaren Belastung für 2014, so dass sich hierdurch keine Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen ergeben.

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Die Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG setze grundsätzlich auch voraus, dass der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht habe. Aufwendungen seien nur zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, nicht aber wenn der Verzicht auf Erstattungsansprüche gegen einen Versicherer wirtschaftlich vernünftig sei. Ziel des § 33 EStG sei nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien führe. Die Erlangung von Beitragsrückerstattungen durch den Versicherer berühre das von § 33 EStG geschützte Existenzminimum grundsätzlich nicht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der Einkommensteuerbescheid vom ... Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

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Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen für Krankheitskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt, da sie den Klägern nicht zwangsläufig erwachsen sind.

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1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen unwiderlegbar vermutet, sondern auch deren Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen unterstellt (BFH-Urteil vom 19. 01.2017, VI R 75/14, BStBl II 2017,684 [BFH 19.01.2017 - VI R 75/14] m. w. N.). Allerdings setzt Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich zudem voraus, dass der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1991 III R 91/89, BStBl II 1992, 137; vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805).

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Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs, verlieren die Aufwendungen den Charakter der Zwangsläufigkeit, es sei denn, die Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist unzumutbar (Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 18. Auflage § 33 Rz.31; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017 11 K 11327/16, EFG 2017,1265; FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2004 VI R 167/02, juris).

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2. Im Streitfall lässt der Verzicht des Klägers auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten - soweit sie den Selbstbehalt von 600 € übersteigen - die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen, auch wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich vorteilhaft für die Kläger ist. Der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entsteht, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse. Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es liegen Gründe vor, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Ziel des § 33 EStG ist es nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien durch eine Beitragsrückerstattung führt. Die Erlangung von Beitragsrückerstattungen durch die Versicherung berührt das von § 33 EStG geschützte erhöhte Existenzminimum grundsätzlich nicht (so auch: FG Berlin Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017, 11 K 11327/16 a. a. O.; FG Hamburg Urteil vom 26.08.2004 VI R 167/02 a. a. O.).

25

Zwar kann es - wie im Streitfall - wirtschaftlich vernünftig sein, auf die Erstattung der gezahlten Krankheitskosten zu verzichten, um so eine betragsmäßig höhere Beitragserstattung zu erlangen. Es ist aber nicht Aufgabe des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass dieser Vorteil auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 3/16, BStBl II 2018,384). Der Steuerpflichtige kann sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er hat damit die Möglichkeit - auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen - sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden (BFH-Urteil vom 29.11.2017 X R 3/16 BStBl II 2018,384). Anhaltspunkte dafür, dass es sich im Streitfall eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung handelt, bestehen nicht.

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3. Dass die Kläger höhere Sonderausgaben hätte steuerlich abziehen können, wenn er sich die Aufwendungen für die Krankheitskosten hätte erstatten lassen, ist im Streitfall unerheblich. Denn es handelt sich um einen fiktiven Sachverhalt. Der Besteuerung ist indes der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BStBl II 2017,55).

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4. Lediglich die Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehalts in Höhe von 600 €, die nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind, stellen dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. Da dieser Betrag unter der zumutbaren Belastung von ... € (Gesamtbetrag der Einkünfte: ... €) liegt, ergibt sich insoweit keine steuerliche Auswirkung.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135, 137 Finanzgerichtsordnung (FGO). Den Klägern waren auch insoweit, als das Finanzamt im Verlauf des Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid 2014 zu ihren Gunsten (voller Kinderfreibetrag) geändert hat, die Kosten aufzuerlegen, weil die Kläger erst im Klageverfahren die vom Finanzamt erbetenen Angaben zum Kindesvater des Kindes der Klägerin gemacht haben.

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6. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO zuzulassen. Soweit ersichtlich ist die Frage, ob Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden.