Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 08.01.2001, Az.: 18 Ns 14 Js 8105/96

Einstellung des Verfahrens nach der Erfüllung der gerichtlichen Geldauflagen

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
08.01.2001
Aktenzeichen
18 Ns 14 Js 8105/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 32868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2001:0108.18NS14JS8105.96.0A

Verfahrensgegenstand

Umweltgefährdende Abfallbeseitigung

In der Strafsache
...
hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schlüter
am 08.Januar 2001
beschlossen:

Tenor:

Das am 24. November 2000 vorläufig eingestellte Verfahren wird nunmehr endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gesetzten Geldauflagen ordnungsgemäß erfüllt hat.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens; gemäß § 4 67 Abs. 5 StPO trägt der Angeklagte seine ihm in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst.