Amtsgericht Holzminden
Beschl. v. 02.10.2009, Az.: 12 F 481/09 SO
Bestellung eines Verfahrensbeistands für ein Kind für ein Verfahren nach § 1666 BGB
Bibliographie
- Gericht
- AG Holzminden
- Datum
- 02.10.2009
- Aktenzeichen
- 12 F 481/09 SO
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 48942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHOLZM:2009:1002.12F481.09SO.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1666 BGB
- § 1666a BGB
- § 158 Abs. 1 FamFG
Fundstelle
- FamRZ 2010, 322-323
In der Familiensache (Kindschaftssache)
betreffend das Kind
M. W., geboren am...............1998,
wohnhaft bei den Eltern
Beteiligte:
1. Kindesmutter:
Y.W.,
2. Kindesvater:
H. W.,
3.
Landkreis Holzminden - Jugendamt -,
Bgm.-Schrader-Straße 24, 37603 Holzminden
Geschäftszeichen: Bodenwerder
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Holzminden
durch
den Richter am Amtsgericht Ziehm
nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten
am 2. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Für das Verfahren nach § 1666 BGB wird dem Kind M. W. geboren am...............1998, Frau Dipl. Sozialpädagogin J., Holzminden, gemäß § 158 II Zf. 2 FamFG zum Verfahrensbeistand bestellt.
Dem Verfahrensbeistand werden die Befugnisse nach § 158 IV 3 FamFG übertragen.
Der Verfahrensbeistand übt das Amt berufsmäßig aus.
Gründe
Das Jugendamt des Landkreises Holzminden betreut die Familie W. nämlich die Eheleute H. W. und Y. W., und ihre Kinder M., geb. am............1986, K. geb. am............2002, Mi., geb. am ........... 2003, L., geb. am .............2007 sowie J., geb. am ............. 2009, gemäß Mitteilung vom 24.09.2009 seit August 2007. Zuvor lag die Zuständigkeit für die Familie W. bei dem Jugendamt der Stadt Holzminden.
Die Familie wurde früher schon, seit dem Jahre 2002, durch eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) unterstützt, die im Jahre 2006 wegen mangelnder Mitwirkung der Kindeseltern beendet wurde. Ab April 2007 wurde eine hauswirtschaftliche Hilfe für die Dauer eines Jahres gestellt. Seit Oktober 2008 ist erneut eine SPFH in der Familie eingesetzt. Darüber hinaus werden einzelnen Kindern weitere Maßnahmen der Jugendhilfe gewährt (Tagesgruppe, Heilpädagogischer Kindergarten, Tagesmutter).
Das Jugendamt des Landkreises Holzminden hat Bedenken, ob die Familienhilfe, die die Familie derzeit "gut annimmt", im Verein mit den anderen Maßnahmen zur Unterstützung der Familie noch ausreicht. Insbesondere seit der Geburt des jüngsten Kindes, das nach Antragseingang inzwischen im Kinderkrankenhaus .......................... in Hannover behandelt wird, habe sich die Situation zugespitzt.
Das Jugendamt nimmt eine eigene Bewertung der Situation vor, geht von einer drohenden Kindeswohlgefährdung aus und wirft die Frage auf, ob ein weiterer Verbleib der Kinder im elterlichen Haushalt bedenkenfrei sei. Es regt eine gutachterliche Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern an.
Die Tatsachen, die zu den Bewertungen des Jugendamtes geführt haben, werden im Antrag vom 24.09.2009 nicht "substantiiert" im Einzelnen mitgeteilt. Offenbar geht das Jugendamt davon aus, dass das Familiengericht diese im Wege der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) herausfindet. Gefährdungssachverhalte werden aus dem Verfahrensantrag des Jugendamtes deshalb nicht so recht deutlich. Es werden nicht näher beschriebene "Verhaltensauffälligkeiten" der Kinder erwähnt, die Eltern seien nicht in der Lage, Erlerntes dauerhaft umzusetzen, die Situation habe sich zugespitzt. Es sei zu befürchten, dass der Hilfebedarf der Geschwister wegen der besonderen Situation des jüngsten Kindes in den Hintergrund rücke.
Das Gericht hat den Antrag des Jugendamtes den Kindeseltern zur Stellungnahme zugesandt. Zugleich ist den Beteiligten angekündigt worden, dass ein Verfahrensbeistand bestellt werden soll.
Die Kindeseltern haben sich (bisher) nicht geäußert.
Für das Kind M. ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Für die anderen Kinder erfolgt die Bestellung in gesonderten Beschlüssen.
Das Gesetz sieht eine Form, in der die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (bis zum 31.8.2009: eines Verfahrenspflegers/ einer Verfahrenspflegerin) vorzunehmen ist, nicht vor. Jedoch ist die Bestellung als verfahrensleitende Verfügung den Beteiligten bekannt zu geben. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes (Musielak/Borth, FamFG, München 2009, § 158 Rz. 10;). Das Gericht wählt gleichwohl die Beschlussform, um den Beteiligten, zu denen wegen der Stellung eines Verfahrensantrages gemäß § 162 II FamFG auch das Jugendamt gehört (Völker/Clausius in: Friederici/Kemper (Hrsg.), Familienverfahrensrecht, Baden-Baden 2009, § 162 FamFG Rz. 2), die vielfach noch als unklar bezeichnete Rechtslage hinsichtlich der Bestellung des Verfahrensbeistandes deutlich zu machen. An die bisherige durchgängige Praxis der Bestellung des Verfahrenspflegers durch einen formellen Beschluss (siehe dazu Bode, Praxishandbuch Anwalt des Kindes, Berlin 2004, S. 62) kann auch nach Einführung des Verfahrensbeistandes festgehalten werden.
Ein Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen (§ 158 III 1 FamFG). Es ist deshalb nicht zunächst die mündliche Anhörung der Beteiligten vor einer Bestellung abzuwarten. Wenn Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu prüfen sind, reicht es für eine alsbaldige Bestellung nach § 158 II Zf. 2 FamFG aus, dass ihre Anordnung möglich erscheint (Musielak/Borth, aaO., Rz. 2). Das ist hier der Fall, nachdem das Jugendamt einen entsprechenden Verlauf des Verfahrens nicht ausschließt.
Weiterhin ist an dieser Stelle die Frage zu klären, wie zu verfahren ist, wenn in einer Familie mehrere Kinder leben und die Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft geboten erscheint. In Betracht kommt im Fall der für Geschwister zu treffenden Regelung in Kindschaftssachen
- die Bestellung eines gemeinsamen Verfahrensbeistandes für alle betroffenen Kinder oder
- die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für jedes Kind oder
- die Bestellung mehrerer Verfahrensbeistände.
Nach der hier vertretenen Auffassung hat die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für jedes einzelne Kind zu erfolgen, wenn die Belange von Geschwistern einer Familie zu regeln sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem Wortlaut des § 158 I FamFG, wonach dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Wie schon die Verfahrenspflegschaft (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 50 FGG Rz. 5) dient die Verfahrensbeistandschaft der Stärkung der Subjektstellung des Kindes (ebenso Völker/Clausius in: Friederici/Kemper (Hrsg.), Familienverfahrensrecht, Baden-Baden 2009, § 158 FamFG Rz. 2). Ein Verfahrensbeistand vertritt somit nicht Gruppeninteressen, sondern jeweils die Interessen (subjektive wie objektive) des einzelnen Kindes.
In letzter Konsequenz wären danach für die fünf Kinder der Familie W. fünf Verfahrensbeistände zu bestellen. Dergleichen ist in der Literatur auch erwogen worden, wird aber ganz überwiegend abgelehnt (vgl. etwa Bode, aaO., S. 41; Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, Münster 2001, S. 376f). Ökonomisch sei das nicht vertretbar (Bode) und es belaste die betroffene Familie über Gebühr, wenn sich eine Vielzahl von Personen im Verlaufe des Verfahrens "die Klinke in die Hand geben" (Zitelmann).
Vorläufig wird davon ausgegangen, dass eine sachgerechte Interessenvertretung aller Kinder der Familie W. durch einen Verfahrensbeistand möglich ist, so lange nicht Interessengegensätze auftreten, die die Bestellung weiterer Verfahrensbeistände erforderlich machen sollten. In diesem Falle wäre es Sache des Verfahrensbeistands, die Bestellung einer weiteren Person zur Interessenvertretung der anderen Kinder anzuregen (s. hierzu auch die Standards der BAG - Verfahrenspflegschaft in: Salgo u.a. (Hrsg.), Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Köln 2002, S. 349; Stötzel in: Meysen u.a. (Hrsg.), Familienverfahrensrecht, Köln 2009, § 158 FamFG Rz. 7).
Das Gericht bestellt deshalb zunächst für jedes Kind Frau Dipl. Sozialpädagogin J. als Verfahrensbeistand jeweils in gesonderten Beschlüssen mit der Maßgabe, dass bei auftretenden Interessenkollisionen nach eigenverantwortlicher Prüfung Mitteilung zu machen wäre, damit überlegt werden kann, ob für einzelne Kinder oder Kindergruppen ein anderer Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Beispiele für das Erfordernis einer eigenständige Interessenvertretungen von Geschwister durch den jeweils eigenen (damals noch) Verfahrenspfleger sind aufgeführt etwa bei Stötzel (aaO.) und Zitelmann (aaO.). Die Familie W. betreffend wäre ein solcher Verlauf nicht auszuschließen, wie sich aus dem Vortrag des Jugendamtes ergibt, die anderen Kinder kämen wegen der besonderen Situation des jüngsten Kindes evtl. zu kurz.
Die hier gewählte Form der jeweils getrennten Bestellung eines Verfahrensbeistandes für jedes einzelne Kind unterstreicht, dass der mehrfache Ansatz der Fallpauschale nach § 158 VII FamFG insbesondere auch bei der Vertretung von Geschwistern gilt (vgl. Menne, ZKJ 2009, 68/74). Dass die Bestellung für mehrere Kinder die Vergütungspauschale mehrfach auslöst, ergibt sich aus der Fassung der Norm, wonach dem Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Auf ein Verfahren unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder stellt die Vergütungsregelung dagegen nicht ab (es wird aber auch vertreten, dass die Frage "ungeklärt" sei: etwa Menne ZKJ 2008, 461/463; Koritz, FPR 2009, 331/332).
Das Gericht hat dem Verfahrensbeistand die Befugnisse nach § 158 IV 3 FamFG (ebenfalls mit vergütungsrechtlichen Folgen) übertragen. Die Übertragung dieser Befugnisse ist hier auch geboten, nachdem sich aus dem Antrag des Jugendamtes nur in geringem Umfang Tatsachen ergeben, die zu der dortigen Bewertung, das Kindeswohl sei gefährdet, geführt haben. Der Verfahrensbeistand wird also gebotene, vermutlich umfangreiche Gespräche im Umfeld des Kindes führen müssen.
Zum Umfang dieser Gespräche ist auf die Hinweise Bezug zu nehmen, die das erkennende Gericht bereits früher gelegentlich im Zuge der Bestellungen von Verfahrenspflegern nach § 50 FGG gegeben hat, nachdem aus dem Kreis der Beteiligten, aber auch von Seiten der von den Verfahrenspflegern angesprochenen Bezugspersonen der Kinder Rückfragen bzgl. der Funktion und der Aufgaben der Verfahrenspflegschaft gestellt wurden.
Die Hinweise sind an dieser Stelle einzurücken (wobei zu beachten ist, dass die Ausführungen zu einer konsensualen Taktik auf Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB nicht unmittelbar übertragen werden können. Aufmerksam zu machen ist auf den zum Teil abweichenden Aufgabenkatalog in Röchling (Hrsg.), Hb. Anwalt des Kindes, 2. Auflage 2009, S. 88 ff):
"Im Hinblick darauf, dass die Einrichtung einer Verfahrenspflegschaft durch die Bestellung eines "Anwalts des Kindes" noch verhältnismäßig neu ist (sie ist seit dem 1.7.1998 möglich; es wurde in den ersten Jahren nur sehr zurückhaltend von ihr Gebrauch gemacht) und das Gericht gelegentlich Anfragen hierzu erhalten hat, sind auf eine entsprechende Empfehlung von Büte (in: Umgangsrecht, 2. Auflage, S. 33) unter Hinweis auf eine Rechtsprechung des OLG Celle die Aufgaben und Befugnisse des Verfahrenspflegers kurz zu erläutern:
Das Gesetz definiert Funktion und Aufgabe des Verfahrenspflegers zur Zeit nicht, was zu dem bekannten kostenrechtlichen Meinungsstreit zum Umfang seiner Tätigkeiten geführt hat (vgl. dazu Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Maier, 6. Auflage 2008, S. 393 f). Es gibt einen engen und einen weiten Aufgabenbegriff (Maier, aaO.). Zu bevorzugen ist die weite Auffassung, die auch der zu 1.9.2009 in Kraft tretenden Regelung des § 158 FamFG entspricht. Das Amtsgericht Holzminden orientiert sich bereits jetzt daran (und an den zwischenzeitlich erarbeiteten Standards etwa der BAG und des VAK (Verband Anwalt des Kindes), sowie insbesondere an den Beiträgen von Salgo zu diesem Thema und an den Publikationen des Deutschen Jugendinstituts. Danach ist der Verfahrenspfleger nicht bloßes Sprachrohr des Kindes, sondern Vertreter der objektiven Interessen. Er vertritt das Kind in eigener Verantwortung und unabhängig von Weisungen Dritter oder des Gerichts im Verfahren und tritt insoweit neben den oder die Personensorgeberechtigten. Damit kommen ihm Rechte des Sorgerechtsinhabers, insbesondere Informationsrechte zu. Im Einzelnen bedeutet das, dass der Verfahrenspfleger befugt ist, in geeigneten Fällen (und je nachdem, ob es sich um ein Verfahren nach § 1666 BGB oder nach §§ 1671, 1684 BGB handelt, in unterschiedlicher Intensität)
- durch ausführliche Gespräche mit dem Kind, den Eltern, deren Partner, und dem Jugendamt den Kindeswunsch festzustellen und zu ermitteln (vgl. Büte, aaO.; zum Umfang solcher Gespräche Nachweise bei Münder/Mutke, Die Praxis des Kindschaftsrechts in Jugendhilfe und Justiz, München 2007, S. 44; siehe auch Schulze, ZKJ 2007, 88/90: Sozialgeflechtsarbeit des Verfahrenspflegers als unmittelbar lebensweltbezogene Aktivierung der Eltern);
- sich jedoch nicht nur auf eine Rolle als Sprachrohr des Kindes zu beschränken (vgl. Zitelmann, Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht, Münster 2001, S. 393; Bauer in: Salgo u.a. (Hrsg.), Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Köln 2002, S. 64).); sondern
- sich gemäß den Standards für das Handlungsfeld der Verfahrenspflegschaft ein Bild von der objektiven Interessenlage des Kindes zu machen (dazu Bauer in Salgo u.a., aaO., S. 49) und hierzu auch mit den weiteren Bezugspersonen des Kindes, mit der Schule und/oder dem Kindergarten Gespräche zu führen (Balloff/Koritz, Handreichung für Verfahrenspfleger, Stuttgart 2006, S. 32: der Verfahrenspfleger kann Daten erheben beim Kind, bei den Eltern, im Kindergarten, in der Schule, im Jugendamt und bei anderen Personen und Stellen, wenn dies erforderlich ist für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes und dies zum Zweck des familiengerichtlichen Verfahrens geschieht).
Die Befugnis hierzu ergibt sich aus der vorliegenden Bestellung. Einer elterlichen Zustimmung bedarf es hierzu nicht, zumal die Bestellung zum Verfahrenspfleger eine Einschränkung der elterlichen Sorge beinhaltet, soweit es um die Wahrnehmung der Kindesbelange im gerichtlichen Verfahren geht (Bode, Praxishandbuch Anwalt des Kindes, Berlin 2004, S. 74 mwN auf die Rspr.; Rahm/Künkel/Schneider, Hb. des Familiengerichtsverfahrens, Stand: Oktober 2006, III B 143.2; ab dem 1.9.2009 wird die Frage der Einschränkung der elterlichen Sorge neu zu würdigen sein);
- soweit hierzu für ihn/sie Ansatzpunkte erkennbar sind, zu versuchen, unter Fortsetzung des staatlichen Vermittlungsauftrags (§§ 52 I FGG, 17 SGB VIII) und Einsatz seines Sachverstandes eine konsensuale Lösung der Problematik zwischen den Beteiligten zu vermitteln (zur Vermittlung siehe Büte, aaO.; Carl/ Schweppe, FPR 2002, 251/255; Salgo, FPR 2006, 12/14 und unmißverständlich Salgo in: Salgo u.a., aaO., S. 34).
Das Kindeswohl gebietet eine Kooperation der beteiligten Professionen, die ein gemeinsames Ziel vereint (Maywald in: Salgo u.a., aaO., S. 410). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat kürzlich entsprechende Bewertungen des DJI den Jugendämtern (ASD) zur Beachtung ans Herz gelegt. Deshalb ist dem Verfahrenspfleger auch befugt, mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen, sich über den dortigen Stand des Sachverhalts informieren zu lassen, eng mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und ggf. an Hilfeplangesprächen teilzunehmen (vgl. Baer in: Kindler, Lillig, Blüml, Meysen & Werner (Hrsg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006, Deutsches Jugendinstitut, Kapitel 122; Maywald, aaO., S. 411). Dem korrespondiert die Empfehlung an den ASD, dem Verfahrenspfleger alsbald nach der Bestellung umfassend über den Sachverhalt zu informieren (Baer, aaO.)."