Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.07.1979, Az.: VI A 124/78

Maßgeblichkeit der Einhaltung der Mindestanforderungen an die lichte Höhe i.S.d. § 43 NBauO bei der Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Einfamilienhauses; Notwendigkeit einer lichten Höhe von mindestens 2,50 Metern für die Genehmigung eines als Gästezimmer bezeichneten Raums in einem Kellergeschoss nach Maßgabe des § 43 NBauO; Anspruch auf einen Bauvorbescheid trotz voraussichtlicher illegaler Nutzung des geplanten Kinderzimmers als Gästezimmer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.07.1979
Aktenzeichen
VI A 124/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 17652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1979:0717.VI.A124.78.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.04.1978 - AZ: II A 440.77 S

Verfahrensgegenstand

Erteilung einer Baugenehmigung.

Der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1979 in Cuxhaven
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Taegen,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Zeller und Dr. Lemmel sowie
die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx
am 17. Juli 1979 in xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 27. April 1978 geändert.

Die Verfügung der Beklagten vom 21. Dezember 1976 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Stade vom 10. Juni 1977 werden mit der Maßgabe aufgehoben, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger einen Bauvorbescheid für einen Anbau entsprechend dem Bauantrag vom 11. Oktober 1976 hinsichtlich des Erdgeschosses zu erteilen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für eine Erweiterung seines Hauses.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxweg in xxx. Das Grundstück besteht aus den Flurstücken xxx, xxx, xxx und xxx der Flur xxx der Gemarkung xxx und ist 1.125 qm groß. An den Kläger ist ferner das zwischen seinem Grundstück und dem gelegene Flurstück xxx, das 121 qm groß ist, verkauft und aufgelassen worden.

3

Das Grundstück des Klägers liegt in der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes xxx-00-xxx für das Baugebiet nördlich des Weges "xxx" und östlich der Straße "xxx"(xxxweg) - Bebauungsplan Nr. xxx -. In ihm ist das Grundstück des Klägers als WR-Gebiet ausgewiesen. Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes hat der Rat der Beklagten am 24. April 1963 beschlossen. Vom 27. Juni 1963 bis zum 24. Juli 1963 lag der Entwurf öffentlich aus. Am 18. September 1963 wurde der Bebauungsplan als Satzung ohne Aussprache beschlossen; aus dem Protokollauszug ist nicht ersichtlich, daß auch eine Begründung des Bebauungsplanes beschlossen worden ist. Der Regierungspräsident in Stade gab mit Verfügung vom 13. März 1964 den Plan ungenehmigt zurück, weil der Planentwurf mit Begründung nicht einen vollen Monat lang öffentlich ausgelegt worden sei; ferner reiche die Begründung nicht aus. Die Beklagte legte den Plan mit Begründung erneut vom 13. Juli bis zum 12. August 1964 zu jedermanns Einsicht aus. Bedenken und Anregungen wurden nicht vorgebracht. Danach übersandte sie den unveränderten Plan mit einer ergänzten Begründung dem Regierungspräsidenten. Dieser genehmigte ihn am 17. November 1964. Am 3. Dezember 1964 wurde die Genehmigung bekannt gemacht und mitgeteilt, daß der Plan zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Am 29. Juni 1977 machte die Beklagte gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) in Verbindung mit§ 155a BBauG 1976 bekannt, daß die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung (auch) des fraglichen Bebauungsplanes Nr. 37 unbeachtlich sei, wenn die Verletzung nicht binnen eines Jahres gegenüber der Beklagten schriftlich und unter Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht werde.

4

Unter dem 13. April 1971 erhielt der Kläger die Baugenehmigung für ein "Einfamilienhaus mit Doppelgarage" mit einer Grundfläche von 171,78 qm. Nach den genehmigten Bauzeichnungen bezieht sich die Genehmigung auf eine aus vier Räumen bestehende Wohnung im Erdgeschoß sowie auf acht Gästezimmer mit insgesamt 16 Betten im Erd- und Obergeschoß. Im Kellergeschoß, das nach den Bauzeichnungen eine lichte Höhe von 2,135 m erhalten sollte und nur auf der Vorderseite (Westseite) voll unter dem Geländeniveau liegt, wurden u.a. ein "Hobbyraum" mit WC und Dusche, ein Raum für "Gartenmöbel" mit WC und Waschgelegenheit, ein "Flickraum" mit WC und Waschgelegenheit und ein "Eisenbahnraum" mit WC und Bad genehmigt. Der Kläger nutzt diese vier Räume, deren lichte Höhe oberhalb eines Bodenbelages tatsächlich 2,35 m beträgt, als Gästezimmer für weitere acht Gäste seiner in seinem Haus betriebenen Pension. Außerdem beherbergt er in den beiden im Erdgeschoß liegenden Kinderzimmern zusätzlich zwei Gäste. Die Diele im Erdgeschoß wird als Frühstücksraum mit etwa 30 Plätzen genutzt.

5

Das Plangebiet ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Es handelt sich überwiegend um Einfamilienhäuser, teilweise haben sie ein ausgebautes Dachgeschoß; es sind auch einige Zweifamilienhäuser vorhanden. In vielen Häusern werden Zimmer vermietet. Das gilt insbesondere auch für das Nachbarhaus xxxweg Nr. xxx das als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und ausgebautem Dachgeschoß, jedoch nicht für Beherbergungszwecke, genehmigt worden ist. Der Windeichenweg ist eine stark befahrene Straße. Seine westliche Seite und auch das Gelände nördlich des Grundstücks des Klägers sind unbebaut.

6

Am 11. Oktober 1976 beantragte der Kläger die Genehmigung für einen Erweiterungsbau seines Wohnhauses um einen 18 m x 4,66 m, also etwa 83 qm großen Anbau auf der Westseite. Der eingeschossige Flachbau soll voll unterkellert werden und im Erdgeschoß einen Frühstücksraum, einen Eßplatz und ein Kinderzimmer sowie den Eingang und ein WC, im Kellergeschoß einen Gästeraum für drei Betten, einen zur Sauna gehörigen Ruheraum mit WC sowie einen Abstell- und einen Wäscheraum erhalten.

7

Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 1976 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab, weil das vorhandene Wohnhaus bereits die im Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze um 3 m überschreite und der Vorbau demgemäß die Baugrenze um 7,70 m überschreiten werde; Gründe für eine Befreiung seien nicht gegeben. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Stade mit Bescheid vom 10. Juni 1977 als unbegründet zurück. Er ergänzte die Begründung um die Erwägung, daß die Baumaßnahme die Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes bezwecke, eine 30 Betten umfassende Pension jedoch nach§ 3 Abs. 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht: Der Bebauungsplan sei mangels Begründung nichtig, jedenfalls sei die Baugrenze nicht mehr rechtsverbindlich, weil sie an einer nicht weiter verfolgten Trassenführung des unter dem Namen "xxx" überplanten "xxxweges" zur Anbindung an ein nördlich geplantes Verkehrsnetz ausgerichtet gewesen sei. Sein Vorhaben halte sich aber in dem geforderten Abstand von 8 m zur tatsächlichen Straßengrenze. Jedenfalls müsse ihm wegen Bestandsschutz Befreiung erteilt werden. Im übrigen werde seine gegenwärtige Kapazität durch das für einen Gästefrühstücksraum und im übrigen für Privaträume geplante Erweiterungsvorhaben nicht erhöht.

9

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1976 und den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 10. Juni 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt und vertieft. Sie ist der Ansicht, der Bebauungsplan sei ausreichend begründet. Jedenfalls überschreite das Vorhaben bereits jetzt eine mit der Festsetzung des Bebauungsplanes übereinstimmende fiktive Baugrenze. Diese solle auch dem Kläger gesunde Wohnverhältnisse bewahren, da sich der Windeichenweg zu einer Hauptverkehrsader entwickelt habe.

12

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat das Vorbringen der Beklagten unterstützt.

13

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. April 1978 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vorhaben des Klägers beurteile sich nach § 34 BBauG 1976, weil der Bebauungsplan Nr. xxx nichtig sei. Denn es fehle der nach§ 10 BBauG 1960 erforderliche Satzungsbeschluß. Der am 18. September 1963 als Satzung beschlossene Planentwurf habe keine Rechtsverbindlichkeit erlangt. Denn das wiederholte Anregungsverfahren nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 hätte nur dann rechtsgültig nachgeholt werden können, wenn der bereits als Satzung beschlossene Planentwurf noch offen für inhaltliche Änderungen gewesen wäre. Ein erneuter abschließender Satzungsbeschluß sei nicht gefaßt worden. Jedenfalls fehle dem Bebauungsplan die nach § 9 Abs. 6 BBauG 1960 erforderliche Begründung. Denn im Zeitpunkt der Beschlußfassung am 18. September 1963 sei lediglich ein den Entwurf erläuternder Bericht des planverfassenden Architekten vorhanden gewesen. Eine Begründung des Planentwurfs durch die Beklagte sei erst auf Veranlassung der Beklagten vom 13. März 1964 angefertigt worden. Sie habe deshalb dem zuvor am 18. September 1963 geschlossenen Bebauungsplan nicht als Grundlage dienen können. Ferner hätte der Rat der Beklagten seinen Beschluß erkennbar auf der Grundlage der "Entwurfsbegründung" fassen müssen; eine stillschweigende Übernahme komme nicht in Betracht.

14

Nach § 34 Abs. 1 und 3 BBauG 1976 sei der Anbau zulässig. Er passe sich der vorhandenen Bebauung an. Es sei nicht auf eine "fiktive Baugrenze", die mit den Festsetzungen des nichtigen Planes übereinstimme, abzustellen. Der geplante Anbau fülle den vorgegebenen Rahmen geordneter städtebaulicher Entwicklung nur aus, denn er halte sich noch innerhalb des von den anderen Gebäuden ebenfalls eingehaltenen Mindestabstandes von 8 m zum gegenwärtigen Trassenverlauf des xxxweges. Der Anbau füge sich auch in den vorhandenen Gebietscharakter ein. Dieser bestimme sich nach § 3 BauNVO 1977, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspreche dem eines reinen Wohngebietes. Ein Beherbergungsbetrieb sei seinem Umfang nach "klein" im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO 1977, solange er sich - bezogen auf das vorhandene Baugebiet - dessen Wohngebietscharakter unauffällig unterordne und aufgrund seiner Betriebsgröße noch keine potentielle Störungsquelle für die dort gewährleistete Wohnruhe darstelle. Dabei sei für die Bestimmung des Verhältnisses der Betriebsgröße in ihrer geplanten baulichen Gestalt zum vorhandenen Baugebiet ein gelockerter Maßstab zugrunde zu legen, weil die Mehrzahl der umliegenden Wohnhäuser, der allgemeinen fremdenverkehrswirtschaftlichen Ausrichtung der Küstengegend entsprechend unstreitig auch zur Beherbergung von Kurgästen genutzt würden. Vor diesem Hintergrund ordne sich der um einen eingeschossigen Flachbau erweiterte Beherbergungsbetrieb des Kläger unauffällig dem vorhandenen Gebietscharakter unter. Der nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Kellergeschoßgrundriß um ein weiteres Gästezimmer und einen Frühstücksraum und Wirtschaftsräume erweiterte Betrieb lasse auch keine Steigerung der Belästigung und Störung über das bisher hinzunehmende Maß besorgen. Die mit einem weiteren Gästezimmer nur geringfügig erhöhte Bettenkapazität könne eine spürbare, im wesentlichen durch Verkehrsimmissionen bedingte Störungssteigerung nicht begründen. Hierbei sei zu beachten, daß die Pension des Klägers gleichsam als Eckgrundstück am Rande des Baugebietes gelegen sei und Gäste wie Lieferanten ihre Zufahrt an der Nordseite des Hauses nähmen. Der geplante Anbau sei überdies geeignet, den südlichen Grundstücksnachbarn des Klägers von diesen Verkehrsimmissionen abzuschirmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten würden auch nicht die gesunden Wohnverhältnisse des Klägers und seiner Gäste beeinträchtigt.

15

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend: Das Berufungsgericht müsse entscheiden, ob durch die Bekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄG in Verbindung mit § 155 a BBauG 1976 alle Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplanes ausgeräumt seien. Jedenfalls müsse die Klage auch auf der Grundlage des § 34 BBauG 1976 abgewiesen werden. Der Beherbergungsbetrieb des Klägers sei bereits jetzt nicht klein im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO. Durch den geplanten Anbau würde er um einen Frühstücksraum und ein weiteres Gästezimmer vergrößert werden. Dadurch ordne sich das Haus des Klägers schon nach seiner baulichen Substanz nicht mehr dem Gebietscharakter als reinem Wohngebiet unauffällig unter. In der näheren Umgebung gebe es keinen Beherbergungsbetrieb von der Größe desjenigen des Klägers. Nach ihrer Kenntnis würden im Nachbarhaus xxxweg Nr. xxx nicht annähernd so viele Betten vermietet wie im Hause des Klägers. Die schon vorhandenen Belästigungen und Störungen würden schon wegen des erheblichen Fahrzeugsverkehrs gesteigert werden. Hinsichtlich der als Gästezimmer genutzten Räume im Kellergeschoß würden gegenwärtig keine bauaufsichtsbehördlichen Maßnahmen ergriffen; insoweit solle das Ergebnis des Verfahrens abgewartet werden.

16

Die Beklagte beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

18

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Erweiterung seines Wohnhauses im Erdgeschoß im Umfange der im Hauptantrag begehrten Baugenehmigung zu erteilen.

19

Er hält den Bebauungsplan Nr. xxx weiterhin für nichtig und weist darauf hin, daß er mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1977 - also innerhalb der Jahresfrist des § 155 a BBauG 1976 seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes vorgetragen habe. Das als Gästezimmer im Kellergeschoß ausgewiesene Zimmer solle für private Zwecke genutzt werden. Die Bettenkapazität erhöhe sich demgemäß nicht. Störungen gingen von seinem Pensionsbetrieb nicht aus, weil die Zufahrt auf der Nordseite des Hauses und damit am Rande des Baugebietes liege. Das östliche Nachbargebäude xxxweg Nr. xxx habe ein größeres Bauvolumen als sein Haus. Darin würden so viele Betten wie auch in seinem Haus vermietet. Die Beklagte habe vor seinem Haus einen Werbekasten mit der Aufschrift "Pension xxx Fremdenzimmer, ganzjährig geöffnet" genehmigt. Ein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung folge auch aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes, weil die Erweiterung der Befriedigung der heute zu stellenden Anforderungen dienen solle, die Feriengäste auch an private Pensionen zu stellen pflegten.

20

Die Beklagte beantragt,

den Hilfsantrag abzuweisen.

21

Die Beigeladene stellt keinen Antrag; sie unterstützt das Vorbringen der Beklagten.

22

Der Senat hat das Wohnhaus des Klägers und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist oben wiedergegeben worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den der Vorgänge der Beklagten (2 Bände Bauakten für das Grundstück xxxweg Nr. xxx (xxx), 1 Band Bauakten für das Grundstück xxxweg Nr. xxx (xxx) und Band Akten des Bebauungsplanes Nr. xxx und der Beigeladenen (1 Hefter) verwiesen.

24

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die am 11. Oktober 1976 beantragte Baugenehmigung für die Vergrößerung seines Wohnhauses zu erteilen, ist das Urteil vom 27. April 1978 zu ändern und die Klage abzuweisen. Auf den Hilfsantrag des Klägers ist die Beklagte jedoch zu verpflichten, dem Kläger einen Bauvorbescheid für einen Anbau, entsprechend seinem Bauantrag hinsichtlich des Erdgeschosses, zu erteilen.

25

Der auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 11. Oktober 1976 gerichtete Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Denn die vom Kläger geplante Baumaßnahme widerspricht dem öffentlichen Baurecht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner - hiermit im Widerspruch stehenden - Beurteilung, entsprechend dem Vorbringen der Prozeßbeteiligten, auf eine Prüfung des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht beschränkt. Der geplante Anbau ist aber jedenfalls in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht genehmigungsfähig.

26

Zu den Räumen in dem Anbau, dessen Genehmigung der Kläger mit seinem Bauantrag vom 11. Oktober 1976 begehrt, gehört ein als "Gästezimmer" bezeichneter Raum im Kellergeschoß. Hinsichtlich dieses Raumes kann der Bauantrag des Klägers schon deshalb nicht genehmigt werden, weil dieser Raum in der Art, in der er geplant ist, mit § 43 Abs. 2 NBauO nicht vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift müssen Aufenthaltsräume über einer Grundfläche von mindestens 6 qm eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben, soweit ihre Benutzung nicht eine größere Grundfläche oder Höhe erfordert. Das "Gästezimmer" ist ein Aufenthaltsraum im Sinne dieser Vorschrift. Denn es ist zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt (vgl. § 43 Abs. 1 NBauO). Als Gästezimmer eines Pensionsbetriebes dient es fortgesetzt und stetig der Unterbringung von Menschen. An seiner Qualifizierung als Aufenthaltsraum würde sich auch nichts ändern, wenn es entsprechend dem Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz nicht als Gästezimmer, sondern für private Zwecke des Klägers genutzt würde. Denn Aufenthaltsräume sind auch solche Räume, die nach Lage und Größe für diesen Zweck benutzt werden können (§ 43 Abs. 1 NBauO). Die grundsätzliche Eignung dieses Zimmers, dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen, ist angesichts seiner geplanten Größe von etwa 20 qm und seiner Ausstattung mit einem großen Fenster nicht zweifelhaft. Die lichte Höhe innerhalb dieses Zimmers ist in den Bauvorlagen nicht ausdrücklich angegeben worden. Aus der Bauzeichnung ergibt sich jedoch, daß die Höhe etwa 2,30 m betragen soll. Daß hierin nicht etwa nur ein unbeachtlicher Zeichenfehler liegt, ergibt sich aus dem Umstand, daß der Anbau die vorhandenen Geschosse erweitern, also mangels abweichender zeichnerischer Darstellungen dieselbe Höhe wie die vorhandenen Geschosse erhalten soll. Die Höhe des Kellergeschosses beträgt jedoch, wie der Senat durch Ausmessen in einem der als Gästezimmer genutzten Räume ermittelt hat, nur etwa 2,35 m. Mit der vorgesehenen Höhe des geplanten Gästezimmers von 2,30 bis 2,35 m wird aber die durch § 43 Abs. 2 NBauO vorgeschriebene Mindesthöhe von 2,50 m nicht erreicht.

27

Da somit jedenfalls § 43 Abs. 2 NBauO verletzt ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das Vorhaben des Klägers noch mit anderen Vorschriften des materiellen Baurechts unvereinbar ist. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht erscheint es insoweit zumindest als zweifelhaft, ob das Gästezimmer nicht auch unter Verstoß gegen § 43 Abs. 7 NBauO, der die Errichtung und Nutzung von Kellerräumen als Aufenthaltsräumen verbietet, geplant ist.

28

Wegen der Unzulässigkeit des Gästezimmers im Kellergeschoß ist der gesamte zur Genehmigung gestellte Bauantrag nicht genehmigungsfähig. Denn das Vorhaben des Klägers ist nicht teilbar. Demgemäß ist die Klage hinsichtlich ihres Hauptantrages abzuweisen.

29

Dagegen muß die Klage mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben.

30

Der auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. Sofern man in ihm nicht nur eine Beschränkung des mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens sieht, sondern ihn als einen auf Erlaß eines anderen Verwaltungsaktes gerichteten Antrag versteht, ist er jedenfalls im Wege der Klageänderung gemäߧ 91 Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil er sachdienlich ist. Denn er führt zu einer Klärung der bauplanungsrechtlichen Fragen hinsichtlich des Grundstücks des Klägers, um die die Parteien in diesem Rechtsstreit in erster Linie streiten. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, weil offensichtlich ist, daß in ihm hinsichtlich der Bauvoranfrage für eine Erweiterung des Erdgeschosses keine andere als die im Verfahren wegen der Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau an das Keller- und Erdgeschoß bereits ergangene Verwaltungsentscheidung zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.1.1972 - BVerwG IV C 41.70 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauO Nr. 5).

31

Der Antrag ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Erweiterung des Erdgeschosses seines Hauses entsprechend seinem Bauantrag vom 11. Oktober 1976.

32

Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben des Klägers nach § 34 BBauG zu beurteilen. Denn sein Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Cuxhaven.

33

§ 30 BBauG ist nicht anwendbar, weil es an einem wirksamen Bebauungsplan fehlt. Denn der Bebauungsplan Nr. xxx der Beklagten ist nichtig. Ihm fehlt nämlich eine Begründung nach § 9 Abs. 6 BBauG 1960. Die auf Veranlassung des Regierungspräsidenten ergänzte Begründung muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie erstnach dem Satzungsbeschluß vom 18. September 1963 verfaßt worden ist und schon deshalb nicht von diesem Beschluß gedeckt sein kann. Der Erläuterungsbericht des Planentwurfs könnte dagegen zwar eine Begründung im Sinne von§ 9 Abs. 6 BBauG 1960 darstellen. Er müßte dann aber zumindest am 18. September 1963 vom Rat der Beklagten mitbeschlossen worden sein. Das ist nicht der Fall. Aus dem Protokoll über die Ratssitzung vom 18. September 1963 ist nicht einmal zu entnehmen, ob der Erläuterungsbericht den Ratsmitgliedern überhaupt bekannt war; das Gegenteil scheint der Fall zu sein. Jedenfalls fehlt ein Beschluß des Rates über diesen Erläuterungsbericht. Dieser Mangel ist auch nicht nach § 155 a BBauG 1976 heilbar, weil das Fehlen einer Begründung keine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften darstellt (so auch Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Lief. Jan. 1977, § 155 a RdNr. 5). Damit ist der Bebauungsplan Nr. 37 nichtig (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - BVerwG IV C 76.68 -, NJW 1971, 1626). Da der Bebauungsplan schon wegen dieses Mangels unwirksam ist, kann offenbleiben, ob weitere - ungeheilte - Verfahrensfehler vorliegen. So war es zwar fehlerhaft, daß eine korrekte Auslegung nach § 2 Abs. 6 BBauG i960 erst nach der Beschlußfassung über den Bebauungsplan vorgenommen worden ist (vgl.BVerwG, Beschl. v. 8.1.1968 - BVerwG IV CB 109.66 -, DVBl 1968, 517). Dieser Fehler dürfte aber nach § 155 a BBauG 1976 geheilt sein, weil der Kläger auf diesen Mangel nicht binnen Jahresfrist nach der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 hingewiesen hat; in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen hat er immer nur die fehlende oder unzureichende Begründung des Planes gerügt.

34

Entscheidungsgrundlage ist demgemäߧ 34 BBauG 1976, und zwar insbesondere § 34 Abs. 3 BBauG 1976 in Verbindung mit § 3 BauNVO 1977, weil das Grundstück des Klägers in einem Gebiet liegt, das nach der Eigenart seiner näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem reinen Wohngebiet entspricht. Dies hat die Ortsbesichtigung ergeben und wird auch von den Prozeßbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. xxx ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut; durch die Vermietung einzelner Zimmer an Sommergäste wird ihm nicht der Charakter eines reinen Wohngebietes genommen. Und die Beklagte ist auch nicht bereit, andere als nach§ 3 Abs. 3 BauNVO 1977 zulässige "kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes" zu dulden, wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt.

35

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG ist ein Vorhaben in einem Gebiet, dessen Eigenart einem reinen Wohngebiet entspricht, zulässig, wenn es nach den für reine Wohngebiete geltenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung zulässig wäre. Danach ist der Anbau an das Haus des Klägers unbedenklich. Denn die mit ihm angestrebte Vergrößerung der dem Pensionsbetrieb des Klägers dienenden Räumlichkeiten ist mit § 3 BauNVO 1977 vereinbar. Zwar dienen reine Wohngebiete ausschließlich dem Wohnen (§ 3 Abs. 1 BauNVO 1977). Ausnahmsweise können jedoch - u.a. - kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden (§ 3 Abs. 3 BauNVO 1977). Zu diesen gehört der Pensionsbetrieb des Klägers auch nach der geplanten Vergrößerung des Erdgeschosses.

36

Wann ein Beherbergungsbetrieb als "klein" gilt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage wird sich auch nur für den jeweiligen Einzelfall entscheiden lassen (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, Tn 73). Grundsätzlich sind die kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes dadurch gekennzeichnet, daß sie sich der Vermietung von Wohnräumen annähern, baulich zumeist nicht besonders in Erscheinung treten und infolgedessen auch den Charakter des reinen Wohngebietes nicht nachteilig beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 24.11.1967 - BVerwG IV B 230.66 -, BRS Bd. 18 Nr. 14). Es kommt also darauf an, ob eich der Betrieb im Hinblick auf das für seine Umgebung geltende Nutzungsmaß und hinsichtlich seiner Erscheinungsform unauffällig in das Gebiet einordnet (Brügelmann/Forster, BBauG, Lief. März 1978, § 3 BauNVO Anm. 3 b; ähnlich Bielenberg a.a.O., Lief. Nov. 1978, § 3 BauNVO RdNr. 21; Fickert/Fieseler, a.a.O.). Die Wohnruhe des reinen Wohngebietes darf nicht gestört werden (OVG Münster, Urt. v. 10.10.1966 - X A 1549/65 -, BRS Bd. 17 Nr. 23; Bielenberg, a.a.O.). Ein zusätzliches formales Kriterium ergibt sich aus der Überlegung, daß ein "kleiner Betrieb" Jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn er größer als die durchschnittliche Fremdenpension in der Bundesrepublik ist (so auch OVG Saarland, Urt. v. 12.12.1969 - II R 62/69 -, BRS Bd. 22 Nr. 43; Fickert/Fieseler, a.a.O.; Bielenberg, a.a.O.).

37

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, daß ein Pensionsbetrieb im Bereich des Grundstücks des Klägers dann noch als "kleiner Beherbergungsbetrieb" angesehen werden kann, wenn er der Unterbringung von nicht mehr als annähernd 20 Gästen dient (generell so auch Bielenberg, a.a.O.). Nach dem Statistischen Jahrbuch 1978 für die Bundesrepublik Deutschland (S. 229) beträgt die durchschnittliche Bettenanzahl der Fremdenpensionen in Westdeutschland gegenwärtig 17,8. Im Hinblick auf das Grundstück des Klägers erscheint diese Zahl als kein zu hoher Grenzwert. Denn die Wohnhäuser in der Umgebung sind nicht besonders klein. Viele von ihnen haben entweder ein ausgebautes Dachgeschoß oder eine zweite Wohnung. Die Umgebung ist ferner durch den Verkehrslärm auf dem Windeichenweg vorgeprägt. Ein Beherbergungsbetrieb mit annähernd 20 Betten auf dem Grundstück des Klägers fällt deshalb nicht aus dem Rahmen der sonst in diesem Gebiet üblichen Wohnnutzung. Nennenswerte Störungen der Wohnruhe gehen von einem solchen Betrieb auch deshalb nicht aus, weil das Grundstück des Klägers am Rande des Wohngebietes liegt und sämtliche Parkplätze auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite des Grundstücks angelegt sind. Hinzukommt, daß in einem Seebad wie Cuxhaven, in dem allgemein und insbesondere auch in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers viele Privatzimmer an Sommergäste vermietet werden, als Pensionsbetrieb ohnehin erst ein Betrieb mit einer gewissen Größe angesehen wird.

38

Der Beherbergungsbetrieb des Klägers hält sich auch nach der angestrebten Vergrößerung des Hauses in diesem Rahmen. In ihm befinden sich gegenwärtig 16 durch die Baugenehmigung vom 13. April 1971 legalisierte Gästebetten. Durch die Erweiterung des Erdgeschosses wird die Kapazität nicht wesentlich vergrößert. Es mag zwar sein, daß der Kläger - entgegen seinem ausdrücklichen Vortrag - auch das Kinderzimmer im südlichen Teil des Anbaues an Gäste vermieten will, sowie er bereits die beiden vorhandenen Kinderzimmer im Erdgeschoß illegal als Gästezimmer nutzt. Selbst wenn der Kläger dies jedoch beabsichtigen sollte, könnte ihm der begehrte Bauvorbescheid nicht versagt werden. Denn auch bei einer Vermietung aller drei Kinderzimmer würde sich die Bettenkapazität seines Betriebes innerhalb der Grenze von annähernd 20 Betten halten.

39

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, bei der Ermittlung der Kapazität der Pension müßten auch die acht Betten im Kellergeschoß berücksichtigt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vier als Fremdenzimmer genutzten Räume im Keller sind für diesen Zweck nicht genehmigt. Sie sind auch nicht genehmigungsfähig, und zwar schon deshalb nicht, weil sie nicht die nach § 43 Abs. 2 NBauO erforderliche lichte Höhe aufweisen. Sie könnten deshalb nur dann zum Nachteil des Klägers bei der Ermittlung der Kapazität seines Beherbergungsbetriebes berücksichtigt werden, wenn die Beklagte trotz der formellen und materiellen Illegalität nicht beabsichtigen würde, gegen ihre augenblickliche Nutzung einzuschreiten. Eine derartige Erklärung hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Sie hat im Gegenteil auf ausdrückliches Befragen durch den Senat erklärt, sie wolle zunächst nur das Ergebnis des anhängigen Verfahrens abwarten; sie behalte sich insoweit ein Einschreiten gegen den Kläger vor. Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beklagte aber erwägt, dem Kläger die Nutzung der vier Kellerräume für Pensionszwecke zu untersagen, kann sie ihm nicht die Schaffung materiell recht mäßiger Fremdenzimmer unter Berufung auf das Vorhandensein der Gästezimmer im Keller verweigern.

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Unbedenklich ist ferner der geplante neue Frühstücksraum. Für diesen mag zwar kein Bedürfnis bestehen, weil in der vorhandenen Diele genügend Sitzplätze vorhanden sind. Darauf kommt es aber nicht an. Es kann einem Pensionsbetrieb mit annähernd 20 Betten grundsätzlich nicht verwehrt sein, einen zweiten Gemeinschaftsraum zu errichten. Insoweit ist der Argumentation des Klägers zu folgen, daß es - jedenfalls im Grundsatz - allein Sache des Betriebsinhabers ist, welchen Komfort er seinen Gästen bieten will. Die Kapazität des Pensionsbetriebes des Klägers wird durch den Bau des Frühstückszimmers nicht vergrößert.

41

Mit dem Anbau wird auch nicht das zulässige Bauvolumen überschritten. Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 BBauG 1976 gelten für das Maß der baulichen Nutzung die Höchstwerte derBaunutzungsverordnung, bezogen auf die in der Umgebung überwiegend vorhandene tatsächliche Geschoßzahl. Schon jetzt hat das Grundstück des Klägers eine Größe von 1.125 qm. Da die Grundflächenzahl - unter Zugrundelegung nur eingeschossiger Bebauung der Umgebung - 0,4, die Geschoßflächenzahl 0,5 betragen würde (§ 17 BauNVO), liegt das Vorhaben des Klägers sowohl hinsichtlich der Grundfläche von 172 qm (Altbau) + 83 qm (Anbau) = 255 qm mit 0,23 als auch hinsichtlich der Geschoßfläche von 2 x 172 qm + 83 qm = 427 qm mit 0,38 unter dem zulässigen Höchstwert.

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Schließlich ergeben sich auch aus der geplanten Erweiterung des Hauses in Richtung auf den Windeichenweg keine Bedenken gegen das Vorhaben. Die im Bebauungsplan Nr. xxx festgesetzte Baugrenze ist unbeachtlich, weil dieser Bebauungsplan unwirksam ist. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Wohnhaus des Klägers auch mit dem geplanten Anbau ein, wie auch die Beklagte nicht bestreitet. Denn die Straße liegt vor dem Haus des Klägers nach Westen ab, so daß trotz des Anbaues etwa derselbe Abstand zwischen dem Haus des Klägers und dem xxxweg erhalten bleibt, der auch bei den südlichen Nachbarhäusern gegeben ist.

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Demgemäß ist dem Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erweiterung des Erdgeschosses seines Hauses, entsprechend seinem Bauantrag vom 11. Oktober 1976, stattzugeben. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger in einem neuen Bauantrag die bauordnungsrechtlichen Vorschriften beachtet, insbesondere die nach § 43 Abs. 2 NBauO erforderliche Mindesthöhe einhält. Zu diesem Hinweis sieht sich der Senat veranlaßt, weil der Bauantrag vom 11. Oktober 1976 insoweit bedenklich ist. Im Rahmen des auf die Erteilung eines Bauvorbescheides gerichteten Hilfsantrages braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat Erfolg und Mißerfolg der Klage als etwa gleichwertig angesehen. Zwar ist die Klage nur hinsichtlich des Kellergeschosses ganz abgewiesen worden. Im Regelfall hätte deshalb die Beklagte stärker mit den Verfahrenskosten belastet werden müssen, weil die Bedeutung eines Streites wegen eines Anbaues im Erdgeschoß grundsätzlich höher zu werten ist. Hier war jedoch der Kläger in starkem Maße auch am Kellergeschoß interessiert, weil er in ihm ein gewerblich nutzbares Gästezimmer mit drei Betten einrichten wollte. Ferner hat er hinsichtlich des Erdgeschosses statt einer Baugenehmigung nur einen Bauvorbescheid erstritten. Die Entscheidung über die Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

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Rechtsmittelbelehrung

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Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 1 VwGO) beim

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Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein

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2120 Lüneburg, Uelzener Straße 40,

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selbständig durch eine noch innerhalb derselben Frist zu begründende Beschwerde angefochten werden (§ 132 VwGO).

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...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 8.000,-- DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark) festgesetzt.

Taegen
Zeller
Dr. Lemmel