Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 14.11.2018, Az.: VgK-44/2018

Ausschreibung der Beschaffung eines Compute-Servers als Lieferauftrag im Rahmen eines offenen Verfahrens

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
14.11.2018
Aktenzeichen
VgK-44/2018
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 68266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Nachprüfungsverfahren
der xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtiqte: xxxxxx,
- Antragstellerin -
gegen

die xxxxxx,
- Antragsgegnerin -
beigeladen:
xxxxxx,
- Beigeladene -
wegen
Beschaffung eines Compute-Servers
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, die hauptamtliche Beisitzerin Ass. jur. von dem Knesebeck und die ehrenamtliche Beisitzerin Dipl.-Ing. Gottwald auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2018 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Begründung

I.

Die Antragsgegnerin hat mit Auftragsbekanntmachung vom xxxxxx.2018 die Beschaffung eines Compute-Servers als Lieferauftrag im Rahmen eines offenen Verfahrens europaweit ausgeschrieben. Gemäß Ziffer II.2.4) der Bekanntmachung sowie Ziffer 5. "Leistungsbeschreibung" des Leistungsverzeichnisses - Stand 28.08.2018 - sollte der Server mindestens aus einem Login-Knoten, einem Speicher-Knoten, mehreren Rechen-Knoten mit Grafikkarten und einer NVIDIA DGX-1 V100 bestehen.

Unter Ziffer 5.1 "Mindestanforderungen" des Leistungsverzeichnisses - Stand 28.08.2018 -definierte die Antragsgegnerin ihre Anforderungen an die Hardware ergänzend wie folgt:

"Hardware Anforderungen:

einen Deep Learning-Knoten

- NVIDIA DGX-1 Volta

- mindestens 3 Jahre Support"

Im Rahmen der Angebotsphase stellte ein Bieter hinsichtlich der Anforderungen an den Deep-Learning-Knoten folgende Frage:

"Kann anstelle des ausgeschriebenen NVIDIA DGX-1 Volta Deep Learning-Knoten, ein vergleichbares aber leistungsstärkeres (neue Skylake CPU) System angeboten werden?"

Die Antragsgegnerin antwortete daraufhin am 27.08.2018 gegenüber allen Bietern:

"Das Gerät ist Standard im Fachbereich und das vorinstallierte Softwarestack ist DGX optimiert. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Mindestanforderungen müssen eingehalten werden."

Aufgrund von Anpassungen der Vergabeunterlagen wurde die Frist zur Angebotsabgabe schlussendlich bis zum xxxxxx.2018 verlängert.

Im Rahmen der Prüfung des fristgerecht eingegangenen Angebots der Antragstellerin fiel der Antragsgegnerin auf, dass diese das Angebotsschreiben (Formular 633) mit Angebotsabgabe nicht eingereicht hatte. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin daher im Rahmen der am 19.09.2018 versendeten Informationsschreiben gemäß § 134 GWB mit, dass ihr Angebot von der weiteren Wertung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen war.

Die Antragstellerin rügte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2018 ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren. Das Einreichen des Angebotsschreibens sei bei Abgabe eines elektronischen Angebots mit fortgeschrittener Signatur nicht erforderlich gewesen. Zudem genüge das Informationsschreiben nicht den Anforderungen des § 134 GWB, da der beabsichtigte Zuschlagsempfänger sowie das voraussichtliche Zuschlagsdatum fehlen.

Die Antragsgegnerin half der Rüge der Antragstellerin hinsichtlich des unzureichenden Informationsschreibens ab und versendete ein neues, vollständiges Schreiben. Der Ausschluss aufgrund des fehlenden Angebotsschreibens wurde jedoch aufrechterhalten.

Aufgrund der teilweisen Nichtabhilfe der Rüge beantragte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2018 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. §§160 ff. GWB.

Sie begründet ihren Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in dem o.g. Rügeschreiben.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig.

Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Insbesondere habe sie die Rechtsverstöße rechtzeitig innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen der zu rügenden Fehler gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gerügt.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Das Angebotsschreiben (Formular 633) sei nicht wirksam i. S. d. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV gefordert worden. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe führe das Angebotsschreiben unter dem Titel "Anlagen die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind" auf. Eine weitere Konkretisierung, wann die Erforderlichkeit gegeben sei, erfolgte jedoch nicht. Zudem sei die Unterzeichnung des Angebotsschreibens durch den Bieter nur für den Fall der Einreichung eines schriftlichen Angebots gefordert worden; eine Einreichung sei folglich nicht erforderlich gewesen.

Die Antragstellerin beantragt:

  1. 1.

    Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag im Vergabeverfahren "Beschaffung eines Compute-Servers" auf das Angebot der xxxxxx zu erteilen.

  2. 2.

    Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin vom xxxxxx unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu bewerten.

  3. 3.

    Der Antragstellerin wird Einsicht in die Vergabeakte der Antragsgegnerin gewährt.

  4. 4.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin.

  5. 5.

    Das Hinzuziehen eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Hilfsweise: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren aufzuheben und erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.

  3. 3.

    Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Angebotsschreiben sei Bestandteil der Vergabeunterlagen gewesen, da das Formblatt 633 - Angebotsschreiben in der Aufforderung zur Angebotsabgabe durch das Ankreuzen des entsprechenden Punktes als erforderlich gekennzeichnet wurde. Demnach sei auch die Einreichung eines ausgefüllten Angebotsschreibens erforderlich gewesen. Da dieses Schreiben fehle, habe das Angebot der Antragstellerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen werden müssen.

Nach Eingang und Prüfung der Vergabeakten wies die Vergabekammer die Antragsgegnerin daraufhin, dass sie ihre Rechtsauffassung nicht teile und forderte die Antragsgegnerin zur Stellungnahme auf.

Die Antragsgegnerin erwiderte, dass sie das Angebot der Antragstellerin infolge des Hinweises der Vergabekammer in der weiteren Wertung berücksichtige, allerdings aufgrund von Abweichungen von den Mindestanforderungen erneut ausschließen müsse. In der Leistungsbeschreibung sei explizit die NVIDIA DGX-1 Volta gefordert und auf Rückfrage eine "leistungsfähigere Alternative" ausgeschlossen worden. Die Grafikkarten mit 32 GB Arbeitsspeicher seien derzeit state-of-the-art, der von vielen Universitäten und Forschungseinrichtungen eingesetzt werde. Im Softwarebereich biete NVIDIA als führendes Unternehmen einen umfassenden Software-Stack an, der die volle Nutzung des Systems beispielsweise durch die Vorinstallation von Open-Source-Bibliotheken unkompliziert erlaube. Zudem sei der hauseigene Support von NVIDIA mangels Erfahrung der Antragsgegnerin enorm wichtig. Ferner habe der Arbeitsspeicher der Grafikkarten für die Forschung mit tiefen neuronalen Netzen eine gravierende Bedeutung.

Weiter teile die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass die angebotene xxxxxx leistungsfähiger sein solle, nicht. Zwar mögen die verbauten CPUs einen höheren Score im Benchmark aufweisen, aber es ginge primär um die für ein Deep-Leaming-System erheblichen GPUs. Das Angebot der Antragstellerin umfasse acht V100 GPUs mit 16 GB RAM. Die Grafikkarten der NVIDIA DGX-1 Volta verfügten aber mit acht V100 GPUs mit 32 GB RAM über doppelt so viel Arbeitsspeicher. Das Angebot der Antragstellerin unterliege somit deutlich der NVIDIA DGX-1 Volta. Außerdem biete die Antragstellerin nicht den geforderten inhaltlichen Support an.

Sofern die Antragstellerin mit ihrem vorliegenden Nachprüfungsantrag durchdringe, würde die Antragsgegnerin daher das Vergabeverfahren aufheben und den verfahrensgegenständlichen Auftrag erneut ausschreiben, aber wiederum unter Vorgabe des Deep-Learning-Knotens NVIDIA DGX-1 Volta mit 32 GB RAM pro GPU.

Die Antragstellerin beanstandet den Ausschluss wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen als vergaberechtswidrig. Weder die Formulierungen im Leistungsverzeichnis noch die Antwort auf die Bieterfrage lassen erkennen, dass explizit ein NVIDIA DGX-1 Volta gefordert und alternative Produkte ausgeschlossen worden seien. Die Antwort auf die Bieterfrage weise ausschließlich darauf hin, dass die in der Leistungsbeschreibung enthaltenden Mindestanforderungen - unabhängig von der gewählten Lösung - eingehalten werden müssen. Das Leistungsverzeichnis fordere nur einen dreijährigen Support und nicht ein Mindestvolumen von Arbeitsspeicher der Grafikkarten. Schließlich könne die Antragsgegnerin nicht geltend machen, dass die Vorgabe eines Deep-Learning-Knotens "NVIDIA DGX-1 Volta" notwendigerweise einen Arbeitsspeicher von 32 GB RAM pro GPU fordere, da zum Zeitpunkt der Ausschreibung die NVIDIA DGX-1 Volta Lösung sowohl mit 16 GB RAM oder mit 32 GB RAM verfügbar gewesen sei.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie unterstützt den Vortrag der Antragsgegnerin und trägt ebenso vor, dass das System NVIDIA DGX-1 Volta explizit gemäß der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben worden sei. Es handele sich um ein System des Hersteller NVIDIA, welches nur von NVIDIA über entsprechende NVIDIA-zertifizierte Partner vertrieben werde. Der Support sowie eine Software-Stack inkl. Update-Möglichkeiten könne demnach auch nur von zertifizierten Partnern durchgeführt bzw. angeboten werden. Aus diesem Grunde seien andere Systeme nicht gleichwertig. Zudem sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausschreibungsveröffentlichung die DGX-1 nicht mehr bezüglich der GPU-Karten wahlweise mit 16 GB oder 32 GB verfügbar gewesen. Vielmehr habe NVIDIA zu diesem Zeitpunkt bereits alle DGX-1 Systeme in der 32 GB Konfiguration ausgeliefert.

Die Vergabekammer hat die Frist zur Entscheidung mit Verfügung vom 06.11.2018 bis zum 23.11.2018 verlängert.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 Bezug genommen.

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 GWB muss der Bieter einen geltend gemachten Verstoß vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach positiver Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber rügen. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.

Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin im Rahmen der am 19.09.2018 versendeten Informationsschreiben gemäß § 134 GWB mitgeteilt, dass ihr Angebot von der weiteren Wertung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV ausgeschlossen wurde, weil im Rahmen der Prüfung des fristgerecht eingegangenen Angebots der Antragstellerin festgestellt worden sei, dass diese das Angebotsschreiben (Formular 633) mit Angebotsabgabe nicht eingereicht hatte. Die Antragstellerin rügte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2018 und damit rechtzeitig ihren Ausschluss vom Vergabeverfahren. Das Einreichen des Angebotsschreibens sei bei Abgabe eines elektronischen Angebots mit fortgeschrittener Signatur nicht erforderlich gewesen.

Nachdem die Vergabekammer - nach Eingang und Prüfung der Vergabeakten - die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass sie ihre Rechtsauffassung zum Vorliegen eines formalen Ausschlussgrundes nicht teile, erklärte die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zwar, dass sie von dem Ausschluss aus formalen Gründen Abstand nehme. Sie müsse das Angebot der Antragstellerin allerdings aufgrund von Abweichungen von den Mindestanforderungen erneut ausschließen. Da die Antragstellerin erstmals im Laufe des anhängigen Nachprüfungsverfahrens von dem nunmehr von der Antragsgegnerin angeführten Ausschlussgrund erfuhr, war eine vorherige, gesonderte Rüge gegenüber der Antragsgegnerin entbehrlich (vgl. Horn/Hoffmann in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1 GWB 4. Teil, 3. Aufl., § 160, Rn. 65, m. w. N.).

Der Nachprüfungsantrag ist allerdings mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmalig im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens mit Schriftsatz vom 26.10.2018 und in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass die Antragsgegnerin sich in der Ausschreibung nach ihrem eigenen Verständnis produktspezifisch auf einen NVIDIA DGX-1 Volta Deep-Learning-Knoten festgelegt hat, ohne den Bietern einzuräumen, ggf. ein alternatives, gleichwertiges Produkt anzubieten.

Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe bzw. Bewerbung im Teilnahmewettbewerb gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Bei der Feststellung der Erkennbarkeit wird nach herrschender Meinung auf einen objektiven Maßstab abgestellt. Beim Maßstab der Erkennbarkeit ist nicht auf den Vergaberechtsexperten, sondern auf diejenigen abzustellen, die Adressaten der Bekanntmachung sind, nämlich die fachkundigen Bieter; diese prägen den objektiven Empfängerhorizont, aus dem die Erkennbarkeit zu beurteilen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 03.07.2018-Verg 2/18; VK Lüneburg, Beschl. v. 14.05.2018-VgK-11/2018; Hofmann in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht, § 160, Rdnr. 70, m. w. N.). Diese Auffassung hat auch der BGH in seinem Urteil v. 03.04.2012 bestätigt. Dort hat der BGH ausgeführt: "Dafür, ob die in vorformulierten Vergabeunterlagen vorgesehenen Erklärungen diesen Anforderungen genügen, ist der objektive Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, maßgeblich" (vgl. BGH Urteil vom 03.04.2012, X ZR 130/10). In dem dort zu beurteilenden Einzelfall hat der BGH tatsächlich missverständliche, unklare Formulierungen gesehen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Er ist mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass die Antragsgegnerin sich in der Ausschreibung nach ihrem eigenen Verständnis produktspezifisch auf einen NVIDIA DGX-1 Volta Deep-Learning-Knoten festgelegt hat, ohne den Bietern einzuräumen, ggf. ein alternatives, gleichwertiges Produkt anzubieten (im Folgenden 1). Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin im Ergebnis zurecht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der Wertung ausgeschlossen, weil es von den produktspezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht (im Folgenden 2).

1. Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin i. S. d. § 99 Nr. 2 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 106 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4, Teil des GWB nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Lieferauftrag i. S. d. § 103 Abs. 4 GWB, für den gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auftragsvergabe ein Schwellenwert von 221.000 € gilt. Die von der Antragsgegnerin gemäß § 3 VgV geschätzten Kosten für den Gesamtauftragswert überschreiten den Schwellenwert deutlich (Ziffer 11.1.5 der europaweiten Bekanntmachung vom xxxxxx.2018).

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie beanstandet, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot zunächst wegen vermeintlich formaler Mängel und dann wegen vermeintlicher Abweichung von den Festlegungen in den Vergabeunterlagen von der Wertung ausgeschlossen habe. Sie habe ein in jeder Hinsicht wertbares Angebot abgegeben. Insbesondere sei auch der von ihr angebotene Deep-Leaming-Knoten im Vergleich zu dem ausgeschriebenen Produkt NVIDIA DGX-1 Volta mindestens gleichwertig.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB-Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt.

Die Antragstellerin hat allerdings nur teilweise auch ihrer Pflicht genügt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags rechtzeitig zu rügen.

Unter Berücksichtigung dieses zutreffenden Maßstabs konnte im vorliegenden Vergabeverfahren bei den fachkundigen Bietern und damit auch bei der Antragstellerin angesichts der eindeutigen Formulierungen im Leistungsverzeichnis kein Zweifel aufkommen, dass die Antragsgegnerin bezüglich des anzubietenden Deep-Learning-Knotens eine eindeutige Produktvorgabe festgelegt hatte und nicht etwa lediglich ein Leitfabrikat i. S. d. § 31 Abs. 6 VgV, das den Bietern die Möglichkeit eingeräumt hätte, ggf. auch ein gleichwertiges Alternativprodukt anzubieten.

Unter Ziffer 5.1 "Mindestanforderungen" des Leistungsverzeichnisses - Stand 28.08.2018 - definierte die Antragsgegnerin ihre Anforderungen an die Hardware ergänzend wie folgt:

"Hardware Anforderungen:

einen Deep-Learning-Knoten

- NVIDIA DGX-1 Volta

- mindestens 3 Jahre Support"

Eine für gewöhnliche, aber auch nur ausnahmsweise zulässige Leitfabrikate gemäß § 31 Abs. 6 VgV ausdrücklich obligatorische Öffnungsklausel "oder gleichwertig" enthielt diese Position im Leistungsverzeichnis gerade nicht.

Im Rahmen der Angebotsphase stellte außerdem ein Bieter hinsichtlich der Anforderungen an den Deep Leaming-Knoten folgende Frage:

"Kann anstelle des ausgeschriebenen NVIDIA DGX-1 Volta Deep Leaming-Knoten, ein vergleichbares aber leistungsstärkeres (neue Skylake CPU) System angeboten werden?"

Die Antragsgegnerin antwortete daraufhin gegenüber allen Bietern:

"Das Gerät ist Standard im Fachbereich und das vorinstallierte Softwarestack ist DGX optimiert. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Mindestanforderungen müssen eingehalten werden."

Spätestens nach dieser Antwort auf die Bieteranfrage konnte aus dem objektiven Empfängerhorizont des vorliegend angesprochenen fachkundigen Bieterkreises kein Zweifel daran aufkommen, dass die Antragsgegnerin bezüglich des streitbefangenen Deep-Learning-Knotens eine eindeutige Produktvorgabe im Leistungsverzeichnis festgelegt hatte und Angebote mit anderen Produkten nicht akzeptieren würde. Denn die NVIDIA DGX Volta war in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich unter "5.1 Mindestanforderungen" aufgeführt (Seiten 6, 7 des Leistungsverzeichnisses). Diese Vorgabe ist vorliegend von allen Bietern rügelos hingenommen worden. Wenn ein Bieter sich diesbezüglich in seiner Kalkulationsfreiheit eingeschränkt gesehen hat und ein gleichwertiges Alternativprodukt anbieten wollte, hätte er die Vorgabe gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Antragsgegnerin rügen können und müssen.

Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag ist dagegen zulässig.

2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV von der Wertung ausgeschlossen, weil es von den produktspezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht.

Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Das betreffende Angebot ist gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend von der Wertung auszuschließen. Der Regelungszweck dieser Vorschriften besteht darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 02.12.2014 -11 Verg 7/14 = VergabeR 2015, Seite 591 ff., 595). Der öffentliche Auftraggeber braucht sich nicht auf einen Streit über den Inhalt des Angebots bzw. des gegebenenfalls abgeschlossenen Vertrages einzulassen. Gleichermaßen betrifft diese Regelung jedoch auch die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung der Bieter: Dadurch, dass jeder Bieter nur das anbieten darf, was der öffentliche Auftraggeber auch tatsächlich nachgefragt hat, und sich keinen Wettbewerbsvorteil darf durch verschaffen darf, dass er von den Ausschreibungsvorgaben abweicht (Ausnahme: Nebenangebot), ist gewährleistet, dass nur solche Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht miteinander vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 67/00). Andernfalls wäre es dem Auftraggeber nicht möglich, unter sämtlichen Angeboten dasjenige zu ermitteln, dass im Vergleich zu den anderen das wirtschaftlichste im Sinne des § 58 Abs. 2 VgV, § 127 GWB ist (vgl. Dittmann in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 57 VgV, Rn. 50, m. w. N.).

Vorliegend ist die Antragstellerin in ihrem Angebot bereits dadurch von den Festlegungen der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen abgewichen, weil sie entgegen der von allen Bietern rügelos akzeptierten ausdrücklichen Vorgabe, einen Deep-Learning-Knoten "NVIDIA DGX-1 Volta" anzubieten, ein Alternativprodukt eines anderen Herstellers, nämlich einen Deep-Learning-Knoten "xxxxxx" angeboten hat.

Ihre Produktvorgabe bezüglich des Deep-Learning-Knotens hatte die Antragsgegnerin in ihrem Leistungsverzeichnis gleich zweifach sogar als Mindestanforderung formuliert. Dort heißt es unter "5. Leistungsbeschreibung":

"Der Server soll mindestens aus einem Login-Knoten, einem Speicher-Knoten mehreren Rechenknoten mit Grafikkarten und einer NVIDIA DGX-1 V100 bestehen."

Im weiteren Text heißt es in der Leistungsbeschreibung sodann unter "5.1 Mindestanforderungen":

"Allgemeine Anforderungen:

Wartung: ...

Inbetriebnahme: ...

Hardwareanforderungen:

einen Deep Learning-Knoten

- NVIDIA DGX-1 Volta

- mindestens 3 Jahre Support".

Das von der Antragstellerin angebotene Alternativprodukt weicht aber auch inhaltlich in einem für Deep-Learning-Knoten relevanten Ausstattungs- und Leistungsbereich von der Produktvorgabe ab. Zwar beinhaltet auch der von der Antragstellerin angebotene xxxxxx insgesamt 8 GPU NVIDIA V100, allerdings eben nur in der Ausführung mit einem Grafikprozessorspeicher von 16 GB pro GPU, während die von der Antragsgegnerin ausdrücklich geforderte NVIDIA DGX-1 Volta zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens mit Bekanntma-

chung vom xxxxxx.2018 mit einer demgegenüber verdoppelten GPU-Speicherkapazität konfiguriert und herstellerseitig angeboten wurde. Sie wurde ausweislich des vom Hersteller NVIDIA auf seiner Homepage veröffentlichten Datenblattes mit Stand März 2018 mit einem System-Grafikprozessorspeicher von insgesamt 256 GB, verteilt auf 8 Tesla V 100 GPUs mit je 32 GB Speicher hergestellt und angeboten.

Dieser Leistungsunterschied ist auch unter Berücksichtigung des objektiven, fachkundigen Bieterhorizonts für einen Deep-Learning-Knoten offensichtlich nicht unerheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin es vorliegend versäumt hat, die Begründung für eine derartig eindeutige Produktvorgabe in einer den Anforderungen des § 8 VgV genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren und erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens dargelegt hat, warum sie sich entschieden hat, ausdrücklich nur einen NVIDIA DGX-1 Volta zu akzeptieren. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass die Grafikkarten mit 32 GB Arbeitsspeicher derzeit nach ihrer Recherche der "state-of-the-art" seien, der von vielen Universitäten und Forschungseinrichtungen eingesetzt werde. Im Softwarebereich biete NVIDIA als führendes Unternehmen einen umfassenden Software-Stack an, der die volle Nutzung des Systems beispielsweise durch die Vorinstallation von Open-Source-Bibliotheken unkompliziert erlaube. Zudem sei der hauseigene Support von NVIDIA mangels Erfahrung der Antragsgegnerin enorm wichtig. Ferner habe der Arbeitsspeicher der Grafikkarten für die Forschung mit tiefen neuronalen Netzen eine gravierende Bedeutung.

Da die Vorgabe von keinem Bieter gerügt wurde, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob diese von der Antragsgegnerin angeführten Gründe tatsächlich eine produktspezifische Ausschreibung rechtfertigen können, ohne gleichwertige Alternativen zuzulassen. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, dass die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Liegt ein solcher Ausnahmefall der Rechtfertigung einer produktspezifischen Ausschreibung durch den Auftragsgegenstand vor, bedarf es auch nicht der für die Zulässigkeit von Leitfabrikaten nach § 31 Abs. 6 Satz 2 GWB obligatorischen Öffnungsklausel "oder gleichwertig" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 -15 Verg 7/16). Dem Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Nennung einer bestimmten Produktion, Herkunft oder eines Verfahrens gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Ein legitimes, sachliches Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Art der Ausführung zu erhalten, soll im Grundsatz nicht eingeschränkt werden (vgl. Prieß/Simonis in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 31 VgV, Rn. 48, m. w. N). Die Ausübung dieses Ermessens darf nur darauf kontrolliert werden, ob die Entscheidung sachlich vertretbar ist. Die mit einer gerechtfertigten produktspezifischen Ausschreibung einhergehenden wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen sind hinzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2009 - Vll-Verg 25/09). Der auch von der Antragstellerin nicht bestrittene Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens kein Deep-Learning-Knoten eines anderen Herstellers mit einer derartigen GPU-Speicherkonfiguration angeboten wurde, spricht jedenfalls dafür, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer als Auftraggeberin durch § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV eingeschränkten Freiheit bei der Beurteilung ihres Bedarfs und der Festlegung des Auftragsgegenstandes gehalten hat.

Der Antragsgegnerin kann vorliegend allenfalls vorgehalten werden, dass sie bezüglich des abgeforderten Deep-Learning-Knotens in der Leistungsbeschreibung lediglich die Fabrikatsund Produktbezeichnung "NVIDIA DGX-1 Volta" genannt hat. Für die - allerdings nicht produktspezifische ausgeschriebenen - Bestandteile des Auftragsgegenstandes, den Login-Knoten, den Speicher-Knoten und die mindestens 16 Rechen-Knoten hatte sie demgegenüber wenigstens die wichtigsten einzelnen technischen Spezifikationen in den Hardwareanforderungen aufgeführt (vgl. Seite 7 des Leistungsverzeichnisses). Ein Verstoß gegen das Gebot gemäß § 121 Abs. 1 GWB, den Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können, folgt daraus vorliegend nicht. Denn unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts der fachkundigen Bieter war spätestens nach Beantwortung der Bieteranfrage zum Deep-Leaming-Knoten klar, dass es sich bei der Berücksichtigung des vorgegebenen Fabrikats NVIDIA DGX-1 Volta für die Auftraggeberin um eine Mindestbedingung handelte. Es konnte somit für die Bieter kein Zweifel daran aufkommen, dass die Antragsgegnerin nur ein Angebot akzeptieren würde, dass auch eine NVIDIA DGX-1 Volta in der bei Bekanntmachung des Vergabeverfahrens aktuellen Herstellerkonfiguration beinhaltet.

Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB in der seit dem 18.04.2016 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I, S. 203), in Kraft getreten gemäß dessen Art. 3 am 18.04.2016)

Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 €, die Höchstgebühr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert.

Der zugrunde zu legende Gegenstandswert beträgt xxxxxx € (brutto nach Reverse-Charge-Verfahren). Dieser Betrag entspricht der von der Antragsgegnerin geprüften Angebotsgesamtsumme der Antragstellerin und damit ihrem Interesse am Auftrag.

Bei einer Ausschreibungssumme von xxxxxx € (brutto) ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten oder Kosten durch Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung sind nicht angefallen.

Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostentragungspflicht folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Gebühr in Höhe von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx

IV. Rechtsbehelf

...

Gause
von dem Knesebeck
Gottwald