Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.04.1997, Az.: 15 W 8/97
Umgangsrecht des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind; Androhung eines Zwangsgeldes wegen Weigerung der Mutter zur Herausgabe des Kindes zu den Umgangsterminen; Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Antrags auf Androhung eines Zwangsgeldes; Androhung des Zwangsgeldes als Bestandteil des Umgangsrechtsverfahren; Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes als Teil des selbstständigen Verfahrens zur Festsetzung eines Zwangsgeldes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.04.1997
- Aktenzeichen
- 15 W 8/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1997:0416.15W8.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.12.1996 - AZ: 9 T 49/96
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs. 3 S. 1 FGG
- § 63a FGG
Fundstellen
- FamRZ 1997, 1109-1110 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1997, 2624 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Regelung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit ..., geboren am ... August 1990, ...
In der Familienrechtssache
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde des nichtehelichen Kindesvaters vom 3. Februar 1997
gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaul sowie
die Richter am Oberlandesgericht Brick und Eisele
am 16. April 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Bei dem jetzt sechsjährigen ... handelt es sich um das nichteheliche Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin. Diese hatten bereits vor der Geburt des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander gelebt und sich im November 1991 getrennt. Zwischenzeitlich ist die Antragsgegnerin mit einem anderen Mann verheiratet, der ... seinen Ehenamen erteilt hat.
Dem Antragsteller ist durch Beschluß des Amtsgerichts Springe vom 7. Februar 1995 - 7 X M 953 - ein Umgangsrecht mit dem Kind in dreiwöchigem Abstand eingeräumt worden. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren Beschwerde waren erfolglos.
Nachdem das vom Amtsgericht gewährte Umgangsrecht infolge der Weigerung der Antragsgegnerin, das Kind herauszugeben, mehrfach nicht zustandegekommen war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 1995 u.a. beantragt, der Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG ein Zwangsgeld anzudrohen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 23. September 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, die Androhung eines Zwangsgeldes sei nicht möglich, weil die getroffene Umgangsrechtsregelung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin beinhalte, das Kind zu den Umgangsterminen herauszugeben.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Landgericht Hannover nach Anhörung der Kindeseltern und des Kindes mit der Begründung zurückgewiesen worden, die zwangsweise Durchsetzung des dem Antragsteller eingeräumten Umgangsrechts laufe dem Kindeswohl zuwider.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, das Landgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG verkannt und den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
Der Senat erachtet die weitere Beschwerde für statthaft und möchte in der Sache selbst entscheiden. Hieran ist er durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1996, 878; FamRZ 1978, 203 und FamRZ 1971, 312) sowie mehrerer Oberlandesgerichte (KG, OLGZ 1972, 358, 359 und FamRZ 1977, 728, 734; OLG Hamm, FamRZ 1972, 517, 518; OLG Köln, FamRZ 1977, 67) gehindert.
In den genannten Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, die weitere Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes sei durch § 63 a FGG ausgeschlossen; denn die Androhung eines Zwangsgeldes stehe mit der Ausgestaltung des Umgangsrechts zwischen dem Vater und dem Kind in einem so engen Zusammenhang, daß es angebracht erscheine, sie der Umgangsrechtsregelung des § 63 a FGG zuzurechnen und zwar auch dann, wenn sie nachträglich getroffen wurde (BayObLG FamRZ 1996, 878, 879).
Demgegenüber vertritt der Senat den gegenteiligen Standpunkt.
Es ist allgemein anerkannt, daß die Androhung eines Zwangsgeldes wegen der damit für den Betroffenen einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung als Zwischenentscheidung mit der Beschwerde gemäß den §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (BGH FamRZ 1979, 224, 225). Gleiches hat nach der Auffassung des Senats auch in dem Fall zu gelten, in dem ein auf Androhung eines Zwangsgeldes gerichteter Antrag zurückgewiesen wird. Hiervon wird die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Verfügung für den von ihr Begünstigten entscheidend berührt, weil gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG die Androhung des Zwangsgeldes Voraussetzung für dessen Festsetzung ist (vgl. auch KG OLGZ 1966, 352, 353 = FamRZ 1966, 317, 318).
Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts regelmäßig das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben. § 63 a FGG macht hiervon für Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), eine Ausnahme. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in dem angefochtenen Beschluß erfolgte Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes dem Umgangsrechtsverfahren zuzuordnen oder ob sie Teil des selbständigen (BGH FamRZ 1986, 789) Verfahrens zur Festsetzung eines Zwangsgeldes ist.
Der Senat hält die zweite Alternative für zutreffend. Die Gegenansicht mag für Fälle, in denen das Zwangsgeld in der zu befolgenden gerichtlichen Verfügung gleich mitangedroht worden ist, ihre Berechtigung haben, in Fällen wie dem vorliegenden geht es indessen nicht darum, schon vorsorglich auf den Willen des Adressaten der gerichtlichen Verfügung Einfluß zu nehmen, sondern darum, die unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu schaffen. Damit ist der Zusammenhang mit dem Verfahren zur Durchsetzung der gerichtlichen Verfügung stärker als mit dem, in dem die durchzusetzende Verfügung ergangen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof für den von der Sachlage her vergleichbaren Fall des § 890 ZPO entsprechend entschieden (NJW 1979, 217 [BGH 29.09.1978 - I ZR 107/77]).
Daß damit den Verfahrensbeteiligten in einem Verfahren, das die Androhung eines Zwangsgeldes zwecks Durchsetzung des Umgangsrechts mit einem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hat, umfangreicherer Rechtsschutz zuteil wird als bei ehelichen Kindern, hat seine Ursache darin, daß für allein dem FGG unterfallende Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine dem § 621 e Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt. Hieraus läßt sich indessen für die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde nichts herleiten. Es hat vielmehr bei dem Grundsatz des § 27 FGG zu verbleiben, wonach gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde statthaft ist.
Da der Senat aus den dargestellten Gründen bei der Auslegung des § 63 a FGG von der in den genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlandesgerichte vertretenen Rechtsauffassung abweichen will, ist die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Brick
Eisele