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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 MilchWFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Milchwirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
MilchWFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Fachbereich Agrarförderung, Wunstorfer Landstraße 9, 30453 Hannover.

7.3 Die Antragstellerin und der Antragsteller müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Projekts oder der Tätigkeit einschließlich Beginn und Abschluss des Projekts oder der Tätigkeit, Standort des Projekts oder der Tätigkeit, eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Sonstiges) und Höhe der für das Projekt oder die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

7.4 Die LVN erstellt jährlich einen Umlageverwendungsplanvorschlag (UVPV). Er enthält Angaben zu den voraussichtlich aus der Erhebung der Umlage gemäß der Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft zu erzielenden Einnahmen, den zu erwartenden Zinseinnahmen, den nicht in Anspruch genommenen Umlagemitteln aus dem Vorjahr, den Rückflüssen unverbrauchter Mittel und den geplanten Ausgaben.

7.5 Der Zuwendungsantrag der LVN ist mit dem UVPV und allen übrigen Anträgen vollständig bis zum 30. November einzureichen.

7.6 Die Zuwendungsanträge anderer Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger als der LVN sind vorab mit den entsprechenden Maßnahmen-, Ausgaben- und Finanzierungsplänen an die LVN zu richten.

7.7 Das ML behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.

7.8 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind.

7.9 Diese Richtlinie unterliegt nicht einer Evaluierungspflicht gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2472. Eine Ex-post-Evaluierung kann verlangt werden bei Verzerrungen des Wettbewerbs und des Handels sowie bei einer jährlichen Mittelausstattung von mehr als 150 Mio. EUR oder von mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit. Diese Kriterien werden nicht erfüllt.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 11. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 14)