Landgericht Hannover
Urt. v. 21.09.2018, Az.: 33 KLs 10/18

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.09.2018
Aktenzeichen
33 KLs 10/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2018:0921.33KLS10.18.00

In der Strafsache g e g e n
I. R. H.,
II. A. B.
III. V. E.,
IV. S. H.,
wegen schweren Bandendiebstahls
2
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Hannover in der Sitzung vom
26.07., 30.07., 01.08., 03.08., 06.08., 13.08., 24.08., 10.09. und 21.09.2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht B.
als Vorsitzende,
Richterin am Landgericht J.,
Richter G.
als beisitzende Richter,
Herr D.,
Frau A.,
als Schöffen,
Erste Staatsanwältin S.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt M. am 10.09., an allen übrigen Tagen Rechtsanwalt G. als Verteidiger zu I.,
Rechtsanwalt B. am 06. und 13.08., Rechtsanwalt L. am 24.08, an allen
übrigen Tagen Rechtsanwalt R.
als Verteidiger zu II.,
Rechtsanwalt K., am 06.08. zudem Rechtsanwalt Q.,
als Verteidiger zu III.,
Rechtsanwalt B. am 03. und 06.08., an allen übrigen Tagen Rechtsanwalt R. als Verteidiger zu IV.,
Justizangestellte E.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 21. September 2018 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Der Angeklagte R. wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in fünf Fällen, davon in zwei Fällen versucht,

    zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, 6 Monaten

    verurteilt.

  2. II.

    Der Angeklagte A. wird wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht,

    zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

    verurteilt.

  3. I.

    Der Angeklagte V. wird freigesprochen.

  4. II.

    Der Angeklagte S. wird wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

    zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

    verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird die Einziehung des aus den Taten erlangten Wertes bei dem Angeklagten H. in Höhe von 26.220,- Euro, davon gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B. in Höhe von 1.350,- Euro und bei dem Angeklagten H. in Höhe von 60,- Euro angeordnet.

Die Angeklagten H., B. und H. tragen die durch ihre Verurteilung entstandenen Kosten. Die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten E. sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Er ist zudem für die erlittene Untersuchungshaft vom 27.03. bis 03.05.2018 aus der Staatskasse zu entschädigen.

Gründe

(hinsichtlich E. abgekürzt nach § 267 Abs. 5 StPO)

I.

1. Der 28-jährige Angeklagte R. ist in XXX geboren und XXX Staatsbürger. Er ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 5 und 10 Jahren, die bei seinen Eltern im Kosovo leben. 2008 erreichte er dort das Abitur. Anschließend war er ohne Ausbildung sieben Jahre als Bauarbeiter tätig. Bei einem Arbeitsunfall verlor er 2015 an seiner rechten Hand vier Fingerkuppen und ist seitdem arbeitslos. Im September 2017 kam er nach Deutschland, die beabsichtigte Arbeitsaufnahme war ihm jedoch mangels Erlaubnis verwehrt.

Sein Bundeszentralregisterauszug vom 27.06.2018 enthält keine Eintragungen. Er befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 01.02.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 02.02.2018 (Az. 270 Gs 13/18) in Untersuchungshaft.

2. Der am 11.12.1977 in XXX geborene Angeklagte A. ist XXX Staatsbürger. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Aus politischen Gründen floh er 1993 nach Deutschland, besuchte zwei Jahre die Schule und kehrte im Jahre 2000 in den Kosovo zurück. Dort arbeitete er als Kellner und im Vertrieb. Aus persönlichen Gründen hielt er sich von 2012 bis 2016 als Asylsuchender in Deutschland auf und reiste Anfang 2018 erneut in die Bundesrepublik ein. Einer beruflichen Tätigkeit ging er bis zu seiner Festnahme nicht nach.

Sein Bundeszentralregisterauszug vom 27.06.2018 enthält keine Eintragungen. Er befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 01.02.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Rinteln vom 02.02.2018 (Az. 270 Gs 13/18) in Untersuchungshaft.

3. Der 37-jährige Angeklagte V. ist in XXX geboren und XXX Staatsbürger. Im Kindesalter zog er mit seiner Familie in XXX und lebte dort mit insgesamt sieben Geschwistern bis zu seinem 17. Lebensjahr. Er besuchte weder eine Schule noch hat er einen Schulabschluss. 1998 floh er nach Deutschland. Dort heiratete er seine heutige Ehefrau, mit der er vier Kinder im Alter von 8 bis 16 Jahren hat und in Münster zusammenlebt. Daneben hat er mit einer anderen Frau eine vierjährige Tochter, die bei der Kindesmutter lebt. Bis Anfang 2017 arbeitete er als Reinigungskraft und bezieht seither Sozialleistungen vom Jobcenter.

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.06.2018, der insgesamt 19 Eintragungen aufweist, ist der Angeklagte E. strafrechtlich bislang unter anderem wie folgt in Erscheinung getreten:

Das Amtsgericht H. verurteilte ihn erstmals am 23.09.2002 wegen Diebstahls, Unterschlagung, Hehlerei in zwei Fällen und Hausfriedensbruchs in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten zur Bewährung. Die Bewährung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung ist erledigt.

Zu einer erneuten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Betruges in 16 Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht H. am 18.01.2006. Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe wurde am 15.02.2008 erlassen.

Nach weiteren sich über die Jahre anschließenden neun Verurteilungen zu Geldstrafen unter anderem wegen Diebstahls, Bedrohung, Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilte ihn das Amtsgericht Münster am 17.10.2016 wegen Vortäuschens einer Straftat sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung bis zum 29.02.2020.

Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht R. am 18.09.2017 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- Euro.

Der Angeklagte wurde am 27.03.2018 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts H. (Az. 270 Gs 19/18) vom selben Tag in Untersuchungshaft, bis der Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 03.05.2018 außer Vollzug gesetzt wurde.

4. Der am 27.09.1989 in XXX geborene Angeklagte S. ist XXX Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Im Kosovo besuchte er 12 Jahre die Schule und schloss sie mit dem Abitur ab. Fortan war er ohne Berufsausbildung oder Studienabschluss als Bauhelfer berufstätig. 2015 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, der 2017 abgelehnt wurde. Anschließend kehrte er in den Kosovo zurück und lebt dort von monatlich 250,-Euro.

Nach dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.06.2018 wurde der Angeklagte bislang lediglich vom Amtsgericht H. wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,- Euro verurteilt.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte R. und die gesondert verfolgten R. und A. schlossen sich zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 03.01.2018 zusammen, um im Stadtgebiet von H. und umliegenden Städten wie W. und R. wiederholt Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen. Die Gruppierung beabsichtigte die Begehung von Einbrüchen in spontan gewählte frei stehende Einfamilienhäuser in unterschiedlichen nicht konkret festgelegten Wohngegenden. Die Einbrüche sollten in den für die Wintermonate dunklen Abendstunden zwischen 17 und 19 Uhr erfolgen, wenn von außen erkennbar die Hausbewohner ortsabwesend sein würden. Eingebrochen werden sollte unbemerkt in nicht einsehbare Zugangselemente der einzelnen Tatobjekte unter Zuhilfenahme mitgebrachten Hebelwerkzeugs wie Schraubendrehern.

Hinsichtlich der konkreten Tatausführung bestand die Absprache in der Gruppierung dahin gehend, dass H.B. und der gesondert verfolgte G. dafür zuständig waren, an den jeweiligen Tatorten die Einbrüche in die unterschiedlichen Wohnhäuser auszuführen, während der gesondert verfolgte S. , soweit er zur Verfügung stand, als Fahrer des Tatfahrzeugs die jeweiligen Beteiligten zum Tatort hin und wieder zurück fahren und während der Tatausführung auf die Rückkehr der anderen warten sollte, wofür er pro Fahrt einen Betrag in Höhe von 100,- bis 300,- Euro bekam. Erbeutet werden sollten Bargeld oder Wertgegenstände, die leicht unter der Kleidung verborgen werden können und aus deren Verkauf sich die Angeklagten und gesondert Verfolgten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle in nicht unerheblicher Höhe zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verschaffen wollten. Ab spätestens dem 15.01.2018 schloss sich der Angeklagte B. dieser Gruppierung mit der fortbestehenden Zielrichtung an.

1.-2. Am 03.01.2018 fuhr der gesondert verfolgte S. den Angeklagten H. sowie den gesondert verfolgten G. nach H. Um 16.41 Uhr stiegen die beiden zuletzt genannten Personen aufgrund eines zuvor gefassten Tatplans an der Parkapotheke in der XXX-Straße aus, um im dortigen Wohngebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken Wohnungseinbrüche zu begehen. S. sollte bis zu deren Rückkehr im Fahrzeug warten.

1. Gegen 17.00 Uhr betrat der gesondert verfolgte G. das Grundstück der Familie O. an der Straße XXX und begann damit, die Terrassentür des dortigen Wohnhauses aufzuhebeln, um Wertgegenstände daraus zu entwenden. Er brach die Tatausführung jedoch ab, nachdem er durch die in dem dunklen Haus schlafende, aufgrund des Lärms aufgewachte Geschädigte F. entdeckt und gestört wurde. Der Angeklagte H. stand bei der Tatausführung absprachegemäß abseits und achtete darauf, dass niemand die Tatausführung entdeckt. An der Tür entstand ein Schaden in Höhe von 2.651,32 Euro.

F. leidet aufgrund des Einbruchversuchs bis heute unter Angst- und Schlafstörungen und befindet sich in psychologischer Behandlung.

2. Anschließend brachen Gl. und der Angeklagte H. in einer nicht näher bestimmbaren Zeit zwischen 17.10 und 18.25 Uhr gemeinschaftlich und arbeitsteilig handelnd zwei Fenster des Wohnhauses des Geschädigten P. in der XXX Straße auf, drangen in das Gebäude ein, in dem sie weitere Türen gewaltsam aufbrachen, und durchsuchten es nach stehlenswerten Gegenständen. Mit einer Diebesbeute im Gesamtwert von 24.870,- Euro verließen sie das Haus über die Terrassentür. Im Haus entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 6.000,- Euro. Entwendet wurden eine Armbanduhr Rolex Daytona im Wert von 13.000,- Euro, ein Ring Weißgold mit Brillant im Wert von 3.150,- Euro, ein Ring Piaget Weißgold mit Brillant im Wert von 4.650,- Euro, ein Kettenanhänger Weißgold mit Brillant im Wert von 2.350,- Euro, ein Ehering Weißgold mit Gravur XXX im Wert von 450,- Euro, eine Kette Gold 333 mit einer Länge von ca. 50 cm im Wert von 250,- Euro sowie Bargeld in Höhe von 1.020,-Euro. Das Ehepaar H. sowie deren minderjährige Söhne leiden bis heute aufgrund des Einbruchs unter Angst- und Schlafstörungen. Die Söhne sind seither in psychologischer Behandlung.

1. Am 12.01.2018 ließ der gesondert verfolgte S. den Angeklagten S. und den gesondert verfolgten G. um 16.50 Uhr in der Straße XXX in W. aussteigen, um wie zuvor abgesprochen, im dortigen Wohngebiet in Häuser einzubrechen und Wertgegenstände zu entwenden, während S. mit dem Fahrzeug auf ihre Rückkehr wartete. H. und Gl. gingen durch das Wohngebiet und brachen im bewussten und gewollten Zusammenwirken aufgrund des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans in der Zeit zwischen 17.35 Uhr und 17.50 Uhr ein Fenster des Wohnhauses der Familie B. in der XXX auf, stiegen in das Gebäude und entwendeten daraus eine Modeschmuckhalskette im Wert von 60,- Euro. Der Schaden am Fenster betrug 435,45 Euro.

4. Am 15.01.2018 fuhren die Angeklagten H. und B. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G. mit der Stadtbahn nach H. und stiegen um 16.55 Uhr an der Haltestelle XXX aus, da der gesondert verfolgte S. an diesem Tag als Fahrer nicht zur Verfügung stand. Sie beabsichtigten, in mindestens eines der dortigen Wohnhäuser einzubrechen. Zwischen 17.30 Uhr und 18.08 Uhr hebelten sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei dem Haus der Familie H. im XXX-Weg ein Kellerfenster auf, betraten und durchsuchten die Räume und entwendeten Schmuck im Gesamtwert von etwa 1.350,- Euro, um ihn für sich zu verwerten. Dabei verursachten sie einen Sachschaden in Höhe von 4.160,24 Euro. Zu dem Diebesgut zählte ein Böhmischer Granatschmuck-Anhänger in 585er Gold eingefasst (Herzform) im Wert von ca. 200,- Euro, ein Hiddenseer 585er Goldschmuck-Anhänger ca. 30x30 Millimeter im Wert von 400,- Euro, ein Goldschmuck-Anhänger mit Hieroglyphen von Kleopatra, 585er Gold mit Goldkette im Wert von ca. 200,- Euro, ein 585er Goldring mit Aquamarin im Wert von ca. 350,- Euro und ein Silberring mit echter Perle im Wert von ca. 200,-Euro.

5.-6. Am 01.02.2018 fuhr der gesondert verfolgte S. die Angeklagten B., H. und eine unbekannte männliche Person nach vorheriger Absprache von H. nach R. zum Combi-Verbrauchermarkt in der Extertalstraße 10A und ließ sie dort gegen 17.48 Uhr aussteigen. Gemeinsamer Tatplan war es wiederum, im dortigen Wohngebiet gemeinschaftlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken Wohnungseinbrüche zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zu begehen.

1. In der nicht näher eingrenzbaren Zeit zwischen 17.48 Uhr und 18.50 Uhr begaben sich die zuvor genannten Angeklagten und die unbekannte männliche Person fußläufig zu dem Einfamilienhaus der Familie M. und B. in der Straße XXX, in R. , hebelten mit einem Schraubendreher die Kellertür auf, drangen in die dortigen Wohnräume ein, nahmen dort zwei von den Geschädigten geerbte Eheringe ihres wenige Tage zuvor verstorbenen Stiefvaters N., diversen Goldschmuck, Uhren sowie Manschettenknöpfe im Gesamtwert von insgesamt etwa 10.000,- Euro an sich, um die Sachen für sich zu behalten oder weiter zu veräußern. An den aufgebrochenen Türen entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 5.000,- Euro. Der Schmuck, der im Eigentum der Geschädigten M. und B. stand, konnte bei der späteren Festnahme des Angeklagten H. polizeilich sichergestellt werden.

6. Ebenfalls in dem unter Ziffer 5 nicht näher bestimmbaren Zeitfenster gingen sie zu dem in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen Einfamilienhaus der Familie W. in der Straße XXX und versuchten, durch Aufhebeln der Haustür und zweier Terrassentüren in das Innere Hauses einzudringen. Da dies jedoch nicht gelang, brachen sie ihr Vorhaben ab und kehrten zu dem im Fahrzeug wartenden S. zurück, in das sie um 18.55 Uhr einstiegen und zurück nach Hannover fuhren. Dort wurden sie gegen 20.07 Uhr von der Polizei festgenommen. Lediglich der unbekannten männlichen Person gelang fußläufig die Flucht.

Keiner der Angeklagten war zu der jeweiligen Tatzeit in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.

III.

3. Die Feststellungen beruhen auf den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten A. und R., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen.

2. Taten zu Ziffer 1 und 2 - 03.01.2018 - H.

Der Angeklagte H. hat die Begehung der Taten zu Ziffer 1 und 2 bestritten. Er hat angegeben, er sei am 03.01.2018 nicht in H. gewesen, sondern müsse von den Polizeibeamten mit einer anderen männlichen Person verwechselt worden sein.

a. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte H. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten G. die beiden Wohnungseinbrüche vom 03.01.2018 wie unter II. festgestellt verübt hat.

Die Feststellungen der Kammer beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen P. und P., die den Angeklagten und den gesondert Verfolgten an diesem Tag observiert haben.

Die längerfristige Observation des Hy. und Gl. war seit dem 20.12.2017 angeordnet worden, nachdem die Polizei am 03.11. und 04.12.2017 zwei anonyme Hinweise erhalten hatte, wonach drei Personen mit gefälschten Personaldokumenten, wohnhaft in der XXX Straße oder XXX Straße in Hannover, fast täglich in den späten Nachmittagsstunden Einbrüche unter Zuhilfenahme eines silbernen Opel Astras begehen würden. Der gesondert verfolgte A. sei eine dieser Personen. Die Angaben aus den anonymen Schreiben decken sich mit der Ausführung der unter II. festgestellten Taten und werden weiterhin durch die Angaben des Zeugen P. bestätigt. Er hat glaubhaft bekundet, dass eine Observation der M.-Straße zu keinen verfahrensrelevanten Erkenntnissen geführt habe, jedoch in der G. Straße XXX täglich mehrfach der Angeklagte H. und der gesondert verfolgte G. beim Betreten und Verlassen des Wohnhauses festgestellt worden seien. Diese Angaben stimmen wiederum mit den Bekundungen des Zeugen K. überein. Seinen Ermittlungen zufolge sei die Wohnung in der G. Straße XXX entsprechend des Klingelschildes auf den Alias-Namen "Erko L." angemietet worden, der dem gesondert verfolgten G. zuzuordnen sei, da dieser sich im Januar 2017 mit diesen Personalien bei einer Verkehrskontrolle gemeinsam mit dem Angeklagten H. ausgewiesen habe. Daher seien zunächst Hy. und Gl. Zielpersonen der Observation gewesen.

Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich Hy. und Gl. nicht nur kannten, sondern die Anschrift G.-Straße XXX als Unterschlupf und Ausgangspunkt zur Begehung der späteren Wohnungseinbrüche verwendet haben und verwenden wollten. Die wenig detaillierte Beschreibung der Täter aus den anonymen Schreiben als "schlank gebaut", "hell" und "lang" treffen zur Überzeugung der Kammer auf Gl. und Hy. zu. Hierzu hat die Kammer Blatt 8 und 9 des Sonderhefts Observation in Augenschein genommen. Zu sehen sind hier jeweils Zielperson 1, Alban Gl., und Zielperson 2, der Angeklagte H., wie sie am 21.12. und 26.12.2017 vor dem Haus der G. Straße XXX zusammengestanden haben. Beide haben eine schlanke und sportliche Figur sowie eine Kurzhaarfrisur. Gl. unterscheidet sich von Hy. durch seinen hellen Hauttyp und seine hellbraunen beziehungsweise dunkelblonden Haare, während Hy. schwarze Haare und eine Winterjacke mit schwarzem Fellkragen trägt. Auf die Einzelheiten der Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Bestätigt hat sich auch der Hinweis aus den anonymen Schreiben, wonach die vermeintlichen Einbrecher über gefälschte Dokumente verfügen sollen. Der gesondert verfolgte G. hat laut KHK W. unter dem Decknamen "E. L." in Hannover gelebt, der Angeklagte H. hat sich dahin gehend eingelassen, sich mit gefälschten Dokumenten unter dem Alias-Namen "B. M." bei der Ausländerbehörde angemeldet zu haben. Bei seiner vorläufigen Festnahme führte der Angeklagte eine kroatische ID-Karte auf den Namen "B. M." bei sich.

Nach den Bekundungen des Zeugen P. hätten sich die beiden Zielpersonen am 03.01.2018 gegen 15.44 Uhr in einem Café in H. mit einem älteren Mann getroffen, der die beiden anschließend mit einem silbernen Pkw Mercedes mit XXX Kennzeichen nach K. gefahren habe. Der ältere Mann, bei dem die Beamten zunächst davon ausgegangen seien, es handele sich aufgrund des offensichtlich betagten Alters um den Vater des Fahrzeughalters, den gesondert verfolgten H., sei im späteren Verlauf nach dem 03.01. mit Hilfe des an diesem Tag gefertigten Lichtbildes, das die Kammer auf Blatt 20 des Sonderhefts Observation in Augenschein genommen hat und auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, und der Information, dass das von ihm am Tattag verwendete Fahrzeug wiederkehrend an der Wohnanschrift des S. festgestellt worden ist, als der gesondert verfolgte S. identifiziert worden. Seine Identität steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, da er die Fahrt vom 03.01., aufgrund derer er in den Status der Zielperson erhoben wurde, und weitere Fahrten gegenüber der Zeugin, der Richterin am Amtsgericht XXX, eingeräumt hat.

Die Zeugen P. und P. haben bekundet, sie seien vor Beginn der Observation am 03.01.2018 durch die Hauptsachbearbeiter POK W. und P., die diese Vorgehensweise bestätigt haben, eingewiesen und ihnen sei eine Observationsmappe mit Namen sowie Lichtbildern der Zielpersonen zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten Hy. und Gl. am Tattag zweifelsfrei erkannt und sie daher ab ca. 15.35 Uhr bis 19.00 Uhr observiert. Gl. und der Angeklagte H. seien den schlüssigen Bekundungen des Zeugen P. nach um 16.41 Uhr zusammen aus dem sie zum Tatort bringenden Fahrzeug an der Park-Apotheke in der T. straße ausgestiegen und die L. Straße in Richtung P. Straße gegangen, wo er sie aus den Augen verloren und erst gegen 18.33 Uhr in der T. straße wieder gesehen habe. Dort seien sie unmittelbar an seinem geparkten Fahrzeug, in dem er zu diesem Zeitpunkt gesessen habe, vorbei gegangen.

Die Kammer hielt die Beobachtungen der Zeugen für glaubhaft, nachvollziehbar und insbesondere eine Verwechslung mit anderen Personen für ausgeschlossen. Die beiden Polizeibeamten, die über langjährige Berufserfahrung verfügen, zeigten keine Fremdbelastungstendenz. Sie hatten aufgrund ihrer Zivilkleidung die Möglichkeit, die ihnen zuvor durch frühere Observationseinsätze seit dem 20.12.2017 bekannten Zielpersonen zu mehreren unterschiedlichen Zeitpunkten unerkannt aus unmittelbarer Nähe wahrzunehmen und konnten der Kammer die Kriterien, anhand derer sie die Zielpersonen am Tattag wieder erkannt haben, nachvollziehbar erläutern. Den gesondert verfolgten G. habe POK K. an seinen blonden Haaren gut von sämtlichen anderen Ziel- und Kontaktpersonen in diesem Verfahren unterscheiden können, zumal er an diesem Tag keine Kopfbedeckung getragen habe. Den Angeklagten H. hätten sie - wie beide Zeugen übereinstimmend bekundet haben - anhand seines Gesichts, seiner schlanken und sportlichen Statur sowie der auffälligen Bekleidung wieder erkannt. POK D. hat sich anschaulich erinnert, der Angeklagte habe an diesem Tag zwar nicht seine üblichen weißen Turnschuhe, jedoch wiederum seine markante Winterjacke mit Fellkragen getragen. Sein Gesicht habe er sehr gut sehen können, weil der Angeklagte trotz der Kälte an diesem Tag seinen Kopf nicht bedeckt gehabt habe. Von der Fähigkeit der Zeugen zur Wiedererkennung hat sich die Kammer ein eigenes Bild verschafft. Beide Zeugen vermochten den Angeklagten H. spontan in der Hauptverhandlung vom 06.08.2018 als die beobachtete Zielperson zu zuordnen.

Die Täterschaft des gesondert verfolgten G. folgt zudem aus der Vernehmung der Zeugin F. hat schlüssig und nachvollziehbar bekundet, sie habe am 03.01.2018 gegen 17.00 Uhr vom Wohnzimmer des Wohnhauses ihrer Eltern aus eine männliche Person vor dem Terrassenfenster beim Aufhebeln der Tür überrascht, ein Schraubenzeiher sei zwischen Tür und Rahmen ins Zimmer geragt. Sie habe gegen die Scheibe geklopft, woraufhin die Person hochgeguckt und dann weggelaufen sei. Zunächst habe sie vermutet, die auf der Terrasse vor dem Fenster hockende Person sei ihr Vater. Bei dem sich Annähern an das Fenster habe sie jedoch eine ihr fremde Person erkannt. Der Mann sei ihrer Schätzung nach 1,95 Meter groß gewesen, habe eine schlanke Statur, einen blonden Bart, ein kantiges Gesicht, eine spitze Nase und helle Augen gehabt. Seine Haare, Oberkopf und Stirn seien von einer Mütze verdeckt gewesen. Ihrer persönlichen Ansicht nach sei er kein Südländer, sondern stamme aus dem Nordosten Europas. In einer anschließend bei KHK K. durchgeführten Wahllichtbildvorlage habe sie Alban Gl. als diese männliche Person sicher wieder erkannt. KHK K. hat in seiner Vernehmung die Art und ordnungsgemäße Durchführung der Wahllichtbildvorlage zur Überzeugung der Kammer beschrieben. Er hat übereinstimmend mit der Zeugin bekundet, sie sei sich erst nach Vorlage ergänzender Lichtbilder vom öffentlichen Facebookprofil des Gl. vollständig mit der Identifizierung der bis dato unbekannten Person sicher gewesen, aufgrund der Wahllichtbilder habe sie ihn aber bereits mit einer Sicherheit von 75 bis 80 Prozent wieder erkannt. Es verbleiben danach keine Zweifel, dass die Zeugin O. den Gl. gesehen hat, da sich ihre spätere Identifizierung im Rahmen der Wahllichtbildvorlage mit den Beobachtungen aus dem früheren, unabhängig davon gefertigten Observationsbericht deckt.

Da die Zeugin O. jedoch nur eine männliche Person an der Terrassentür gesehen hat, geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte H. bei dem Einbruchsversuch absprachegemäß abseits wartete und aufgepasst hat, dass niemand die Tatbegehung bemerkt. Eine weitere räumliche Trennung als die hier vorliegende funktionale Trennung der Zielpersonen in Tatausführung und "Schmiere stehen" hat zur Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. Denn der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sind, soweit sie observiert wurden, ausschließlich zusammen durch das Wohngebiet gegangen und auch gemeinsam wieder zurück in das Tatfahrzeug gestiegen. Dieses Vorgehen ist laut den Angaben der Observationsbeamten in sämtlichen von der Kammer unter II. festgestellten Einbrüchen identisch. In jeder der sechs Wohnungseinbruchstaten sind alle daran beteiligten Personen - auch Hy. und Gl. - nach den Angaben sämtlicher Observationsbeamter stets gemeinsam durch die jeweiligen Straßen des Wohngebiets gegangen. In keinem der Fälle wurde beobachtet, dass die Täter sich aufteilten und an einem anderen Punkt wieder zusammen trafen, um zurück zum Tatfahrzeug zu gehen.

b. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte H. mit dem gesondert verfolgten G. 2 in einer nicht näher bestimmbaren Zeit zwischen 17.10 Uhr bis 18.25 Uhr begangen hat.

Die zeitliche Einordnung der Tat ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin T., die bekundet hat, während der Urlaubsabwesenheit der Familie H. das Haus gehütet zu haben. Sie habe am Vormittag des 04.01.2018 den Einbruch festgestellt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr angeben konnte, ob sie am 03.01.2018 vormittags oder nachmittags gegen 17.00 Uhr in dem Haus ihrer Nachbarn gewesen sei wie sie es bei der Polizei angegeben hat, geht die Strafkammer davon aus, dass die Zeugin tatsächlich am Vortag gegen 17.00 Uhr dort war, da sie unmittelbar nach Urlaubsrückkehr gegenüber der Ehefrau des Zeugen P. - wie dieser schlüssig bekundet hat - geäußert habe, sie sei zuletzt am 03.01.2018 um 17.00 Uhr in dem Haus gewesen und zu dieser Zeit seien Einbruchsspuren noch nicht vorhanden gewesen. Der Einbruch hat zur Überzeugung der Kammer dementsprechend nach 17.00 Uhr stattgefunden.

In zeitlicher und örtlicher Hinsicht hatten Hy. und Gl. zur Überzeugung der Kammer ausreichend Zeit, den Einbruch in das Wohnhaus des Geschädigten H. zu begehen. Die Adresse ist auf einem ungefähr zehnminütigen Fußweg von dem bei Tat 1 betroffenen Einfamilienhaus zu erreichen und liegt inmitten der Strecke zum späteren Treffpunkt an der T.straße, an dem die beiden Täter laut den überzeugenden Angaben des Zeugen P. gegen 18.33 Uhr wieder in die Observationskontrolle geraten und in das mit S. besetzte und dort wartende Fahrzeug gestiegen sind. Der Fußweg und Route der Täter sind der Kammer über den gerichtsbekannten Stadtplan von der Internetseite https://maps.google.de nachvollziehbar. Zudem war der modus operandi bei beiden Wohnhäusern gleich, es wurde jeweils ein von der Straße abgewandten Zugangselements des Wohnhauses aufgehebelt.

Schließlich hat der gesondert verfolgten S. die festgestellte Begehung beider Taten von ihrem grundsätzlichen Ablauf bestätigt. Zwar ist er unbekannten Aufenthalts. Nach der Aussage der als Zeugin vernommenen Richterin am Amtsgericht XXX hat er sich nach seiner vorläufigen Festnahme im Rahmen der Haftprüfung dahingehend eingelassen, am 03.01., 12.01. und 01.02.2018 das Tatfahrzeug geführt zu haben, mit dem er seine "Freunde", die er nur anhand ihrer Spitznamen kenne, gegen eine Aufwandspauschale von 100,- bis 300,- Euro pro Fahrt auf deren konkrete Anweisung zum jeweiligen Tatort gefahren habe. Er habe während der Tatausführung im Fahrzeug auf die Rückkehr der ausgestiegenen Mitfahrer gewartet. Er habe gewusst, dass die von ihm transportierten Personen während ihrer Abwesenheit Diebstahlstaten begehen würden. Diese Angaben konnte die Richterin gut erinnern und detailliert wiedergeben. Sie stimmen auch mit dem von ihr seinerzeit gefertigten und ihr vorgehaltenen Protokoll überein. Die insoweit geständigen Angaben des S. sind auch glaubhaft, weil er sowohl bei den Taten 1 und 2, als auch bei den Taten 3, 5 und 6 jeweils von den jeweiligen Observationskräften als derjenige Fahrzeugführer beobachtet wurde, der verschiedene männliche Personen in K. hat aussteigen lassen, im Auto gewartet und sie nach einer gewissen Zeitspanne wieder weg gefahren hat. S. konnte zur Überzeugung der Kammer von den jeweiligen Observationskräften - bei Tat 1 und 2 durch POK D. - aufgrund seines wesentlich höheren Lebensalters gut von den anderen Ziel- und Kontaktpersonen in diesem Verfahren unterschieden werden.

Das durch die Tat verursachte erhebliche Schadensbild im Hause H. steht im Einklang damit, dass hier mehrere Personen gemeinschaftlich und arbeitsteilig eingebrochen sind, und deckt sich mit der Zeitspanne von über einer Stunde, in der sich die beiden Zielpersonen außerhalb der Observationskontrolle befanden. Die Täter hätten nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen des Geschädigten H. nicht nur einen massiven Sachschaden in seinem Haus angerichtet, indem sie das Einstiegsfenster aufgehebelt hätten, sondern zudem mehrere Türen aufgebrochen, sämtliche Zimmer durchwühlt und vergeblich versucht, mit vor Ort vorgefundenem Werkzeug den Haustresor gewaltsam zu öffnen.

c. Die Feststellungen zur Schadenshöhe bei Tat 1 beruhen auf der Verlesung der Schadensaufstellung der Familie O. vom 08.01.2018, die Schadenshöhe zu Tat 2 folgt aus den plausiblen Bekundungen des geschädigten P. H. Der Umfang des in seinem Haus entwendeten Diebesgutes beruht auf der Verlesung des Privatgutachtens des Sachverständigenbüros Dr. S. vom 02.02.2018 und stützt die Angaben des Zeugen.

Die psychischen Auswirkungen der Taten beruhen auf den schlüssigen Angaben der Zeugen F. und P. Insbesondere die 20-jährige Zeugin O. wirkte auf die Kammer trotz der lediglich versuchten Tatbegehung sieben Monate zuvor sichtlich verängstigt und brach im Rahmen ihrer Vernehmung in Tränen aus. Sie hat glaubhaft ihre Angst geschildert, allein in dem Haus ihrer Eltern zu übernachten, und hinterließ bei der Kammer einen sichtlich traumatisierten, auf das Tatgeschehen zurückzuführenden Eindruck. Das gilt auch für die Angaben des Zeugen H. machte auf die Kammer zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als würde er mit seinen Schilderungen betreffend der psychischen Verfassung seiner Familie übertreiben, sondern stellte die Situation sachlich und mit der gebotenen Distanz dar.

3.Tat 3 - 12.01.2018 - W.

Der Angeklagte H. hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Die Kammer sieht ihn als hinsichtlich des unter II. 3 festgestellten mit dem gesondert verfolgten G. durchgeführten Wohnungseinbruchsdiebstahl in W. vom 12.01.2018 überführt an.

a. Der Angeklagte wurde durch die an diesem Tag eingesetzten Observationskräfte, die vernommenen Zeugen P., P. und P. als S. Ham. wieder erkannt. Die Polizeibeamten R. und J. haben übereinstimmend mit POK D. bekundet, vor jedem Observationseinsatz - wie auch dem am 12.01. - durch die Hauptsachbearbeiter eingewiesen worden zu sein und eine fortlaufend aktualisierte Observationsmappe mit aktuellen Namen und Lichtbildern der Ziel- und Kontaktpersonen erhalten zu haben. Darin waren die Angeklagten H. und H. sowie Gl. und S. als Zielpersonen enthalten. POK H. hat bestätigt, dass der Ham. schon vor dem 12.01.2018 als Zielperson in die Mappe aufgenommen worden sei, weil er ebenfalls an der Wohnanschrift von Hy. und Gl. in der G.-Straße beobachtet worden sei, was wiederum POK D. und P. mit ihren Aussagen bestätigt haben. Ham.s Identität habe man anhand eines Abgleichs mit Bildern aus den sozialen Netzwerken und dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS feststellen können. POK J. konnte sich an eine Observation vom 08.01.2018 erinnern, bei der er Gl. und Ham. in Hannover an der Bahnhaltestelle Dragoner Straße in die Stadtbahn habe einsteigen sehen und das zur Identifizierung von Ham. führende Foto gefertigt habe. Von der Observation des Ham. am Hochbahnsteig hat übereinstimmend auch PKin R. berichten können, auch wenn sie - anders als POK J. - das Datum nicht mehr genau benennen konnte. Die oben von den Zeugen erwähnten Bilder befanden sich nicht bei den Akten und konnten daher nicht in Augenschein genommen werden.

An der Richtigkeit der Beobachtungen der teils seit vielen Jahren tätigen Polizeibeamten R., D. und J. betreffend den 12.01.2018 hat die Kammer keine Zweifel. Der Angeklagte H. sei den drei Zeugen nicht bloß vor dem Observationstag durch eigene Wahrnehmung bekannt gewesen. Sie konnten originelle Details schildern, an denen sie den Angeklagten H. und gesondert verfolgten G. wieder erkannt haben. Die Zeugen P. und P. haben insbesondere die markanten Geheimratsecken des Ham. erinnert, die POK J. als "Halbglatze" bezeichnet hat. Gl. beschrieb letzterer als den "Boxer". PKin R. sei insbesondere die markante Nase des Ham. nachhaltig in Erinnerung geblieben und seine im direkten Vergleich mit Gl. kleinere Körperhöhe. Gl. sei ihrer Meinung nach gut 1,90 Meter groß gewesen.

Alle drei Beamten konnten an dem Tattag die Zielpersonen in ihrer jeweiligen Tarnung aus unmittelbarer Nähe wahrnehmen. POK J. sei ab 17.00 Uhr als Jogger getarnt zweimal an den Zielpersonen vorbei gelaufen. Er habe zwar nicht gesehen, wie die Zielpersonen aus dem Auto gestiegen seien, habe jedoch wahrnehmen können, dass sie um 17.27 Uhr fußläufig gemeinsam von der Straße A.F. zum A. garten gewechselt und sich gegen 18.01 Uhr aus der Großen B. in Richtung A. Weg bewegt hätten. PKin R. habe von ihrer Position, in einem in der Hofeinfahrt geparkten Zivilfahrzeug, die Zielpersonen im Schein einer Straßenlaterne, die den Bürgersteig gut ausgeleuchtet habe, vorbei gehen sehen und diese wieder erkannt. POK D. hat bekundet, er habe mit seinem Zivilfahrzeug auf dem Parkplatz des dortigen Edeka-Marktes gestanden, auf dem auch das Fahrzeug mit S. besetzt gewartet habe. Er, der Zeuge, habe auf der Rücksitzbank gelegen als die Zielpersonen gemeinsam auf dem leicht erhöhten Bürgersteig an seinem Fahrzeug vorbei gegangen seien, so dass er sie gut habe erkennen können.

Die Zeugen hatten somit die Möglichkeit der Wahrnehmung, waren in der Beobachtung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der Observationseinheit geschult und durch die aktualisierte Einweisung im Vorfeld der Observation befähigt, zwei Personen wieder zu erkennen, die sie bereits vor dem Tattag persönlich gesehen hatten. Insbesondere hält die Kammer eine mögliche Verwechselung des Ham. durch drei Polizeibeamte, die an unterschiedlichen Standorten unabhängig voneinander ihre Beobachtungen getätigt haben, für ausgeschlossen. Zudem haben POK D. und P., die ruhig und sachlich den Observationsverlauf beschreiben konnten, in der Hauptverhandlung den Angeklagten H. wiedererkannt haben.

b. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zielpersonen die Tat zwischen 17.35 Uhr und 17.50 Uhr begangen haben.

Bei allen Taten mit Ausnahme von Ziffer 4, bei der die Täter die Stadtbahn nutzten, war der jeweilige Tatablauf identisch. Der gesondert verfolgte S. fuhr jeweils die Angeklagten beziehungsweise den Gl. in den Abendstunden in ein Wohngebiet, die mit Ausnahme des S. ausgestiegenen Personen durchstreiften es, kehrten zurück, stiegen in das Tatfahrzeug und im Nachhinein wurden jeweils Einbruchstaten festgestellt. S. hat seinen Tatbeitrag zu der beschriebenen Vorgehensweise in seiner Einlassung gegenüber der Haftrichterin, der Richterin am Amtsgericht T., glaubhaft eingeräumt und auch für den 12.01.2018 bestätigt.

Diese Einlassung steht auch hier im Einklang mit dem Observationsergebnis und den Bekundungen der zuvor genannten Polizeibeamten. Das von S. geführte Fahrzeug ist an diesem Tag nach den Angaben von POK H. mit Gl. und Ham. besetzt gewesen und in Richtung W. bewegt worden. Gegen 16.56 Uhr habe der Pkw in W. geparkt, er sei jetzt nur noch mit S. besetzt gewesen. Die Einsatzkräfte seien nicht auf Sicht gefahren, weil sie dem mit einem GPS-Sender versehenen Fahrzeug auch so hätten folgen können. Die beiden anderen Zielpersonen seien zwischenzeitlich ausgestiegen, ohne dass es einer der Observationsbeamten gesehen habe. POK J. habe sie daraufhin nach seinen schlüssigen Angaben gegen 16.59 Uhr in der Straße A. F. wahrgenommen. Ihr Fußweg habe die Zielpersonen über den A. Garten und A. Weg in den B. winkel geführt, in dem sie um 17.35 Uhr außer Kontrolle geraten und erst wieder um 18.01 Uhr aus der G. Breite kommend und sich mit einem weiteren Umweg durch das Wohngebiet in Richtung des Edeka-Parkplatzes bewegt hätten. Auf dem Parkplatz habe S. nach den Angaben von POK D. zwischenzeitlich sein Tatfahrzeug abgestellt und sei nach Rückkehr der ausgestiegenen Zielpersonen um 18.17 Uhr davon gefahren. Ebenso wie bei den Taten 1 und 2 sei der Einbruch erst später festgestellt worden, sodass eine Festnahme vor Ort keine rechtliche Grundlage gehabt hätte.

Ham. und Gl. haben zur Überzeugung der Kammer in dem Zeitraum außerhalb der Observationskontrolle den Einbruch gemeinschaftlich begangen, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden kann, welcher Tatbeitrag dem Angeklagten H. und welcher dem gesondert verfolgten G. zuzuordnen ist. Der Tatort in der Straße G. B. liege auf dem direkten Fußweg in dem Bereich, in denen die beiden Zielpersonen laut POK J. nicht observiert worden seien, um die Entdeckung der Observationsbeamten zu verhindern. Dieser etwa 500 Meter lange Weg vom B. winkel bis zum Ende der G. B. wäre zu Fuß in deutlich kürzerer Zeit als der tatsächlichen benötigten 26 Minuten zu bewältigen gewesen. So lange habe es jedoch gedauert, bis der Zeuge J. um 18.01 Uhr beide Personen gemeinsam wieder entdeckt habe. Die Tat hat sich laut der verlesenen Strafanzeige zwischen 16.30 Uhr und 17.50 Uhr ereignet. Die Kammer hält es für problemlos möglich, den vom Ausmaß her überschaubaren Einbruch innerhalb des Zeitfensters zwischen 17.35 Uhr und 17.50 Uhr auszuführen, denn es wurde lediglich ein Fenster aufgehebelt und nur eine Kette entwendet. Die Schäden beruhen auf der verlesenen Schadensaufstellung der Versicherung der Geschädigten B. vom 31.08.2018.

In der Gesamtschau mit den übrigen identisch abgelaufenen Einbruchstaten und der Einlassung des gesondert verfolgten S., wonach er die beiden zur Begehung von Diebstahlstaten in W. abgesetzt habe, sowie den Bekundungen des Zeugen P., wonach sich die Zielpersonen zur fraglichen Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatobjekt befunden haben, das auf der direkten Wegstrecke zum Fahrzeug des S. lag, der Einbruch relativ zügig durchzuführen war und nur eine leicht in der Kleidung zu verbergende Kette entwendet wurde, ist die Kammer von einem gemeinschaftlichen Täterschaft des Angeklagte H. und des gesondert verfolgten G. überzeugt.

4.Tat 4 - 15.01.2018 - H.

a. Die Angeklagten H. und B. haben den Tatvorwurf zu Ziffer 4 bestritten.

B. hat angegeben, er sei aufgrund einer finanziellen Notlage am 15.01.2018 spontan mit Hy. und dem gesondert verfolgten G. mit der Stadtbahn nach K. gefahren, um einen Wohnungseinbruchsdiebstahl zu begehen. Weil Gl. nach ihrer Ankunft gemeint habe, ein ziviles Polizeifahrzeug erkannt zu haben, habe er, der Angeklagte B., sich aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses von seinen Begleitern räumlich entfernt. Nach ungefähr einer Stunde habe er Hy. und Gl. zufällig an der Straßenbahnhaltestelle in der Nähe von dem Ort, an dem sie sich zuvor getrennt hätten, wieder getroffen. Er habe in der Zwischenzeit keinen Einbruch begangen.

Der Angeklagte H. hat die Einlassung des Mitangeklagten bestätigt, gemeinsam mit B. und Gl. mit der Stadtbahn nach K. gefahren zu sein, um dort einen Wohnungseinbruchsdiebstahl zu begehen. Nach Aussteigen aus der Bahn seien sie 100 bis 200 Meter weit gegangen, das ca. zehn Minuten gedauert habe. Dann hätten sie vermutet, ein ziviles Polizeifahrzeug gesehen zu haben, woraufhin sie getrennt in unterschiedliche Richtungen weggegangen seien. Etwa 10 bis 20 Minuten später habe er, der Angeklagte H., den gesondert verfolgten G. zufällig vor der Bahnstation wieder getroffen. Gemeinsam seien sie dann in der Bahnstation auf den Angeklagten B. getroffen. Einen Einbruch hätten sie an diesem Tag nicht verübt.

b. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten B. und H. sowie der gesondert verfolgte G. am 15.01.2018 in dem Zeitfenster zwischen 17.30 Uhr und 18.08 Uhr in das Wohnhaus der Familie H. nach der von ihnen bei den vorherigen Einbrüchen gezeigten Vorgehensweise verübt haben, auch wenn es keinen direkten Tatzeugen gibt.

Die Einlassungen der Angeklagten werden durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Angeklagte B. sei nach den nachvollziehbaren Schilderungen des POK H. bereits Anfang Januar 2018 als Kontaktperson des Hy. und Gl. aufgefallen, jedoch erst später zur Zielperson deklariert worden. POK W. hat dies bestätigt. Von B. sei zunächst nur ein Foto bei der Wohnanschrift in der G.-Straße XXX zu einem Zeitpunkt gefertigt worden, als er lediglich eine unbekannte Person gewesen sei. Erst eine Recherche innerhalb der sozialen Netzwerke habe seine Identität ergeben und zudem die Information geliefert, dass er dort auch mit dem Angeklagten H. befreundet sei.

Weiter stehen die Einlassungen im Widerspruch zu dem Observationsergebnis. Laut dem verlesenen Observationsprotokoll und den schlüssigen Angaben des Zeugen P. haben sich die Angeklagten nicht - wie behauptet - wenige Minuten nach Verlassen der Stadtbahn getrennt, sondern sind zu dritt durch das Wohngebiet gegangen. Der Zeuge D. hat bekundet, gemeinsam mit PHK L. die Zielpersonen nach dem Ausstieg aus der Bahn um 16.55 Uhr an unterschiedlichen Zeitpunkten in dem Wohngebiet beobachtet zu haben, bis er sie in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.08 Uhr aus den Augen verloren und sodann in unmittelbarer Tatortnähe in einer Stichstraße wieder gesehen habe. Diese Beobachtung hat der Zeuge P. bestätigt. An den Angaben der beiden langjährig berufserfahrenen Polizeibeamten hat die Kammer keinen Grund zu zweifeln, da sie bereits zuvor mehrfach als Observationskräfte in diesem Verfahren seit dem 20.12.2017 eingesetzt waren, sie die Angeklagten und den gesondert verfolgten G. schon mehrfach persönlich gesehen hatten und insbesondere PK D. der Kammer detailliert die zurückgelegte Route der Zielpersonen beschreiben konnte. Wie die anderen Observationsbeamten stand auch diesen beiden Zeugen die fortlaufend aktualisierte Observationsmappe zur Verfügung, aus denen ihnen die Zielpersonen nament- und lichtbildlich bekannt gewesen seien. Der Zeuge D. vermochte nebensächliche Details in seine sachliche Wiedergabe der Geschehnisse einfließen zu lassen und ließ keinen Grund für eine Falschbelastung erkennen. So hat er unter anderem davon berichtet, auf uniformierte Polizeibeamten getroffen zu sein, die von den Anwohnern gerufen worden seien, die die Observationskräfte für falsche Polizeibeamte gehalten hätten. Das hat auch POK J. bestätigen können. Er habe bei einem vermeintlich nicht von einem Einbruch betroffenen Wohnhaus geklingelt und sich aufgrund seiner Zivilkleidung, einem Jogginganzug, gegenüber den Bewohnern mittels Dienstausweis als Polizeibeamter ausgewiesen. Diese hätten seine Zugehörigkeit zur Polizei jedoch, seiner Vermutung nach aufgrund seiner Kleidung und seines leicht russischen Akzents nicht geglaubt und den Notruf gewählt, was zur Folge gehabt habe, dass uniformierte Polizeibeamte die Observation gestört hätten. POK J. hat darüber hinaus übereinstimmend mit seinen Kollegen bekundet, er habe die drei Zielpersonen ebenfalls kurz nach 18.00 Uhr aus einem Stichweg des R. wegs XXX kommend gesehen. Die Kammer hält die Angaben der drei Polizeibeamten für glaubhaft, zumal die Angeklagten auch gar nicht bestreiten, in das Wohngebiet in der Absicht gegangen zu sein, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl zu begehen.

Die Zielpersonen wurden durch die Polizeibeamten nach Ansicht der Kammer auf frischer Tat angetroffen, da sie nach deren Entdeckung vor ihnen - wie die Observationskräfte nachvollziehbar beschrieben haben - schlagartig in unterschiedliche Richtungen geflüchtet seien und sich auf diese Weise einer Festnahme entzogen hätten. Zudem ereignete sich der Einbruch nach den Angaben des Zeugen P. innerhalb der Zeit von 17.00 bis kurz vor 18.00 Uhr, wie ihm das geschädigte Ehepaar K./H.K., das in seinem Beisein den Einbruch festgestellt habe, um etwa 18.00 Uhr berichtet habe, da sie etwa eine Stunde zuvor mit dem Hund spazieren gegangen und da noch keine Einbruchspuren an ihrem Haus vorhanden gewesen seien.

Die Tatausführung entspricht auch in diesem Fall der übrigen unter II. festgestellten Taten. Wiederum durchstreifen die Beteiligten ein, ihnen in diesem Fall aus Tat 2 bekanntes, Wohngebiet in den zu der Jahreszeit dunklen Abendstunden und begingen - wie von vornherein beabsichtigt - einen Wohnungseinbruchsdiebstahl. Die einzige Abweichung war in diesem Fall, dass der gesondert verfolgte S. die Zielpersonen nicht zum Tatort gefahren hat. Insoweit hat der Zeuge K. aus dem Gang der Ermittlungen berichtet, dass sich der gesondert verfolgte S. an dem Tattag auswärts bei seinem Sohn im Krankenhaus aufgehalten und deswegen als Fahrer nicht zur Verfügung gestanden habe.

Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass es bei den Taten 2 bis 4 an drei unterschiedlichen Tattagen eine andere, parallel agierende Tätergruppierung oder einen Einzeltäter gab, die bzw. der zur gleichen Zeit in denselben Wohngebieten in unterschiedlichen Städten die Einbrüche anstelle der Angeklagten und gesondert Verfolgten begangen hat. Anhaltspunkte für eine Anwesenheit potentieller anderer Täter innerhalb der Wohngebiete konnten die Observationskräfte nicht bekunden.

c. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen auf der Verlesung der Schadensaufstellung der Firma RC vom 07.05.2018. Den Wert des Diebesguts hat die Kammer nach Maßgabe der verlesenen, detaillierten Aufstellung des Geschädigten K. auf 1.350,- Euro geschätzt.

5.Taten 5 und 6 - 01.02.2018 - R.

Die Angeklagten H. und B. haben die sie betreffenden Tatvorwürfe zu Ziffer 5 und 6 wie unter II. festgestellt eingeräumt. An der Richtigkeit dieser Geständnisse besteht für die Kammer kein Zweifel. Sie sind glaubhaft, da sie mit dem Ermittlungsergebnis im Einklang stehen und durch die Beweisaufnahme bestätigt werden. Bei dem Angeklagten H. wurde das in einer Socke befindliche Diebesgut sichergestellt. Im Fahrzeuginneren der Festgenommenen wurde ein Schraubendreher beschlagnahmt, der laut dem verlesenen Werkzeuggutachten des LKA Niedersachsen vom 03.04.2018 die Hebelspuren an den Wohnhäusern zu Ziffer 5 und 6 verursacht hat.

Die Feststellung der Schäden bei Tat 5 beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin und Geschädigten H. des Diebesguts hat die Kammer zugunsten der Angeklagten angenommen, dass der gesamte, bei Hy. sichergestellte Schmuck vollständig aus dem Einbruch bei Tat 5 stammt, obwohl die Geschädigte M. nicht alle entwendeten und erst kürzlich geerbten Schmuckstücke benennen konnte und ein weiterer Einbruch in dem Wohngebiet in R./K. an dem Abend nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen P. nicht stattgefunden hat. Die Kammer erachtet es als fernliegend, dass der Angeklagte H. den Schmuck aus einem vorherigen, anderweitigen Einbruch erlangt und zu der Tatausführung mit nach Rinteln transportiert hat. Den Wert des letztlich sichergestellten Diebesgutes schätzt die Kammer auf 10.000,- Euro. Das beruht auf der Verlesung des Sicherstellungsprotokolls, das eine detaillierte Aufstellung des Schmucks beinhaltete.

Soweit dem Angeklagten E. vorgeworfen wurde, als die unbekannte männliche Person an den Taten zu Ziffer 5 und 6 beteiligt gewesen zu sein, war er von diesen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da sich einerseits die Mitangeklagten eingelassen haben, ihn nicht zu kennen. Andererseits konnte er nicht am 01.02.2018 gegen Mittag in die polizeiliche Observation in H. geraten, da er sich ausweislich der Bescheinigung der LWL-Klinik in Münster dort um 09.30 Uhr aufgehalten hat. Ausreichende Feststellungen dafür, dass der Angeklagte an der Tat beteiligt war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht ergeben.

6. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf den objektiven Umständen und den Angaben der Angeklagten, soweit sie sich eingelassen haben. Die Angeklagten B. und H. haben hinsichtlich der Taten 4 bis 6 jeweils angegeben, finanziell schlecht gestellt gewesen zu sein beziehungsweise bei den eingeräumten Taten 5 und 6 die Einbrüche begangen zu haben, um an Geld zu gelangen. Die Kammer ist daher - für Hy. auch hinsichtlich der Taten 1 und 2 - davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten die Taten zur Finanzierung ihres jeweiligen ungesicherten Lebensunterhalts begangen haben, zumal sie keiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen sind.

3. Bandenabrede

c. Die Angeklagten haben bestritten, sich zur wiederholten und fortgesetzten Begehung von Straftaten mit den gesondert verfolgten S. und G. zusammengeschlossen zu haben.

c. Jedoch stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Angeklagte H. mit den gesondert verfolgten G. und S. vor dem 03.01.2018 zu einer Bande im Rechtssinn zusammengeschlossen hatte, der sich der Angeklagte B. spätestens ab dem 15.01.2018 ebenfalls anschloss.

Die Feststellung der Bandenabrede beruht auf den objektiven Feststellungen. Sämtliche unter II. festgestellten Wohnungseinbrüche wurden in der gleichen Art und Weise ausgeführt. Der gesondert verfolgte S. war - soweit verfügbar - der Bandenabrede entsprechend der regelmäßige Fahrer, um unter anderem die auswärtigen Wohngebiete zu erreichen. Er hatte zur Überzeugung der Kammer innerhalb der Bande die Aufgabe, die jeweiligen Beteiligten zu den Tatorten zu bringen und nach Tatbegehung wieder nach Hause zu fahren. Dies steht im Einklang mit den Beobachtungen der vernommenen Observationsbeamten und deckt sich insoweit auch mit den Angaben des gesondert verfolgten S. bei der Haftrichterin. Tatsächlich war S. an fünf der sechs festgestellten Wohnungseinbrüche, die innerhalb nur eines Monats verübt worden sind, als Fahrer beteiligt. Soweit sich S. am 15.03.2018 dahin eingelassen hat, er kenne die von ihm beförderten Personen nur anhand der Spitznamen und sei von ihnen spontan als Chauffeur engagiert worden, hält das die Kammer für eine insoweit nicht plausible Schutzbehauptung. Bereits bei der Verkündung seines Haftbefehls am 02.02.2018 hatte der S. gegenüber dem Zeugen L., R. auf Probe am Amtsgericht R., die Namen von B. und Hy. angegeben und sie als seine Freunde bezeichnet. Diese Wiedergabe des Zeugen L. ist glaubhaft, da sie mit dem seinerzeit gefertigten Protokoll übereinstimmt. S. wurde regelmäßig innerhalb des Tatmonats als Fahrer eingesetzt und ist nach Ansicht der Kammer aufgrund seines schlüssigen Zutuns als Teil der Gruppierung anzusehen.

Der Angeklagte H. und später auch der Angeklagte B. sowie der gesondert verfolgte G. waren zur Überzeugung der Kammer nach der vorab gefassten Bandenabrede für die Ausführung der Einbrüche, die innerhalb weniger Wochen begangen wurden, in die Wohnhäuser zuständig. Die ausführenden Täter sind stets nach dem gleichen Muster vorgegangen. Sie sind durch das jeweilige Wohngebiet gegangen und bei sich bietender Gelegenheit durch Aufhebeln von Fenstern oder Türen in die freistehenden Wohnhäuser eingebrochen, um dort jeweils Wertgegenstände wie Schmuck oder Bargeld zu entwenden. Die Tatbegehung erfolgte immer gezielt in den frühen Abendstunden zwischen 17 und 19 Uhr, in denen es in den Wintermonaten bereits dunkel ist. Angesteuert und durchstreift wurden in sämtlichen Fällen dicht besiedelte Wohngebiete. Die ausgestiegenen Personen verbrachten stets nur eine kurze Zeit von ein bis maximal zwei Stunden außerhalb des Tatfahrzeugs, bevor sie zurückkehrten.

Die Kammer ist aufgrund eines derart planmäßigen und gezielten Vorgehens sowie der Vielzahl der gleichförmig begangenen Einbrüche davon überzeugt, dass die Angeklagten H. und B. und der gesondert verfolgte G. die Einbrüche nicht aufgrund spontan gefasster Entschlüsse begangen haben, sondern im Rahmen einer Bandenabrede, um sich ihren jeweiligen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte H. war an fünf von sechs Einbrüchen beteiligt, der gesondert verfolgte G. an vier Taten und der Angeklagte B. bei sämtlichen drei festgestellten Einbrüchen ab dem 15.01.2018, seitdem geht die Kammer für ihn spätestens von einer Bandenzugehörigkeit aus.

Insbesondere ist die Tatserie zahlreicher Wohnungseinbrüche in Rinteln nach den nachvollziehbaren Angaben von POK K. unmittelbar mit Festnahme der Angeklagten am 01.02.2018 abrupt abgerissen.

c. Hingegen vermochte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass auch der Angeklagte H., der lediglich bei einer Tat beteiligt war, sich ebenfalls der oben genannten Bande angeschlossen hatte.

IV.

1. Der Angeklagte H. hat sich hinsichtlich der Taten 1, 2, 4, 5 und 6 jeweils des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht, wobei die Taten zu Ziffer 1 und 6 jeweils im Versuch im Sinne der §§ 22, 23 StGB stecken geblieben waren. Bei sämtlichen tatbetroffenen Einfamilienhäusern handelte es sich um zu dem Zeitpunkt dauerhaft genutzte Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB.

Der Angeklagte H. war bereits vor Begehung der ersten Tat am 03.01.2018 Bandenmitglied im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB. ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisser Diebesoder Raubestaten verbunden hat, die eine gegenseitig bindende Verpflichtung voraussetzt, das heißt, eine ausdrücklich oder konkludent mögliche Vereinbarung (sogenannte Bandenabrede), mit jeweils mindestens zwei anderen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (Fischer, Kommentar StGB, 65. Aufl. 2018, § 244, Rn. 34, 36). Das trifft auf Hy. zu. Er hat sich mit den gesondert verfolgten G. und S. zur fortgesetzten Begehung von Wohnungseinbrüchen in Einfamilienhäuser zusammengeschlossen und als Mitglied dieser Gruppierung im bewussten und gewollten Zusammenwirken insgesamt fünf Wohnungseinbrüche verübt. Der Bande lag eine gegenseitig bindende Verpflichtung zugrunde, wonach sie ein bestimmtes Muster festgelegt haben, wo und auf welche Art und Weise die im Einzelnen noch nicht postalisch festgelegten Einbrüche verübt werden sollen.

Dabei kann dahin stehen, ob der Tatbeitrag des gesondert verfolgten S., der selbst nur das Tatfahrzeug gegen eine finanzielle Entlohnung gelenkt hat, als Beihilfe im Sinne des § 27 StGB oder Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB einzuordnen ist. Der Mitgliedschaft einer Bande steht nicht entgegen, dass einzelne Beteiligte stets nur Gehilfen sein sollen (BGH, Beschl. v. 15.01.2002, Az. 4 StR 499/01 -, BGHSt 47, 214, Rn. 9).

Der Angeklagte H. hat die jeweiligen Taten objektiv und subjektiv unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen. Mitwirken setzt zeitliches und örtliches Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern nicht voraus (vgl. BGHSt 46, 321 ff.); es muss - gleichgültig ob am Tatort oder nicht - mindestens ein Bandenmitglied als Täter beteiligt sein und mindestens ein weiteres Bandenmitglied - als Täter oder Teilnehmer - an der konkreten Tat mitwirken (Fischer, aaO, Rn. 43). Das war hier der Fall. Der Angeklagte H. hat sämtliche fünf Taten gemeinschaftlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken, mithin unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen. Die Taten 1 und 2 jeweils unter Mithilfe der beiden gesondert verfolgten S. und G. Bei den Taten 4 bis 6 hat er die Taten gemeinsam mit dem Mitangeklagten B. und in den Fällen 5 und 6 zudem auch noch mit S. begangen.

2. Der Angeklagte B. hat sich hinsichtlich der Taten 4, 5 und 6 jeweils des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244a Abs. 1, 244 Abs. 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht, wobei die Tat zu Ziffer 6 gemäß §§ 22, 23 StGB versucht blieb. Er hat sich ab spätestens dem 15.01.2018 durch schlüssiges Handeln der aus Hy., S. und Gl. fortwährenden Bande angeschlossen, um ebenfalls künftig, für eine gewisse Dauer nach dem fortbestehenden Muster Wohnungseinbrüche zu begehen.

4. Der Angeklagte H. ist des Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Seine Zugehörigkeit zu der oben genannten Bande war nicht feststellbar.

V .

1. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten H. ist die Strafkammer bei den von ihm begangenen fünf Taten jeweils von dem schwersten, tateinheitlich verwirklichten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen, der keinen minder schweren Fall vorsieht (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 244 StGB, Rn. 63) und hat ihn in den Fällen 1 und 6 aufgrund des Versuchs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Der Strafrahmen war nicht aus der in ungleichartiger Idealkonkurrenz stehenden Vorschrift des § 244a Abs. 1 StGB zu entnehmen. Denn gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Es kommt für die Beurteilung auf den im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen an, bei dem auch Veränderungen durch Strafschärfungs- und - milderungsgründe zu berücksichtigen sind (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, Kommentar StGB, 29. Auflage 2014, § 52 Rn. 37, beck-online). Da sowohl § 244a Abs. 1 StGB als auch § 244 Abs. 4 StGB den gleichen Strafrahmen aufweisen, jedoch § 244a StGB in Absatz 2 eine Strafmilderung durch die Annahme eines minder schweren Falles ermöglicht, ist § 244 Abs. 4 StGB das schwerste verwirklichte Gesetz im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB. des milderen Gesetzes beruht auf der Überlegung, dass der Rechtsbrecher nicht deshalb bessergestellt sein darf, weil seine Handlung mehrere Tatbestände erfüllt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, a.a.O., R. 34). Der Angeklagte, der in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen ist, kann nicht deswegen in den Genuss der möglichen Anwendung eines minder schweren Falles kommen, nur weil er mehr Unrecht verwirklicht hat, indem er den Einbruch zudem als Bandenmitglied begangen hat. Das liefe der gesetzgeberischen Wertung des § 244 Abs. 4 StGB zuwider, der bewusst keinen minder schweren Fall vorsieht.

Zu Gunsten des Angeklagten H. sprach für sämtliche Taten, dass er bei deren Begehung nicht vorbestraft war, auf die Herausgabe sämtlicher Einziehungsgegenstände (unter anderem Turnschuhe, Schraubendreher) verzichtet hat und sich seit fast zehn Monaten in Untersuchungshaft befindet. Bei Tat 4 war für ihn zu berücksichtigen, dass er zumindest seine Anwesenheit in dem Gebiet um den Tatort eingeräumt hat. Bei den Taten 5 und 6 sprach für ihn, dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt und sich für die Taten entschuldigt hat. Während bei Tat 5 zudem noch zu berücksichtigen war, dass das erlangte Diebesgut sichergestellt wurde, war bei Tat 6 kein bezifferbarer und nennenswerter Sachschaden am Haus der Geschädigten entstanden. Die Taten 5 und 6 wurden schließlich auch polizeilich observiert.

Zulasten des Angeklagten spricht jedoch bei den einzelnen Taten, dass er die Tatbestände des schweren Banden- mit dem Wohnungseinbruchsdiebstahl tateinheitlich verwirklicht hat. Im Übrigen fielen, soweit entstanden, die Sachschäden, die Höhe des erlangten Diebesgutes und die Tatfolgen bei den einzelnen Geschädigten strafschärfend ins Gewicht. Die Geschädigte F. bei Tat 1 und die Familie H. bei Tat 2, bestehend aus Eltern und zwei minderjährigen Söhnen, wurden durch den Einbruch bzw. Einbruchsversuch nachhaltig traumatisiert, leiden seither unter Angst- und Schlafstörungen und befinden sich fast neun Monate nach der Tat noch in psychologischer Behandlung. Während bei Tat 1 der Sachschaden bei 2.651,32 Euro lag, war an dem Haus zu Tat 2 ein Sachschaden von 6.000,- Euro entstanden. Zudem erlangten die Täter dort Diebesgut im Gesamtwert von 24.870,- Euro. Bei Tat 4 lag der Gesamtschaden bei 5.510,26 Euro, davon 1.350 Euro Diebesgut und 4.160,26 Euro Sachschaden, bei Tat 5 war lag der Wert der letztlich sichergestellten Tatbeute bei 10.000,- Euro, der Sachschaden bei 5.000,- Euro.

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Vornahme der gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher, insbesondere der oben genannten Strafzumessungserwägungen gewürdigt und auf folgende Einzelstrafen erkannt:

Tat 1) 1 Jahr, 3 Monate,
Tat 2) 2 Jahr, 3 Monate,
Tat 4) 1 Jahr, 9 Monate,
Tat 5) 1 Jahr, 9 Monate,
Tat 6) 9 Monate.

Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkten hat die Strafkammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet, die tat- und schuldangemessen ist. Hierbei war ein enger Zusammenzug der Taten gerechtfertigt, da die Taten 1 und 2 sowie 5 und 6 räumlich und zeitlich dicht beieinander lagen.

2. Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten B. ist die Kammer bei allen drei Taten wie bei dem Angeklagten H. auch von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen und hat ihn bei Tat 6 wegen der fehlenden Vollendung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Zu seinen Gunsten sprach, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte die Taten 5 und 6 vollumfänglich eingeräumt und seine Reue bekundet, bei der Tat 4 jedenfalls seine Anwesenheit im Tatortgebiet zugestanden, auf die Herausgabe der Einziehungsgegenstände verzichtet hat und seit zehn Monaten erstmalig in Untersuchungshaft sitzt. Die Taten 5, bei dem das Diebesgut sichergestellt wurde, und 6, bei der kein nennenswerter Sachschaden entstanden war, wurden zudem polizeilich observiert.

Gegen ihn spricht jedoch, dass er die Wohnungseinbrüche tateinheitlich als Mitglied einer Bande, mithin mehrere Tatbestände zeitgleich, verwirklicht hat und bei Tat 4 mit 5.510,26 Euro, davon 1.350,- Euro auf das Diebesgut entfallend, ein nicht unerheblicher Gesamtschaden entstanden ist. Bei Tat 5 betrug neben einem Sachschaden von 5.000,- Euro der Wert der zwischenzeitlich erlangten Diebesbeute 10.000,- Euro.

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände unter Vornahme der gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher, insbesondere der oben genannten Strafzumessungserwägungen gewürdigt und auf folgende Einzelstrafen erkannt:

Tat 4) 1 Jahr, 9 Monate,
Tat 5) 1 Jahr, 9 Monate,
Tat 6) 9 Monate.

Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkten hat die Strafkammer aus den Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahren und 9 Monaten eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet, §§ 53, 54 StGB. der Gesamtbetrachtung sprachen wesentlich für ihn sein abgelegte Geständnis und dass die Taten 5 und 6 jeweils zeitlich und räumlich eng beieinander lagen.

3. Bei dem Angeklagten H. war für die von ihm begangene Tat der ungemilderte Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB anzuwenden.

Für ihn sprach, dass er für die Durchführung der Hauptverhandlung aus dem Kosovo in die Bundesrepublik eingereist ist und das erlangte Diebesgut mit 60,-Euro im unteren Bereich liegt. Gegen ihn sprach seine, wenn auch nicht einschlägige Vorstrafe wegen Urkundenfälschung und der durch den Einbruch verwirklichte Sachschaden in Höhe von 435,45 Euro.

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Vornahme der gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher, insbesondere der oben genannten Strafzumessungserwägungen gewürdigt und auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erkannt, die die Kamme für tat- und schuldangemessen hält.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Erwartung besteht, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig werden wird. Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft. Er lebt im Kosovo und beabsichtigt, nach der für die Zeit der Hauptverhandlung befristeten Duldung, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er verfügt dort über eine Arbeitsstelle. Zudem ist dies seine erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.

Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten lagen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte hat erhebliche Bemühungen getätigt, nach Deutschland einzureisen und sich freiwillig dem Verfahren gestellt. Der durch seine Tat entstandene Schaden liegt im unteren Bereich. Die hiesige Verurteilung ist seine erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.

V I .

Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des Taterlangten lagen bei den Angeklagten vor. Hy. hat aus der Tat zu Ziffer 2 zum Nachteil des Geschädigten H. einen Betrag in Höhe von 24.870,- Euro und bei Tat 4 - ebenso wie der Angeklagte B. - zum Nachteil des Geschädigten K. einen Betrag in Höhe von 1.350,- Euro erlangt. Ham. hat aus der Tat 3 zum Nachteil der Geschädigten B. im Wert von 60,- Euro erlangt. In dieser Höhe war jeweils in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe die Einziehung des Wertes des Taterlangten gemäß §§ 73c, 73, 73d StGB anzuordnen, da sich die Beträge nicht mehr originär im Vermögen der Angeklagten befinden.

I .

Die Kostenentscheidung folgt für den Angeklagten E. aus § 467 Abs. 1 StPO, für die übrigen Angeklagten aus § 465 Abs. 1 StPO. E. war für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen, § 2 StrEG.