Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 04.12.1990, Az.: 2 W 132/90

Einsetzung eines Ehegatten als befreiten Vorerben; Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens; Bedingungen für die Löschung des Nacherbenvermerks ; Entfallen der Rechtsbindung eines Erbvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.12.1990
Aktenzeichen
2 W 132/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1990:1204.2W132.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 20.08.1990 - AZ: 8 T 501/90

Fundstelle

  • Rpfleger 1991, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

das im Grundbuch ...

Prozessführer

...

1. ...

2. ...

Sonstige Beteiligte

3. ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Dass ein Beteiligter in einem Grundbuchverfahren selbst die Erstbeschwerde nicht erhoben hat, steht der Einlegung der weiteren Beschwerde durch ihn nicht entgegen.

  2. 2.

    Zur Löschung des Nacherbenvermerks ist entweder eine Bewilligung aller Nacherben oder der Unrichtigkeitsnachweis erforderlich.

  3. 3.

    Werden in einer letztwilligen Verfügung Nacherben unter der aufschiebenden Bedingung eingesetzt, dass der Vorerbe nicht letztwillig anders über den Nachlass verfügt, stellt sich erst mit dem Tode des Vorerben heraus, ob diese Bedingung eingetreten ist oder nicht. Hat der Vorerbe anderweitig verfügt, ist der Fall der Nacherbfolge vereitelt und der Vorerbe in Wahrheit Vollerbe gewesen, der mit seiner letztwilligen Verfügung seine eigenen Erben bestimmt hat.

  4. 4.

    Unterläßt der Vorerbe hingegen die Verfügung, tritt Nacherbfolge ein. Kann aber die Frage, ob die Nacherbfolge eintritt, somit erst mit dem Tode beantwortet werden, ist der Sicherungszweck des Nacherbenvermerks auch erst in diesem Moment erfüllt, so dass eine Löschung zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommt.

  5. 5.

    Bei einem Erbvertrag entfällt die Bindung durch wirksame Anfechtung, Aufhebung oder Rücktritt oder dadurch, dass der Erbvertrag infolge Vorversterbens, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit des Bedachten gegenstandslos wird. Es bestehen somit auch nach Abschluss eines Erbvertrages des Vorerben verschiedene Möglichkeiten, die den Eintritt der Nacherbschaft dennoch zulassen könnten, so dass der Sinn des Nacherbenvermerks grundsätzlich auch in diesem Fall fortbesteht.

  6. 6.

    Ein Erbe und auch ein Nacherbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Eine Sondernacherbfolge in einzelne Nachlaßgegenstände kennt das Gesetz nicht.

In der Grundbuchsache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
am 4. Dezember 1990
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1990 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben auch die in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten der Beteiligten zu 3. zu erstatten. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1990 trägt die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht.

Beschwerdewert: 50.000,- DM.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin und ihr am 15. September 1973 verstorbener Ehemann ... errichteten am 4. März 1961 ein notarielles Testament (UR-Nr. 188/1961 des Notars ... in ... in dem sie sich gegenseitig als Erben, "und zwar als befreite Vorerben" einsetzten. Zu Nacherben bestimmten sie ihre beiden Kinder, die Beteiligten zu 1. und 3., und trafen eine detaillierte Teilungsanordnung.

2

Sodann heißt es in dem Testament unter § 3:

"Dem Überlebenden von uns beiden wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, sei es unter Lebenden oder sei es von Todes wegen, hinsichtlich der Nacherbfolge auch von diesem Testament abweichende Verfügungen zu treffen, jedoch nur innerhalb der Reihe unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge."

3

Nach dem Tode ihres Ehemannes wurde die Antragstellerin am 10. Juni 1980 im Grundbuch von Evessen Band 12 Blatt 383 als Eigentümerin des dort verzeichneten Ackerlandes eingetragen. Gleichzeitig wurde im Grundbuch ein Nacherbenvermerk aufgenommen.

4

Am 26. Mai 1989 schloß die Antragstellerin mit ihrem Enkelsohn, dem Beteiligten zu 2., einen Kaufvertrag über den vorbezeichneten Grundbesitz. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 50.000,- DM vereinbart, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Eigentumsumschreibung fällig sein sollte.

5

In § 11 derselben notariellen Urkunde wurde darüber hinaus ein zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. geschlossener Erbvertrag aufgenommen. Darin heißt es u.a.:

"... bestimme ich, daß hinsichtlich des im Grundbuch von Evessen Band 12 Blatt 383 eingetragenen Grundbesitzes unsere Tochter ... "- die Beteiligte zu 3) -" nicht Nacherbin sein soll, sondern daß alleinige Nacherbin des vorgenannten Grundbesitzes unsere Tochter ... geborene ..., "- die Beklagte zu 1) -" sein soll."

6

Mit Rücksicht auf den Kaufvertrag stimmte die Beteiligte, zu 1. im übrigen der Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zu.

7

Die Antragstellerin hat beantragt, den eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 1983 hat das Grundbuchamt beanstandet, daß die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3. als weiterer Nacherbin fehle. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß es einer solchen Löschungsbewilligung nicht bedürfe und begehrt die Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 9. Oktober 1989 zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hat der Senat am 7. März 1990 diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 20. August 1990 hat das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin erneut zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde, der sich die Beteiligten zu 1. und 2. angeschlossen haben, verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Anliegen weiter. Die Beteiligte zu 3. bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

8

II.

1.

Die weitere Beschwerde, die von der Antragstellerin und den Beteiligten zu 1. und 2. erhoben worden ist, ist nach § 78 GBO. zulässig. Das gilt auch, soweit sie nicht von der Antragstellerin, sondern den Beteiligten zu 1. und 2. eingelegt worden ist, denn die Beteiligte zu 1. als nach dem Erbvertrag alleinige "Nacherbin des" hier betroffenen "Grundbesitzes" und der Beteiligte zu 2. als Käufer werden durch die Entscheidung des Landgerichts in ihren Rechten beeinträchtigt (vgl. Kuntze in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 3. Aufl. § 78 Rdn. 27). Daß sie selbst die Erstbeschwerde nicht erhoben haben, steht der Einlegung der weiteren Beschwerde durch sie nicht entgegen (vgl. Kuntze a.a.O., Horber/Demharter GBO. 17, Aufl. § 78 Anm. 2).

9

2.

Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet, denn sie beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

10

Zur Löschung des Nacherbenvermerks ist entweder eine Bewilligung aller Nacherben oder der Unrichtigkeitsnachweis erforderlich (vgl. Horber/Demharter a.a.O. § 51 Rdn. 13). Da die Beschwerdeführer den Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt haben, fordert das Grundbuchamt und mit ihm das Landgericht zu Recht neben der vorliegenden Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 1. die weitere Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3).

11

a)

Der Nacherbenvermerk war nicht von vornherein unrichtig, denn er beruht nicht auf einer irrigen Testamentsauslegung. Das notarielle Testament vom 4. März 1961 enthält ausdrücklich und widerspruchslos die Bezeichnungen "Vorerben", "Nacherben" und "Nacherbfolge" und trifft in den §§ 1 bis 3 Anordnungen, die im Rahmen einer solchen rechtlichen Regelung Sinn machen. Anhaltspunkte dafür, daß etwas anderes gemeint ist, als der Wortlaut nahelegt, bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin dennoch Zweifel an der Anordnung einer Nacherbfolge geäußert hat (vgl. Schriftsatz vom 27. November 1989 Seite 4 = Bl. 79 d.A.), hat sie diese Bedenken inzwischen aufgegeben und ausdrücklich zugestanden, "daß die Eheleute Alfred und Käthe Knackstedt sich in dem gemeinschaftlichen Testament vom 4.3.1961 gegenseitig zu Vorerben eingesetzt und Nacherbschaft angeordnet haben" (Schriftsatz vom 18. Oktober 1990 Seite 3 = Bl. 133 d.A.). Näherer Darlegungen bedarf es deshalb an dieser Stelle nicht.

12

b)

Der Nacherbenvermerk ist auch nicht aufgrund des zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. geschlossenen Erbvertrages unrichtig geworden.

13

aa)

Dabei kann dahinstehen, ob die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts zutreffen, daß § 3 des notariellen Testaments dem überlebenden Ehegatten nur Änderungen der Teilungsanordnung erlaube und einer weitergehenden Ermächtigung § 2065 Abs. 2 BGB ohnehin entgegenstehe. Denn auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Beschwerdeführer, die von einer bedingten Nacherbeneinsetzung ausgehen und diese mit der herrschenden Meinung in Schrifttum (vgl. nur Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 2065 Anm. 3; Staudinger/Otte BGB 12. Aufl. § 2065 Rdn. 19 ff) und Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 59, 220 [BGH 14.07.1972 - V ZR 124/70]) für zulässig erachten, läßt sich eine Unrichtigkeit des Nacherbenvermerks nicht begründen.

14

Werden in einer letztwilligen Verfügung Nacherben unter der aufschiebenden Bedingung eingesetzt, daß der Vorerbe nicht letztwillig anders über den Nachlaß verfügt, stellt sich erst mit dem Tode des "Vorerben" heraus, ob diese Bedingung eingetreten ist oder nicht. Hat der Vorerbe anderweitig verfügt, ist der Fall der Nacherbfolge vereitelt und der Vorerbe in Wahrheit Vollerbe gewesen, der mit seiner letztwilligen Verfügung seine eigenen Erben bestimmt hat. Unterläßt der Vorerbe hingegen die Verfügung, tritt Nacherbfolge ein. Kann aber die Frage, ob die Nacherbfolge eintritt, somit erst mit dem Tode beantwortet werden, ist der Sicherungszweck des Nacherbenvermerks auch erst in diesem Moment erfüllt, so daß eine Löschung zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommt (LG Dortmund RPfleger 1969, 17; Palandt/Edenhofer a.a.O.; Staudinger/Otte a.a.O. Rdn. 29; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2065 Rdn. 17). Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, daß zwar ein Testament in der Regel jederzeit geändert werden könne, bei einem Erbvertrag die Möglichkeit der Abänderung jedoch ungleich schwieriger sei. Bei einem Erbvertrag entfällt die Bindung durch wirksame Anfechtung (§§ 2281ff BGB), Aufhebung (§§ 2290ff BGB) oder Rücktritt (§§ 2293ff BGB) oder dadurch, daß der Erbvertrag infolge Vorversterbens, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit des Bedachten gegenstandslos wird (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. vor § 2274 Anm. 3 a). Es bestehen somit auch nach Abschluß eines Erbvertrages des Vorerben verschiedene Möglichkeiten, die den Eintritt der Nacherbschaft dennoch zulassen könnten, so daß der Sinn des Nacherbenvermerks grundsätzlich auch in diesem Fall fortbesteht (vgl. LG Dortmund a.a.O.).

15

bb)

Darüber hinaus enthält der vorliegende Erbvertrag nicht einmal eine Regelung, die die im Testament vom 4. März 1961 angeordnete Nacherbenregelung änderte. Ein Erbe - und auch ein Nacherbe - ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Eine Sondernacherbfolge in einzelne Nachlaßgegenstände kennt das Gesetz nicht (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. vor § 2100 Anm. 2). Wenn in dem Erbvertrag vom 26. Mai 1989 deshalb davon die Rede ist, die Beteiligte zu 1. solle alleinige Nacherbin des im Grundbuch von Evessen Blatt 383 verzeichneten Grundbesitzes sein, so läßt sich diese Vertragsbestimmung nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbaren, und berührt die Stellung der Beteiligten zu 3. als "bedingter" Nacherbin daher nicht. Auch in diesem Grunde führt der Erbvertrag vom 26. Mai 1989 somit nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Nacherbenvermerks.

16

c)

Der Nacherbenvermerk ist schließlich auch nicht mit Blick auf den zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 2. abgeschlossenen Kaufvertrag unwirksam geworden.

17

Als befreite Vorerbin war die Antragstellerin gemäß §§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB zwar zu entgeltlichen Verfügungen über Nachlaßgegenstände berechtigt, grundsätzlich aber nicht zu Schenkungen (§ 2113 Abs. 2 BGB), wozu auch nur teilweise unentgeltliche Verfügungen gehören (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2113 Anm. 2; Staudinger/Behrends BGB 12. Aufl. § 2113 Rdn. 64; OLG Frankfurt RPfleger 1980, 107, 108).

18

Da die Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 GBO. den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs führen muß, hat sie somit auch die Entgeltlichkeit der Übertragung des hier betroffenen Grundstücks zu belegen. Das ist ihr, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht gelungen.

19

Angesichts der engen Verwandtschaft zwischen der Antragstellerin als Verkäuferin und dem Beteiligten zu 2. als Käufer hat das Landgericht den Wortlaut des Kaufvertrages und die Vereinbarung eines Kaufpreises für 50.000,- DM als Nachweis der Entgeltlichkeit nicht ausreichen lassen. Diese Ansicht hat das Landgericht bereits in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1989 vertreten. Der Senat hat diese Auffassung in seinem Beschluß vom 7. März 1990 gebilligt und auch darauf hingewiesen, daß der Kaufpreis erst nach Eigentumsumschreibung gezahlt und das Geschäft ersichtlich unter Ausschaltung der im Grundbuch eingetragenen Beteiligten zu 3. abgewickelt werden solle. Hieran wird festgehalten, wobei darauf hinzuweisen ist, daß schon das Bestehen der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin als verfügender Vorerbin und dem Beteiligten zu 2. als deren Vertragspartner allein die Zweifel in bezug auf die Entgeltlichkeit der Verfügung begründet (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. sowie RPfleger 1977, 170; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rdn. 3486), so daß die Angriffe gegen die weiteren Erwägungen des landgerichtlichen Beschlusses der Beschwerde schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen können.

20

Soweit das Landgericht ausgehend von einer Auskunft des Katasteramtes Wolfenbüttel zusätzlich darauf abstellt, daß der Kaufpreis in der Gemarkung Evessen ungewöhnlich niedrig sei, gilt auch insoweit, daß auch ohne diese ergänzenden Erwägungen der Nachweis der Entgeltlichkeit nicht geführt worden wäre, so daß dahinstehen kann, ob die Feststellungen des Landgerichts insoweit verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden sind.

21

Zu Unrecht rügt die Beschwerde schließlich, daß das Landgericht der Anregung nicht gefolgt ist, hinsichtlich des Wertes des Grundbesitzes eine Auskunft der Landwirtschaftskammer Hannover einzuholen. Im Grundbuchantragsverfahren ist das Grundbuchamt - und damit auch das Landgericht als Beschwerdegericht - weder berechtigt noch verpflichtet, Ermittlungen und Beweiserhebungen anzustellen (vgl. BGHZ 35, 135, 139 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]; KG OLGZ 1968, 337, 340 m.w.N.; Haegele/Schöner/Stöber a.a.O. Rdn. 209 b; Staudinger/Behrends a.a.O. § 2113 Rdn. 88). Es hat sich bei der Prüfung der Frage, ob die Verfügung eines befreiten Vorerben als entgeltlich anzusehen ist, darauf zu beschränken, in freier Würdigung des durch die vorgelegten Urkunden dargelegten Sachverhalts und unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze und gerichtskundiger Tatsachen zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist oder ob der Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht bestehende Zweifel bietet (vgl. KG a.a.O.). Das Landgericht hat deshalb keinen Verfahrensfehler begangen, wenn es der Anregung der Antragstellerin nicht gefolgt ist, eine Auskunft über den Verkehrswert des Grundstücks einzuholen.

22

Nach allem war deshalb die weitere Beschwerde zurückzuweisen.

23

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO; 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Insoweit war auch die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) abzuändern. Diese Abänderung ist zulässig, auch wenn dadurch die Antragstellerin als Beschwerdeführerin schlechter gestellt wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 13a Rn. 34 b).

24

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht dem in der notariellen Urkunde vom 28. Mai 1989 angegebenen Kaufpreis (vgl. den Senatsbeschluß vom 7. März 1990).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 50.000,- DM.