Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.07.2004, Az.: 6 A 386/04
Antrag; Berichtigung; Berichtigungsanspruch; Bildungsauftrag; Daten; Datenschutz; Eintragung; Eltern; Erziehungsberechtigte; Erziehungsmittel; Löschung; Mitwirkungspflicht; personenbezogene Daten; Pflichtverletzung; Schule; Schüler; Schülerakte; Sozialverhalten; Speicherung; Straftat; Unterrichtung; Versuch
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 08.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 386/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 51081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 DSG ND
- § 17 Abs 1 DSG ND
- § 17 Abs 2 DSG ND
- § 3 Abs 1 DSG ND
- § 9 Abs 1 DSG ND
- § 55 Abs 3 SchulG ND
- § 61 Abs 1 S 2 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die schulinterne Dokumentation der Pflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern und ihrer pädagogischen und rechtlichen Folgen zählt zu den Aufgaben der Schule und ist datenschutzrechtlich zulässig.
2. Dass eine Schulleiterin den Sachverhalt einer in der Schülerakte vermerkten Fälschungshandlung eines Schülers in demselben Vermerk als "versuchte Urkundenfälschung" bezeichnet, obwohl von der Fälschung nicht im Rechtsverkehr, sondern gegenüber den eigenen Eltern Gebrauch gemacht werden sollte, kann einen datenschutzrechtlichen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch des Schülers nicht begründen.
Tatbestand:
Der am 29.09.1987 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 die Klasse 8 G 2 der Beklagten, einer Kooperativen Gesamtschule.
Weil er am 11. Juni 2002 in der Pause auf dem Schulgelände geraucht hatte, wurde ihm auferlegt, am 14. Juni 2002 in der Schule gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Am 11. Juni 2002 gab ihm seine Klassenlehrerin ein von ihr ausgefülltes und unterschriebenes Formschreiben der Schule zur Benachrichtigung seiner Erziehungsberechtigten über die Anwendung eines Erziehungsmittels mit. Der Kläger hatte an jenem Tag in der Pause auf dem Schulgelände geraucht, und ihm war wegen dieses Verstoßes gegen die Schulordnung auferlegt worden, am 14. Juni 2002 in der Schule gemeinnützige Arbeiten zu verrichten.
Der Kläger fotokopierte das Benachrichtigungsschreiben der Schule, wobei er bis auf den Namen der Schule im Briefkopf und den Abschnitt mit dem Empfangsbekenntnis alle anderen Teile abdeckte. Anschließend füllte er das so hergestellte Formular nur mit dem Hinweis aus, dass er am 11. Juni 2002 gegen die Schulordnung verstoßen habe und deshalb am 14. Juni 2002 in der Schule zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werde. Dieses Dokument legte er anschließend seinen Eltern vor.
Am Abend des 11. Juni 2002 rief die Klassenlehrerin des Klägers dessen Mutter an, um diese noch einmal persönlich über den Vorfall am Schulvormittag zu unterrichten. Dabei stellte sich die Täuschungshandlung des Klägers heraus. Außerdem erfuhr die Klassenlehrerin, dass der Kläger seiner Mutter nicht den wahren Grund für die Anwendung des Erziehungsmittels mitgeteilt hatte. Dennoch versah der durch seine Ehefrau unterrichtete Vater des Klägers das nachgeahmte Schriftstück mit einer handschriftlichen Nachricht an die Klassenlehrerin, in welcher er seine Verwunderung, dass in der Benachrichtigung das Tatgeschehen nicht konkret bezeichnet werde und das Schreiben nicht unterzeichnet sei, ausdrückte und um konkrete Information bat. Nachdem der Vater des Klägers das so von ihm beantwortete Schriftstück in den Briefkasten der Schule eingeworfen hatte, offenbarte sich der Kläger am nächsten Tag seinen Eltern und händigte diesen das Original des Benachrichtigungsschreibens aus.
Als Reaktion auf die Täuschungshandlung wurde der Kläger am 18. Juni 2002 von einem Ausflug seiner Klasse ausgeschlossen. Die Schulleiterin der Beklagten fertigte einen Vermerk in der über den Kläger geführten Schülerakte, in welchem sie seinen Verstoß gegen das Verbot des Rauchens in der Schule am 11. Juni 2002 festhielt. Ferner vermerkte sie, dass der Kläger die Benachrichtigung über diesen Vorfall widerrechtlich verändert und damit Urkundenfälschung begangen habe. Diesen Vermerk änderte sie später, indem sie die Wortwahl "Urkundenfälschung" gegen "Versuch der Urkundenunterdrückung und Versuch der Urkundenfälschung" austauschte.
Der Kläger beantragte - vertreten durch seine Eltern - mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. März 2003, den genannten Vermerk in der Schülerakte zu löschen. Daraufhin löschte die Beklagte den Begriff der „versuchten Urkundenunterdrückung", den Löschungsantrag hinsichtlich der vermerkten versuchten Urkundenfälschung lehnte sie mit Bescheid vom 1. April 2003 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 19. Januar 2004 Klage erhoben, mit der er von der Beklagten die Löschung des Vermerks "Versuch der Urkundenfälschung" beansprucht.
Er macht geltend, dass nach § 17 Abs. 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz - NDSG - unrichtige Eintragungen mit Tatsachengehalt zu berichtigen bzw. zu entfernen seien. Er habe einen Versuch der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB nicht begangen, weil das subjektive Tatbestandsmerkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nicht erfüllt sei. Mit seinem Verhalten habe er nur bezweckt, dass sein Rauchen in der Schule gegenüber den Eltern verborgen bleiben sollte. Die Auffassung der Widerspruchsbehörde, der Eintrag in die Schulakte müsse nicht gelöscht werden, weil er keine Tatsachen enthalte, sondern sich in einem schlichten Werturteil erschöpfe, sei unzutreffend.
Die Eintragung in die Schulakte verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz und verletze den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Lehrkräften einerseits und Eltern andererseits. Die Eltern des Klägers hätten gemeinsam mit der Schule eine pädagogische Konzeption vereinbart und sich bereit erklärt, das von ihm erstellte Schriftstück an die Schule zu versenden, um dort die Tat des Klägers in einem offenen Kommunikationsprozess aufzudecken und in einen pädagogisch sinnvollen Maßnahmenkatalog einzugliedern. Nur vor diesem Hintergrund hätten sich die Eltern vertrauensvoll der Schule offenbart. Der Schule fehle im Hinblick auf die Schutzwirkung des Art. 6 GG die Kompetenz, innerfamiliäre Erziehungsvorhaben zum Gegenstand schulischer Maßnahme und Akteneinträge zu machen, insbesondere wenn andererseits unter dem Siegel des vertraulichen Erziehungsgesprächs Wissen erlangt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. April 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2003 zu verpflichten, die Eintragung des Vermerks in die Schulakte des Klägers "Versuch der Urkundenfälschung" zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung des Aktenvermerks. In diesem sei nur anlassbezogen das konkrete Verhalten des Schülers gewürdigt und damit ein Werturteil abgegeben worden. Zwar sei die strafrechtliche Würdigung im Vorfeld des Klageverfahrens Gegenstand verschiedener Schreiben gewesen. Unterschiedliche strafrechtliche Bewertungen gäben aber keinen Löschungsanspruch.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte den Vermerk in der Schülerakte des Klägers auf Vorschlag des Gerichts wie folgt ergänzt:
„Mit der Feststellung „Versuch der Urkundenfälschung“ im Aktenvermerk vom 16.06.2002 wird das aktenkundig gemachte Verhalten des Schülers B. C. ausschließlich im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflichten als Schüler der H. -Schule bewertet, ohne dass damit eine abschließende und inhaltlich zutreffende Bewertung der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens vorgenommen werden soll.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nimmt das Gericht ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) Bezug.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen.
Es sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger für die Weiterverfolgung des Klagebegehrens das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn dem Klagebegehren, das auf eine Berichtigung des Aktenvermerks der Schulleiterin der Beklagten gerichtet ist und damit begründet wird, dass die Bezeichnung der Pflichtverletzung des Klägers als versuchte Urkundenfälschung bei strafrechtlicher Beurteilung unrichtig ist, ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat den Aktenvermerk nachträglich dahingehend ergänzt, dass mit der Feststellung „Versuch der Urkundenfälschung“ eine abschließende und inhaltlich zutreffende Bewertung der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens nicht vorgenommen werden sollte. Der von dem Kläger beanstandete Tatsachengehalt des Aktenvermerks der beklagten Schule erstreckt sich damit offensichtlich nicht mehr auf eine strafrechtlich zutreffende Einordnung der Pflichtverletzung vom 11. Juni 2002; er ist insoweit im Rechtsschutzinteresse des Klägers berichtigt worden.
Die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Klage kann aber offen bleiben, denn die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Aussage "Versuch der Urkundenfälschung" aus dem am 16. Juni 2002 eingetragenen Vermerk in der Schülerakte über sein Fehlverhalten vom 11. Juni 2002.
Nach § 17 Abs. 2 NDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn entweder ihre Speicherung unzulässig ist (Abs. 2 Nr. 1) oder ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist (Abs. 2 Nr. 2). Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs sind nicht erfüllt:
Mit der Fertigung des Vermerks vom 18. Juni 2002 und dessen Abheften in der Schülerakte des Klägers hat die Schulleiterin der Beklagten zwar personenbezogene Daten des Klägers gespeichert. Personenbezogenen Daten sind der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 1 NDSG zufolge Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (Betroffene). Zu den sachlichen Verhältnissen zählen danach auch alle Tatsachen, die in der Gestalt vermerkter Einzelangaben das Verhalten einer Person, die rechtliche Beurteilung des Verhaltens nach bestimmten Kategorien und die Folgen des Verhaltens wiedergeben. Deshalb kann das zur Darstellung der Verhältnisse einer Person gespeicherte Werturteil „versuchte Urkundenfälschung“ grundsätzlich unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen (vgl. Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 12).
Im vorliegenden Fall besteht ein Löschungsanspruch des Klägers nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 NDSG nicht, weil die Speicherung dieser personenbezogenen Daten in der Schülerakte der Beklagten zweifelsfrei zulässig ist.
Sie ist zur Erfüllung der Aufgaben der beklagten Schule erforderlich und die Daten sind für diese Zwecke von der Klassenlehrerin des Klägers und der Schulleiterin durch Feststellung des für das Erziehungsmittel vom 18. Juni 2002 erheblichen Sachverhalts erhoben worden. Indem der Kläger ein falsches Benachrichtigungsschreiben angefertigt und damit die Nachricht der Klassenlehrerin an seine Eltern über das ihm am 18. Juni 2002 auferlegte Erziehungsmittel verfälscht hat, hat er seine Pflichten als Schüler der Beklagten verletzt. Es steht außer Frage, dass ein Schüler nicht berechtigt ist, für seine Eltern bestimmte Mitteilungen der Schule inhaltlich abzuändern, sondern die Pflicht hat, für seine Eltern bestimmte Benachrichtigungsschreiben diesen auszuhändigen. Die Wahrnehmung des Bildungsauftrags der Schule setzt die Kommunikation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten ihrer Schülerinnen und Schülern voraus. Diese wiederum lässt sich in vielen Angelegenheit nicht ohne die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler bewerkstelligen. Das gilt auch für die nunmehr in § 55 Abs. 3 NSchG ausdrücklich verlangte Unterrichtung der Erziehungsberechtigten über alle, deren Kinder betreffenden Vorgänge von wesentlichem Gewicht. Verletzen Schülerinnen und Schüler ihre schulischen Mitwirkungspflichten, zählt es nach § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG zu den gesetzlichen Aufgaben der Lehrkräfte, nach Maßgabe ihrer pädagogischen Beurteilung auf diese Schüler mit Erziehungsmitteln pädagogisch einzuwirken. Die Dokumentation von Pflichtverletzungen und ihrer pädagogischen und rechtlichen Folgen zählt danach zweifelsfrei zur Erfüllung der Aufgaben der Schule. Sie ist mithin datenschutzrechtlich zulässig. Dasselbe Ergebnis folgt aus der möglichen Bedeutung der Handlung des Klägers für die Beurteilung seines Sozialverhaltens (Einhalten von Regeln), die nach Maßgabe der Bestimmungen des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 22. März 1996 (SVBl. S. 87 - mit späteren Änderungen) Gegenstand der Zeugnisse an allgemein bildenden Schulen ist. Nach Nr. 3.2 des Erlasses können die Schulen Beobachtungen, die für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, aufzeichnen.
Im Fall des Klägers ist die Speicherung der Daten über die von ihm am 11. Juni 2002 begangene Verletzung seiner Schülerpflichten auch weiterhin erforderlich im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 NDSG. Das folgt schon aus der allgemeinen Überlegung, dass die Auswahl einer pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren, zurückliegenden Situationen abhängig ist. So kann die Häufung von Pflichtverletzungen besondere, vom Regelfall abweichende Überlegungen für zukünftige Erziehungsmittel erfordern oder aber bei zukünftigen schweren Pflichtverletzungen für die Auswahl eventueller Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 1 NSchG) von Bedeutung sein.
Der Kläger hat auch nicht den von ihm auf § 17 Abs. 1 NDSG gestützten Anspruch auf Berichtigung des Aktenvermerks mit der Folge, dass die Aussage "Versuch der Urkundenfälschung" aus dem Text des Vermerks gestrichen wird:
Nach § 17 Abs. 1 NDSG sind personenbezogene Daten nur dann zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Unrichtig und damit berichtigungsfähig in diesem Sinne können nur Tatsachenangaben sein. Nur sie lassen sich mit allgemeiner Verbindlichkeit in die objektiven Kategorien von richtig und unrichtig einordnen. Im Unterschied zu Tatsachenangaben ist ein Werturteil einer allgemein verbindlichen Einordnung als richtig oder unrichtig nicht zugänglich, weil es das Ergebnis eines - ggfs. durch besondere Fachkenntnisse beeinflussten - subjektiven Abwägungsvorgangs ist und nur eine von mehreren denkbaren Ergebnissen wiedergibt. Werturteile können danach zwar personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 NDSG sein (s.o.), sie sind aber nicht nach § 17 Abs. 1 NDSG berichtigungsfähig (vgl. Simitis, a.a.O., § 20 Rdnr. 17 m.w.N.).
Anderes gilt nur dann, wenn Werturteile dazu dienen, bestimmte Tatsachenangaben zu ersetzen, wenn also ein Werturteil ausgesprochen wird, weil sich hinter ihm ein ohne Interpretation greifbarer, dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern verbirgt (vgl. BVerwGE 60, 245, 248 = DÖD 1980 S. 206 ff.). Das mag der Fall sein, wenn eine für die Beurteilung strafrechtlicher relevanter Handlungen zuständige Dienststelle ohne nähere Darstellung des Sachverhalts eine „versuchte Urkundenfälschung“ vermerkt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Vermerk auf Tatsachen Bezug nimmt, die insgesamt den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Vergehens nach den §§ 267, 22 Strafgesetzbuch - StGB - erfüllen und damit das Begehen einer strafbaren Handlung kennzeichnen.
Um ein solches isoliertes Werturteil, dass sich erkennbar auf nicht genannte, aber greifbare Hintergrundtatsachen bezieht, geht es vorliegend nicht. Vielmehr hat die Schulleiterin der Beklagten die von ihr mit „versuchter Urkundenfälschung“ gewürdigten Tatsachenangaben im Vermerk vom 16. Juni 2002 ausdrücklich bezeichnet, indem sie zusammenfassend niedergelegt hat: „Darüber hinaus hat er die Benachrichtigung über diesen Vorfall widerrechtlich verändert und damit versuchte Urkundenfälschung begangen.“ Damit steht der für das Urteil „versuchte Urkundenfälschung“ maßgebliche Tatsachenhintergrund, der darin besteht, dass der Kläger am 11. Juni 2002 die Benachrichtigung über den Vorfall vom Vormittag widerrechtlich verändert hat, zweifelsfrei fest. Diese Tatsachenangabe in der Schülerakte ist auch ohne Zweifel richtig. Denn der Kläger hat mit der Herstellung und Überbringens eines von ihm nachgeahmten Benachrichtigungsschreibens die für seine Eltern bestimmte Information der Schule widerrechtlich verändert, zumal er seiner Mutter in Erläuterung der abgeänderten Nachricht einen anderen als den wahren Grund (Rauchen während der Pause) für die Anwendung des Erziehungsmittels genannt hat.
Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass eine Schulleiterin oder eine Lehrkraft, die im Zusammenhang mit einem angewandten Erziehungsmittel den Vorgang der Pflichtverletzung eines Schülers, der eine falsche Urkunde hergestellt und von dieser gegenüber seinen Eltern Gebrauch gemacht hat, mit dem Begriff der „versuchten Urkundenfälschung“ umschreibt, damit in der Regel nicht den strafrechtlichen Gehalt des Handelns kennzeichnet, sondern nur die Art der Verletzung von schulischen Pflichten näher umschreibt. Das gilt auch im Fall des Klägers. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schulleiterin der Beklagten mit ihrer Aussage im Aktenvermerk das Verhalten des Klägers - nämlich die widerrechtliche Veränderung der Benachrichtigung - nicht nur aus ihrer Sicht als Pädagogin mit Verbindlichkeit für die Erziehungsarbeit der Schule, sondern in strafrechtlicher Hinsicht bewertet hätte. Insoweit gibt der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Klarstellung angebrachte Zusatz, dass mit der Feststellung „Versuch der Urkundenfälschung“ im Aktenvermerk vom 16. Juni 2002 das aktenkundig gemachte Verhalten des Schülers B. C. ausschließlich im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflichten als Schüler der H. -Schule bewertet wird, nur das wieder, was bei objektiver Betrachtung ohnehin von vornherein erkennbar war.