§ 123 ZRHO - Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist eine Zustellung nicht möglich, so ist ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung auszustellen, aus dem sich die versuchte Art der Zustellung und der ihre Ausführung hindernde Umstand ergeben. Der Unterschrift sind die Amtsbezeichnung und ein Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels beizufügen. Kommt nur eine formlose Zustellung in Betracht und lehnt der Empfänger die Annahme ab, so ist in dem Zeugnis lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Zustellung mangels Annahmebereitschaft des Empfängers nicht möglich ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Zustellungsantrag deshalb nicht ausgeführt werden kann, weil die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig und daher abzulehnen ist. In diesem Falle ist nach § 84 Absatz 7 zu verfahren.