Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.07.2020, Az.: 2 Ws 200/20

Anordnung eines Vermögensarrests wegen mehrfacher Steuerhinterziehung; Anspruch auf Vermögensarrest bei Verdacht der mehrfachen Steuerhinterziehung; Sicherungshypothek als milderes Mittel gegenüber Vermögensarrest

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.07.2020
Aktenzeichen
2 Ws 200/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 65694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 22.04.2020 - AZ: 21 Qs 51/19
AG Lüneburg - AZ: 27 Gs 459/19

Redaktioneller Leitsatz

1. Die einfache Steuerhinterziehung genügt als Anlasstat für einen Vermögensarrest, da sie die Gefahr der Erschwerung oder Vereitelung der Vollstreckung indiziert.

2. Die Anordnung des Vermögensarrests ist rechtmäßig, weil in der Hauptsache mit der Einziehung des aus der Tat Erlangten zu rechnen ist und eine Sicherungshypothek auf das Pferdegestüt aufgrund der grundbuchmäßigen Belastung als milderes Mittel ausscheidet.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. April 2020 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FaFust) in Lüneburg führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Der Beschuldigte ist Reiter und betreibt ein Pferdegestüt in XXX. In den Jahren 2013 und 2014 war er geschäftsführender Gesellschafter der dort ansässigen XXX, die einen Pferdepensionsbetrieb mit Reithalle und Einstellboxen führt, sowie der inzwischen liquidierten XXX, die Pferdeauktionen von Reitpferden auf Provisionsbasis veranstaltete. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Betriebsprüfung dieser Firmen durch das Finanzamt Lüneburg, bei der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit durchgeführten Pferdeauktionen aufgefallen waren. Dem Beschuldigten wird - nach den bisherigen Ermittlungen - in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der XXX vorgeworfen, drei Pferde mit den Namen XXX, XXX und XXX vorgeblich im Namen und im Auftrag von fremden Ausstellern verkauft zu haben, obwohl diese Pferde in Wahrheit der Gesellschaft bereits gehörten infolge von früheren Ankäufen, die zu weit niedrigeren Preisen erfolgt sein sollen. Dies geschah in Bezug auf XXX, XXX und XXX bei Pferdeauktionen. Hinsichtlich des Pferdes XXX soll es einen nicht dokumentierten Weiterverkauf gegeben haben bei erfolgsneutraler Ausbuchung in der Buchhaltung. Durch fingierte Rechnungen und fingierte Auszahlungen an die vermeintlichen Aussteller der Pferdeauktionen sollte der Eindruck eines regulären Geschäftsvorfalls erzeugt werden. Nach den Ermittlungen wurden aber so Eigenschäfte der Gesellschaft verschleiert und als Fremdgeschäfte deklariert, um die erzielten höheren Verkaufserlöse (Margen) selbst zu vereinnahmen und damit der Ertrag- und Umsatzbesteuerung zu entziehen. Versteuert wurde in diesen Fällen von der Gesellschaft nur eine 5-prozentige Versteigerungskommission. Mithin entstanden so verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) beim Beschuldigten. Soweit die XXX betroffen ist, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, hinsichtlich der Pferde XXX und XXX durch Verschleierung des Ankaufs bzw. des Weiterverkaufs infolge von unzutreffenden Rechnungslegungen die jeweiligen Margen der Besteuerung entzogen zu haben. Die Preise wurden von der Steuerfahndung geschätzt, soweit es keine Belege gab.

Auf Antrag des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen erließ das Amtsgericht Lüneburg mit Beschluss (Arrestbefehl) vom 21. Juni 2019 die Anordnung eines Vermögensarrestes in Höhe von 133.730,00 Euro gemäß §§ 111e Abs. 1 StPO, 73, 73c StGB in das Vermögen des Beschuldigten.

Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde des Beschuldigten änderte das Landgericht Lüneburg mit Beschluss vom 21.06.2020 den Arrestbefehl ab und setzte den Arresthöchstbetrag und die Lösungssumme auf 43.792,00 Euro herab unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen. Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit der weiteren Beschwerde vom 03.06.2020, welcher das Landgericht nicht abhalf. Er erstrebt die vollständige Aufhebung des Vermögensarrestes und bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§§ 304, 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO), aber nach Maßgabe des Entscheidungstenors unbegründet.

1. Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können vom Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassene Beschlüsse mit weiterer Beschwerde angefochten werden, wenn sie u.a. einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen. Dies hier der Fall.

2. Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht einen Vermögensarrest angeordnet.

Die Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e Abs. 1 StPO liegen vor.

Es finden die am 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 aufgrund der Übergangsvorschriften von Art. 316h Satz 1 EGStGB und § 14 EGStPO auch für die vor dem Inkrafttreten begangenen Taten Anwendung, soweit eine Entscheidung über die Anordnung noch nicht ergangen ist.

Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Das erfordert den einfachen Tatverdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen (Meyer-Goßner/Köhler, § 111e Rn. 4 mwN), und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Arrestanspruch). Weiter erforderlich ist, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht (Arrestgrund) und die Anordnung verhältnismäßig ist. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO.

Gegen den Beschuldigten besteht der einfache Tatverdacht der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in derzeit sechs Fällen mit einer Hinterziehung von Ertrag- und Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 46.813,- €.

3. Ein Arrestanspruch besteht. Im Einzelnen ergeben sich in Bezug auf die Firmen XXX und XXX folgende Verdachtslagen zu sechs Geschäftsvorfällen (Ziff. 3. a) bis f)), die zu entsprechenden Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe und Kapitalertragsteuerverkürzungen in den Jahren 2013 und 2014 führten (dazu Steuerberechnung in Ziff. 4).

a) Pferd "XXX"

Nach Aktenlage besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte das Pferd "XXX" bei einer Pferdeauktion der Gesellschaft im November 2013 nur zum Schein für den Zeugen XXX als Aussteller verkaufte zu einem Zuschlagspreis von 41.000 EUR, der auf das Firmenkonto überwiesen wurde und unter Abzug der Verkaufsprovision in Höhe von 37.876,25 Euro bar entnommen wurde. Eine Auszahlung des Kaufpreises an den Aussteller XXX soll nur fingiert worden sein. Tatsächlich soll es sich um ein eigenes Pferd der Gesellschaft gehandelt haben, welches bereits im Frühjahr 2013 bei einem Züchter gekauft wurde. Auf diese Weise soll sich eine unversteuerte Bruttomarge von 31.000 Euro ergeben haben. Versteuert worden ist nur die Verkaufsprovision. Da an dem Verkaufsgeschäft auch der Zeuge XXX beteiligt gewesen war mit 7.000 Euro, ist dieser Betrag abzusetzen. Mithin ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 16.425 Euro netto.

Dies stellt sich rechnerisch wie folgt dar (Beträge in €):

Schätzung des Ankaufspreises Frühjahr 2013

10.000

Verkauf 11/2013

41.000

Bruttomarge

31.000

./. versteuer Betrag (Kommission)

3.124

Unversteuerter Betrag

27.876

./. finanzielle Beteiligung Zeuge XXX

7.000

USt-Erhöhung 27.876x100/119

4.450

Einkommens-Erhöhung (vGA) netto

16.425

Erhöhung Kapitalvermögen Beschuldigter (vGA brutto)

20.876

Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht und behauptet einen regulären privaten Verkauf, wobei der Beschuldigte und der Zeuge XXX gemeinsam die Eigentümer des Pferdes gewesen seien in Form einer GbR.

Dem ist nicht folgen. Der Tatverdacht gründet sich auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse. Danach folgt aus der Bekundung der Ehefrau des Zeugen XXX, dass dieser nie ein Pferd besessen habe. Aus den Angaben des Zeugen XXX ergibt sich, dass der Beschuldigte nur einen Namen als Verkäufer benötigte. Ferner ist urkundlich durch Bildschirm-Ausdrucke der Reitplattform Rimondo belegt, dass das Pferd vor Verkauf von einer Mitarbeiterin des Beschuldigten geritten wurde, ihm mithin zur Verfügung stand. Aus den Angaben der Zeugen XXX, XXX und XXX lässt sich schließen, dass das Pferd bei einem Züchter in W. gekauft wurde von der Gesellschaft. Mithin bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Pferdeverkauf durch den Zeugen XXX als Aussteller. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen Privatverkauf des Beschuldigten handeln sollte, da dann der Zeuge XXX als vorgeblicher Aussteller nicht benötigt worden wäre. Mithin ist das Pferd "XXX" der Gesellschaft als Besteuerungsobjekt zuzurechnen.

b) Pferd "XXX"

In Bezug auf das Pferd XXX besteht nach Aktenlage der Verdacht, dass es der Beschuldigte bei einer Pferdeauktion der Gesellschaft im November 2013 nur zum Schein für den Zeugen XXX als Aussteller verkaufte zu einem Zuschlagspreis von 26.000 EUR, der vom Käufer auf das Firmenkonto überwiesen und unter Abzug der Verkaufsprovision und Aufwendungen für den Unterhalt des Pferdes in bar entnommen wurde. Eine Auszahlung des Kaufpreises an den Aussteller soll nur fingiert worden sein. Tatsächlich soll es sich um ein eigenes Pferd der Gesellschaft gehandelt haben, welches bereits im Jahr 2012 bei einem Züchter in SchleswigHolstein erworben und über das Konto der Lebensgefährtin des Beschuldigten, der Zeugin XXX, bezahlt worden sein, um den Geschäftsvorfall zu verschleiern. Auf diese Weise habe sich für den Beschuldigten eine unversteuerte Bruttomarge von 12.500 Euro ergeben. Versteuert worden ist nur die Verkaufsprovision. Es ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung von 9.054 Euro netto. Dies stellt sich rechnerisch wie folgt dar (Beträge in €):

Ankauf 2012

13.500

Verkauf 11/2013

26.000

Bruttomarge

12.500

./. versteuerter Betrag (Unterstellungskosten pp)

1.726

Unversteuert

10.774

USt-Erhöhung Gft 10.774*100/119

1.720

Einkommens-Erhöhung (vGA netto)

9.054

Erhöhung Kapitalvermögen Beschuldigter (vGA brutto)

10.774

Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht. Der Zeuge XXX habe das Pferd für seine Enkel gekauft. Zudem verfüge er über eine Verkaufsquittung und über eine Bestätigung des Geldempfangs. Auch die Zeugin XXX habe als Lebensgefährtin des Beschuldigten bekundet, dass dies ein Pferd für sie und den Beschuldigten gewesen sei.

Dieses Vorbringen entkräftet die Verdachtslage nicht. Nach der Bekundung der auch nach § 55 StPO belehrten Zeugin XXX ist ihr eine Rechnung für das Pferd nicht bekannt. Es sei weder von ihr noch von ihren Kindern geritten worden, noch habe es ihrer Mutter gehört (Bl. 189 Bd. I). Dabei sei der Zeuge XXX der Großvater ("Opa") ihrer Kinder (wie vor). Ferner folgt aus den Kontoermittlungen, dass über das Konto der Zeugin XXX der Ersterwerb für die Gesellschaft vorgenommen wurde. Aus den Internet-Recherchen der Steuerfahndung (Portal Rimondo) folgt, dass das Pferd mehrfach vom Beschuldigten und einer Mitarbeiterin von ihm geritten wurde auf Turnieren, die zeitlich vor der Versteigerung stattfanden. Daher besteht in der Gesamtschau die Verdachtslage, dass das Pferd der Gesellschaft als Besteuerungsobjekt zuzurechnen ist. Demgegenüber greifen die benannte Quittung und Empfangsbestätigung als entlastende Urkunden nicht durch. Sie stehen im Verdacht, Scheinbelege zu sein.

c) Pferd "XXX"

Es besteht nach den bisherigen Ermittlungen der Verdacht, dass das im März 2011 für 9.500 Euro angekaufte Pferd nach der vom Finanzamt Lüneburg durchgeführten Betriebsprüfung nur zum Schein erfolgsneutral am 31.12.2013 aus der Buchhaltung ausgebucht wurde, tatsächlich aber an die Fa. XXX im Jahr 2013 weiterverkauft wurde. Noch im Juni 2013 seien dieser Firma Berittkosten fakturiert worden, ferner habe es eine tierärztliche Untersuchung durch den Zeugen XXX gegeben. Eine Gewinnmarge wurde auf 5.000 Euro geschätzt, was eine verdeckte Gewinnausschüttung von 4.201 Euro netto ergibt. Dies stellt sich rechnerisch wie folgt dar (Beträge in €):

USt-Erhöhung Gft 5.000*100/119

798

Einkommens-Erhöhung (vGA netto)

4.201

Erhöhung Kapitalvermögen Beschuldigter (vGA brutto)

5.000

Nach dem Beschwerdevorbringen liegt ein ordnungsgemäß gebuchter und versteuerter Geschäftsvorfall vor. Die entsprechende Rechnung der XXX über 6.420 Euro betreffend den "Erwerb von Rechten" aus dem Jahr 2011 sei in die Buchhaltung eingeflossen. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin XXX vom 23.05.2020 ergebe sich, dass ihr das Pferd geschenkt worden sei von der XXX. Es habe gelahmt und sei für den Pferdesport nicht mehr brauchbar. Sie nutze es als Zuchtstute.

Dieses Vorbringen führt zu keiner anderen Bewertung der Verdachtslage. Der Ausbuchungsvorgang zum Jahresschluss 2013 folgt aus den steuerlichen Ermittlungen im Rahmen der Betriebsprüfung. Die vorgelegte Rechnung des Beschwerdeführers stammt vom 16.01.2011. Wenn das Pferd schon damals veräußert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dann noch in der Buchhaltung von 2013 aufgeführt und erfolgsneutral verbucht wurde. Auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung kann die Verdachtslage nicht entkräften, da unklar bleibt, wie das Pferd, wenn es bereits 2011 veräußert worden sein soll, wieder in das Betriebsvermögen der Gesellschaft XXX zurückgelangte, um sodann Gegenstand einer Schenkung zu werden. Auch wird nicht entkräftet, wieso im Jahr 2013 Berittkosten angefallen sind und eine tierärztliche Untersuchung durch die Gesellschaft stattgefunden hat, wenn das Pferd bereits 2011 an Fa. XXX abgegeben worden sein soll. Insbesondere aber passt die Verkaufsrechnung vom 16.01.2011 nicht zum Ankauf im März 2011. Es besteht daher der Verdacht, dass das Pferd als Besteuerungsobjekt der Gesellschaft zuzurechnen ist und dies durch den Beschuldigten verschleiert wurde, indem er ein vermeintliches Fremdgeschäft vorgab, um die tatsächlich erzielte Marge einer Besteuerung zu entziehen.

d) Pferd "XXX"

Beim Pferd "XXX" besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte nach der gleichen Tatmodalität wie beim Pferd "XXX" vorgegangen ist. Danach wurde das Pferd bei einer Pferdeauktion im Jahre 2014 nur zum Schein vom Zeugen XXX als Aussteller zum Preis von 20.000 Euro veräußert, wobei in Wahrheit eine Veräußerung der XXX vorlag, welche dieses Pferd über einen verschleierten Ankauf durch die Zeugin XXX bereits im Jahr 2013 von einem Pferdezentrum in E. erworben haben soll. Es besteht daher der Verdacht, dass das Pferd als Besteuerungsobjekt der Gesellschaft zuzurechnen ist und dies durch den Beschuldigten verschleiert wurde, indem er ein vermeintliches Fremdgeschäft vorgab, um die tatsächlich erzielte Marge einer Besteuerung zu entziehen und eine verdeckte Gewinnausschüttung von 12.454 Euro zu erzielen. Rechnerisch stellt sich dies wie folgt dar:

Ankauf 10/2013

5.000

Verkauf 12/2014

20.000

Bruttomarge

15.000

./. versteuerter Betrag (nur Auslagen)

179

Unversteuerter Betrag

14.821

USt-Erhöhung 14.821*100/119

2.366

Einkommens-Erhöhung (vGA) netto

12.454

Erhöhung Kapitalvermögen Beschuldigter (vGA brutto)

14.821

Das Beschwerdevorbringen, welches den Ausführungen zum Pferd "XXX" entspricht, greift auch hier nicht durch. Aus den Internet-Recherchen folgt hier, dass der Beschuldigte das Pferd geritten hat und in der Öffentlichkeit potentiellen Käufern präsentierte. Ferner konnte die Züchterin des Pferdes ermittelt werden, wonach dieses Pferd vom Beschuldigten angekauft und die Bezahlung über das Konto der Zeugin XXX abgewickelt wurde, die nur vorgeblich als Kundin fungierte, tatsächlich aber als Strohfrau für das Geschäft eingesetzt wurde.

e) Pferd "XXX."

Nach den Ermittlungen hat der Beschuldigte einen Geschäftsvorfall in Bezug auf das Pferd "XXX." in der Buchführung der XXX im Jahr 2014 falsch ausgewiesen, um so eine Steuerverkürzung zu erzielen. Ausweislich einer gebuchten Verkaufsrechnung vom 12.08.2014 wurde die Stute "XXX." von der Zeugin XXX zum Preis von 28.000 Euro an die XXX verkauft. Tatsächlich soll das Pferd vom Beschuldigten aber bereits am 28.12.2012 ohne Rechnung erworben worden sein vom Pferdezüchter XXX, der den Kaufpreis von 12.475 Euro über ein privates Bankkonto der Zeugin XXX bei der Sparkasse Hannover erhielt, was aus der Kontoauswertung der Steuerfahndung folgt (Zahlungsflüsse, Bl. 41 Bd. II d.A.). Sonach stellt sich die Verkaufsrechnung der Zeugin XXX über 28.000 Euro, die urkundlich vorliegt und in welcher der Kaufpreis als "umsatzsteuerfreier Privatverkauf" ausgewiesen wurde (Bl. 126 SH d.A.), als Abdeckrechnung dar. Somit liegen fingierte Anschaffungskosten vor, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung von 15.525 Euro netto auf der Ebene der Gesellschaft führten und zu einer Erhöhung der Einkünfte des Beschuldigten aus Kapitalvermögen in gleicher Höhe. Dies stellt sich rechnerisch wie folgt dar (Beträge in €):

Tatsächlicher Ankauf 2012 von Züchter XXX

12.475

Angeblicher Ankauf 08/2014

28.000

Fingierte Anschaffungskosten / vGA / Erhöhung Kapitalvermögen

15.525

Auch dieser Tatvorwurf wird vom Beschuldigten bestritten. Er vermag allerdings mit dem Vorbringen einer korrekten Rechnungslegung der Zeugin XXX nicht durchzudringen. Denn die Zeugin XXX gab in ihrer Vernehmung an, dass ihr die vorgelegte Rechnung zum Pferd "XXX" nichts sage und sie sich nicht daran erinnern könne, diese Rechnung geschrieben zu haben, zumal ihr das Pferd nicht gehört habe (Bl. 189 Bd. I).

f) Pferd "XXX"

Nach Aktenlage hat der Beschuldigte einen Geschäftsvorfall in Bezug auf das Pferd "XXX" in der Buchführung der XXX im Jahr 2014 falsch ausgewiesen, um so eine Steuerverkürzung zu erzielen. Ausweislich einer urkundlich vorliegenden Rechnung vom 13.03.2014 verkaufte eine in England ansässige Person mit dem Namen XXX das Pferd zum Kaufpreis von 40.000 Euro (ohne Umsatzsteuerauweis) an die XXX (Bl. 170 SH I d.A.), wobei die Auszahlung bar erfolgt sein soll. Nach der Kontoauswertung des Kontos der Zeugin XXX (Bl. 41 Bd. II d.A.) erfolgte jedoch bereits am 12.02.2014 eine Zahlung in Höhe von 32.500 Euro an einen XXX aus Österreich mit dem Verwendungszweck "XXX". Es besteht demnach der Verdacht, dass der Barankauf "XXX" in der Buchführung fingiert wurde, um die Marge beim späteren Weiterverkauf und in der Folge auch die steuerliche Belastung bei der GmbH zu mindern. Rechnerisch ergibt sich folgendes (Beträge in €):

Tatsächlicher Ankauf 12.02.2014

32.500

Angeblicher Ankauf 13.03.2014

40.000

Fingierte Anschaffungskosten / vGA / Erhöhung Kap.vermögen

7.500

Die Tat wird vom Beschwerdeführer bestritten. Es wird eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen XXX vorgelegt vom 10.02.2020 (Bl. 401 Bd. II d.A). Die dort gemachten Angaben werden so gewertet, dass das Pferd bei XXX von der Zeugin XXX gekauft worden und der Beschuldigte hierbei nur als Berater aufgetreten sei. Diesen Bedeutungsgehalt vermag der Senat dem aktenkundigen Schreiben nicht zu entnehmen. Zum einen wird nicht ausdrücklich bestätigt, dass Frau XXX Vertragspartnerin wurde; es ist hier lediglich von einer nicht namentlich benannten Dame die Rede. Dessen ungeachtet erklärt das Schreiben und das Beschwerdevorbringen nicht, wie das Pferd binnen weniger als einen Monat von der Zeugin XXX an die Person XXX in England (Widmerpool Notts) weiterveräußert wurde, um sodann an die XXX weiterverkauft zu werden. Ein derartiger Durchgangserwerb erscheint nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht plausibel und lässt den Tatverdacht nicht entfallen. Es liegen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte vor.

Auch im Übrigen greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Insbesondere erscheint der Vortrag zur Geschäftschancenlehre nicht entlastend, da den Beschuldigten als Geschäftsführer der vom Ermittlungsverfahren betroffenen Gesellschaften die steuerlichen Erklärungspflichten gemäß § 34 Abs. 1 AO treffen und er daher in jedem Fall pflichtgemäße Deklarierungen in Bezug auf steuerlich bedeutsame Geschäfte der Gesellschaften zu beachten hat.

Der Beschuldigte handelte nach derzeitigem Ermittlungsstand vorsätzlich in Bezug auf die oben dargestellten Umstände.

4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Tatverdacht ergibt sich auf dieser Grundlage die nachfolgende Steuerberechnung. Hierbei teilt der Senat die Ermittlungshypothese der Steuerfahndung, wonach für die Bemessung der Kapitalertragsteuer vom Bruttobetrag der verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) auszugehen ist, weil, wie ausgeführt, ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass das Kapitalvermögen des Beschuldigten in dieser Höhe durch Barentnahmen gemehrt wurde. Ein möglicher Vorsteuerabzug auf der Ebene der Gesellschaft kann sich daher jedenfalls nach der derzeitigen Verdachtslage nicht fiktiv begünstigend auf die Besteuerung der Kapitalerträge des Beschuldigten auswirken, die ihm infolge der mutmaßlich inkriminierten Taten zugeflossen sind. Aus diesem Grund wird hier kein vGA-Nettobetrag, sondern der vGA-Bruttobetrag bei der Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt als Bemessungsgrundlage (betr. Graf Reinette, Absolut, Kara Diniz, Louisiana/Lilly).

a) Steuerjahr 2013 (Beträge in €)

aa) Berechnung der verdächtigten Steuerhinterziehungen bei der XXX

Nicht erklärte Netto-Margen (vGA) bei Pferdeveräußerung (Pferdenamen in Parenthese), Ziff. 1. bis 3

a) Ziff. 1 ("XXX")

16.425

b) Ziff. 2 ("XXX")

9.054

c) Ziff. 3 ("XXX")

4.201

Summe a)-c)

29.680 netto

Summe a)-c)

36.650 brutto

Auf die Summe entfallende Steuern:

Kapitalertragsteuer 25%

9.162

5,5% Solidaritätszuschlag

503

Umsatzsteuer 19%

6.969

Neues z.v.E.

29.680

Körperschaftsteuer 15%

4.452

5,5 % Solidaritätszuschlag

244

Gewerbeertrag

29.680

Messbetrag 3,5 %

1.038,80

x Hebesatz 330%

= Gewerbesteuer

3.428

Gesamt:

24.758 Euro

bb) Verdächtigte Steuerhinterziehungen bei der XXX: keine in 2013

b) Steuerjahr 2014

aa) Berechnung der verdächtigten Steuerhinterziehungen bei der XXX

Nicht erklärte Margen (vGA) bei Pferdeveräußerung (Pferdenamen in Parenthese)

Ziff. 4 ("XXX")

12.454 netto

14.821 brutto

Darauf entfallende Steuern:

Kapitalertragsteuer 25%

3.705

5,5% Solidaritätszuschlag

203

Umsatzsteuer 19%

2.366

Neues z.v.E.

12.454

Körperschaftsteuer 15%

1.868

5,5 % Solidaritätszuschlag

102

Gewerbeertrag

12.454

Messbetrag 3,5 %

435,92

x Hebesatz 330%

= Gewerbesteuer

1.438

Gesamt:

9.682 Euro

bb) Berechnung der verdächtigten Steuerhinterziehungen bei der XXX

Nicht erklärte Margen (vGA) bei Pferdeveräußerung (Pferdenamen in Parenthese)

a) Ziff. 5 ("XXX.")

15.525

b) Ziff. 6 ("XXX")

7.500

Summe a)-b)

23.025 brutto/netto

Darauf entfallende Steuern:

Kapitalertragsteuer 25%

5.756

5,5% Solidaritätszuschlag

316

Umsatzsteuer 19%

- nach Verdachtslage nicht angefallen -

Neues z.v.E.

23.025

Körperschaftsteuer

15% 3.453

5,5 % Solidaritätszuschlag

189

Gewerbeertrag

23.025

Messbetrag 3,5 %

805,87

x Hebesatz 330%

= Gewerbesteuer

2.659

Gesamt: 12.373

Euro

Hinterziehungsbetrag total:

46.813 Euro

Es ergibt sich mithin insgesamt ein Hinterziehungsbetrag aller Steuerarten für die sechs Geschäftsvorfälle in Zusammenhang mit den dargestellten Pferden in Höhe von 46.813,- Euro.

c) Die vom Senat festgestellte Arrestsumme von 46.813,- Euro unterscheidet sich in der Höhe von der im angegriffenen Beschluss (43.792,- Euro). Dies beruht darauf, dass im angegriffenen Beschluss die Gewerbesteuer der XXX für das Steuerjahr 2013 vollständig fehlt, diese aber in Höhe von 3.428,- Euro festzusetzen war. Für das Steuerjahr 2014 weist der angegriffene Beschluss die Gewerbesteuer der XXX mit 1.848,- Euro in der Steuerberechnung aus, obwohl nur 1.438,- Euro anfielen. Ferner ergibt sich für das Steuerjahr 2014 bei der XXX eine Abweichung bei der Gewerbesteuer. Diese wird im angegriffenen Beschluss auf 2.655,- Euro festgesetzt und vorliegend auf 2.659,- Euro. Es ergeben sich daher in der Summe folgende Mehr- bzw. Minderbeträge im Verhältnis zum angegriffenen Beschluss:

Gewerbesteuer 2013 XXX:

+ 3.428,- €

Gewerbesteuer 2014 XXX:

- 410,- €

Gewerbesteuer 2014 XXX

+ 4,- €

Summe Mehrbetrag

+ 3.022,- €

Unter Abzug der Summe des Mehrbetrags in Höhe von 3.022,- € vom hier festgestellten Arrestbetrag in Höhe von 46.813,- € ergibt sich ein Betrag von 43.791,- €, was der Arrestsumme des angegriffenen Beschlusses entspricht. Soweit ein Unterschied von einem Euro verbleibt, dürfte dies auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen sein. Ferner war festzustellen, dass der angegriffene Beschluss in der Steuerberechnung keine Kapitalertragsteuern ausweist, wie es der Senat für zutreffend erachtet, sondern diese Hinterziehungsbeträge unter der Steuerart Einkommensteuer behandelt wurden.

d) Diese im Sinne eines Anfangsverdachts hinterzogenen Steuern sind gemäß § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt worden, da sie ersparte Aufwendungen darstellen. Mithin besteht Grund zur Annahme, dass in einem späteren Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen in jedenfalls dieser Höhe nach § 73c S.1 StGB angeordnet werden wird.

5. Vorliegend besteht auch ein Arrestgrund im Sinne von § 111e Abs. 1 StPO, weil der Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung dient und daher erforderlich ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen greift dem gegenüber nicht durch. Eine einfache Steuerhinterziehung genügt als Anlasstat und indiziert die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung oder Vereitelung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, NZWiSt 2019, 106, 110), die hier aufgrund des verdächtigten Sachverhalts naheliegt. Auch ist die Verhältnismäßigkeit im Übrigen gewahrt. Soweit im früheren Beschwerdevorbringen auf eine Sicherungshypothek als milderes Mittel abgestellt wird, ist dem hier nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist, dass der Grundbesitz des Beschuldigten einerseits nicht völlig unbelastet ist und andererseits aufgrund seiner Beschaffenheit als Pferdegestüt - etwa im Gegensatz zu einer Wohnimmobilie - keine leicht verwertbare Liegenschaft darstellt. Daher ist der Vermögensarrest auch im engeren Sinne verhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.