Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.07.1999, Az.: 17 L 5196/97

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.07.1999
Aktenzeichen
17 L 5196/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 34706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0707.17L5196.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 18.09.1997 - AZ: 8 A /93

Fundstelle

  • ZfPR 2000, 38-40

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Reisekosten.

2

Er ist bei der Kampftruppenschule ... in ... als ziviler Kraftfahrer tätig. Bei den Personalratswahlen wurde er als Mitglied des Bezirkspersonalrates beim Heeresamt in ... - BPR - gewählt und dort zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bestimmt. Für Fahrten nach ... vom 22. bis 25. April 1991, 22. bis 24. Mai 1991, 26. bis 28. November 1991, 13. bis 17. Januar 1992, 5. bis 7. Februar 1992, 4. bis 6. März 1992, 16. bis 19. März 1992, 25. bis 26. März 1992, 17. bis 19. August 1992, 9. bis 13. November 1992, 23, bis 27. November 1992, 21. bis 22. November 1994 sowie nach Idar-Oberstein vom 21. bis 25. Juli 1991 benutzte er sein privates Kraftfahrzeug und beantragte die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Diese wurde ihm mit der Begründung versagt, er hätte in diesen Fällen das zur Verfügung gestellte Dienst-Kfz (als Selbstfahrer) oder die ebenfalls zur Verfügung stehende Militärfahrkarte benutzen können. Dem Antragsteller wurden die sonstigen Reisekosten - Übernachtung, Verpflegung - erstattet, aber nicht die Fahrtkosten.

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Seinen am 10. Februar 1993 beim Arbeitsgericht Celle gestellten und von dort an das Verwaltungsgericht Stade (inzwischen Lüneburg) verwiesenen Antrag hat der Antragsteller damit begründet, dass ihm wegen seiner vielfachen ehrenamtlichen Tätigkeiten und der damit spezifischen Situation zu gestatten sei, bei notwendigen Dienstreisen grundsätzlich seinen privaten PKW gegen Kostenerstattung zu benutzen. Der Anspruch ergebe sich aus § 44 BPersVG, der die Dienststellen zwingend verpflichte, die durch Personalratstätigkeit entstandenen Kosten zu übernehmen. Seiner Dienststelle sei es verwehrt, die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels anzuordnen. Zumindest sei ihm die aufgrund einer Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRKG günstigste Kostenalternative (Benutzung der Bundesbahn) zu erstatten, was nach seinen Berechnungen einen Betrag von 3.050,40 DM ausmache. Eine angespannte Haushaltslage sei kein Grund, die Kostenerstattung abzulehnen.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1

    die Beteiligten zu verurteilen, an den Antragsteller 3.408,96 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2

    die Beteiligten zu verurteilen, bezüglich seiner Reisekostenabrechnungen (Dienstreisen nach ... und ...) eine Vergleichsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BRKG durchzuführen und ihm insoweit noch zustehende Beträge, soweit sie einen Betrag von 3.408,96 DM übersteigen, auszuzahlen,

  3. 3

    festzustellen, dass er berechtigt ist, die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Bezirkspersonalratsmitglied des Heeresamtes in ... durchzuführenden Dienstreisen mit dem privateigenen PKW durchzuführen, und ihm dafür notwendigerweise entstehende Kosten zu erstatten.

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Die Beteiligten haben beantragt,

den Antrag abzulehnen,

6

und entgegnet: Dem Antragsteller seien keinerlei Fahrtkosten zu erstatten, weil die angebotenen Alternativen unentgeltlicher Beförderungsmittel abgelehnt worden seien, so dass die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs ohne Anspruch auf Kostenersatz geduldet worden sei. § 44 BPersVG erfasse auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG, demgemäß Fahrtkosten nicht zu erstatten seien, wenn ein Beförderungsmittel - aus der Sicht des Benutzers - unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, so wie das hier der Fall gewesen sei.

7

Mit Beschluss vom 18. September 1997 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

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Grundlage für die Entscheidung sei. § 44 BPersVG, der die Verpflichtung der Dienststelle zur Erstattung der durch Personalvertretungstätigkeit entstehenden Kosten regele, zu denen auch Reisekosten zählten, die nach dem BRKG abzurechnen seien. Dass die hier vom Antragsteller geltend gemachten Reisen zur ordnungsgemäßen Durchführung vertretungsrechtlicher Aufgaben erforderlich waren, werde auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt, so dass es lediglich darauf ankomme, ob der Antragsteller die Aufwendungen für seine Reisen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Insoweit stehe dem Antragsteller zwar ein Ermessensspielraum zu. Denn es sei grundsätzlich Sache des betroffenen Personalrats, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art. und Weise der Durchführung einer Dienstreise zu befinden. Allerdings sei dieses Ermessen nicht schrankenlos, sondern u. a. durch § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BRKG gebunden. Hiernach würden Fahrkosten dann nicht erstattet, wenn ein Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden könne. Das sei hier der Fall gewesen. Aus der Sicht des Antragstellers konnten ihm sowohl mit dem Angebot einer Militärdienstfahrkarte als auch mit dem der Zurverfügungsstellung eines Dienst-Kfz keine (eigenen) Aufwendungen mehr entstehen. Die bei Nichtinanspruchnahme solcher Möglichkeiten entstehenden Fahrkosten seien nicht mehr erstattungsfähig, weil deren Notwendigkeit entfallen sei. Die Zumutbarkeit der Benutzung eines bundeswehreigenen Dienstfahrzeugs sei ebenso zu bejahen wie die Zumutbarkeit der Nutzung einer Militärfahrkarte. Denn ... als Sitzungsort des BPR sei per Bahn gut erreichbar und ... hätte der Antragsteller zusammen mit dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats - ebenfalls Mitglied des BPR - in einem Dienst-Kfz erreichen können, welches beiden angeboten worden war. Dass dieser Personalratsvorsitzende einer "Konkurrenzorganisation" angehörte, sei kein Grund, die gemeinsame Benutzung eines Dienst-Kfz abzulehnen.

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Gegen den ihm am 10. Oktober 1997 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. November 1997 eingelegte und am 10. Dezember 1997 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zumutbarkeit der Benutzung eines Dienst-PKW oder der Militärdienstfahrkarte bejaht. Denn er sei noch in zahlreichen anderen Ehrenämtern tätig, so z. B. in der Vertrauensleuteleitung der ÖTV, als Kreisvorstandsmitglied der ÖTV, Mitglied der Bezirksabteilung der Bundeswehr der ÖTV auf Kreis- und Bezirksebene, Vorstandsmitglied der AOK ..., Mitglied der Vertreterversammlung der AOK auf Landesverbandsebene, Mitglied der Vertreterversammlung des AOK ..., Versichertenältester der AOK ... sowie Mitglied des örtlichen Personalrats der Kampftruppenschule ... in .... Aus allen diesen Ehrenämtern entstünden Sitzungsverpflichtungen, die er mit seinem Privat-PKW anlässlich der Reisen nach ... bzw. ... mit nur kurzen Umwegen hätte miterledigen können. Bei Benutzung des Dienst-PKW oder der Militärdienstfahrkarte sei das nicht möglich gewesen. Allein im Jahre 1992 habe seine Tätigkeit im BPR Dienstreisen im Umfang von insgesamt 23 Wochen bedingt.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

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Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und führen aus, dass außerdienstliche Verpflichtungen aus Nebenämtern für die Frage der Zumutbarkeit, einen angebotenen Dienst-PKW zu benutzen, unbeachtlich seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens beider Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

Gründe

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II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

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1. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, dadurch i. S. von § 107 Satz 1 BPersVG in seinem Personalratsamt behindert worden zu sein, dass ihm allgemein die Benutzung seines eigenen PKW für Reisen in Personalratsangelegenheiten versagt worden wäre. Denn eine solche generelle Ablehnung ist nicht erfolgt. Vielmehr hat ihm die Dienststelle in begründeten Fällen durchaus die Benutzung des eigenen PKW gestattet, so insbesondere in den Fällen der Verbindung einer Personalratsreise mit einer Urlaubsreise gemäß § 2 Abs. 1 der VO zu § 16 Abs. 6 BRKG vom 12. August 1965 (BGBl I S. 813, zuletzt geändert durch VO vom 16.1.1991, BGBl. I S. 276) und während einer zweiwöchigen Vertretung des Vorsitzenden des BPR durch den Antragsteller.

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2. a) Nach dem das Reisekostenrecht beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren (§ 3 Abs. 2 BRKG). Dem entspricht es, dass Fahrtkosten nicht erstattet werden, wenn ein Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Der Begriff "unentgeltlich" bezieht sich dabei nur auf den Dienstreisenden, so dass dem Dienstherrn oder einem Dritten entstehende Aufwendungen insoweit unerheblich sind. Deshalb hat auch ein Personalratsmitglied, dem die Benutzung eines Freifahrtscheins bzw. einer Netzkarte oder eines Dienstkraftwagens in zumutbarer Weise angeboten worden ist, keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, wenn es die Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt hat; es kann dann auch nicht Zahlung des Betrages verlangen, der der Dienststelle bei Inanspruchnahme eines Dienstkraftwagens an Kosten entstanden wäre (BVerwG, Beschl. v. 27.8.1990 - 6 P 26.87 -, PersV 1991, 75). Zwar ist der Dienstreisende in der Wahl des Beförderungsmittels grundsätzlich frei. Die Dienststelle kann jedoch u.U. die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels (Dienstkraftfahrzeug oder regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel) vorschreiben. Insbesondere kann sie im Rahmen billigen Ermessens auch anordnen, dass ein Dienstreisender einen Dienstkraftwagen als Selbstfahrer fährt und einen Kollegen mitnimmt (BAG, Urteil vom 29.8.1991 - 6 AZR 593/88 -, PersV 1992, 282; Kopicki/Irbenbusch, BRKG, § 3 Anm. 16; § 5 Anm. 5, 26). Diese Anordnungsbefugnis gilt auch gegenüber Personalratsmitgliedern.

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b) Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller eine Erstattung der streitigen Fahrtkosten von vornherein in den Fällen nicht beanspruchen, in denen er die Benutzung des eigenen PKW erst mit der Reisekostenabrechnung beantragt und begründet hatte (so z. B. in der Abrechnung vom 30.11.1994 für die Reise vom 21./22.11.1994 nach Köln). Denn Reisen von Personalratsmitgliedern in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind zwar keine "Dienstreisen" i. S. von § 2 BRKG und bedürfen nicht einer Genehmigung der Dienststelle, sind ihr aber rechtzeitig vorher anzuzeigen (Lorenzen u.a., § 44 BPersVG, RdNr. 33 e; so ausdrücklich § 37 Abs. 2 Satz 2 NPersVG). Die rechtzeitige Anzeige dient zugleich dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, da sie die Dienststelle erst in die Lage versetzt, den Einsatz von Dienstfahrzeugen oder übertragbaren Netzkarten zu prüfen. Entsprechend hatte hier auch der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 11. November 1992 den Personalrat um Einhaltung der geltenden Bestimmungen gebeten, nach denen Reisen von Mitgliedern der Personalvertretung grundsätzlich zehn Tage vor Antritt anzuzeigen und, falls das eigene Kraftfahrzeug benutzt werden sollte, die Gründe dafür mit anzugeben waren. Dabei waren, wie dem Personalrat schon im Frühjahr 1991 mitgeteilt wurde, bei Dienstreisen bis zu einwöchiger Dauer grundsätzlich regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen; mit Erlass des BMVg vom 25. Oktober 1993 wurde diese zeitliche Grenze auf einen Monat angehoben. In allen Fällen, in denen der Antragsteller die Gründe für eine ausnahmsweise Benutzung des eigenen PKW erst nach Durchführung der Reise der Dienststelle dargelegt hat, muss deshalb eine Kostenerstattung schon deshalb entfallen. Denn hier hatte der Antragsteller es der Dienststelle unmöglich gemacht, eine auf den Reisetag bezogene vorausschauende Entscheidung über das im konkreten Fall günstigste Verkehrsmittel zu treffen.

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c) Aber auch in den Fällen, in denen der Antragsteller die Benutzung des eigenen PKW rechtzeitig vor der Reise beantragt und begründet hatte (so z. B. Antrag vom 4.3.1995 für die Reise am 15.3.1995), steht ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil ihm nach den unter 2 a) dargelegten Gründen die von der Dienststelle jeweils angebotenen Alternativen - Militärdienstfahrkarte bzw. Dienstfahrzeug - zumutbar waren und deshalb kein triftiger Grund für die Benutzung des eigenen PKW vorlag. Wie das BVerwG (aaO, S. 77) bereits entschieden hat, führt die Tatsache, dass ein Dienstwagen von einem Personalratsmitglied als sog. Selbstfahrer zu führen ist, ebensowenig zur Unzumutbarkeit der Benutzung eines angebotenen Dienstwagens wie der Umstand, dass in dem Dienstwagen ein weiteres Personalratsmitglied mitzunehmen ist (ebenso BAG aaO S. 284)). Das gilt auch dann, wenn dieses Personalratsmitglied einer konkurrierenden Gewerkschaft angehört. Die vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen ein Dienstfahrzeug können im übrigen deshalb nicht überzeugen, weil er in anderen Fällen durchaus ein Dienstfahrzeug als Selbstfahrer benutzt hat, so aufgrund seines Antrages bei der Fahrt zu der Sitzung nach ... am 6. Januar 1991 unter Mitnahme eines weiteren Mitglieds des BPR ebenso wie bei Fahrten in Personalratsangelegenheiten im Juni und Dezember 1992. Erst recht war es für den Antragsteller zumutbar, die ihm angebotene Militärdienstfahrkarte zu benutzen. Die von ihm angeführten Ehrenämter im Gremium der ÖTv und der AOK rechtfertigen keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, ob er alle streitigen Personalratsreisen tatsächlich mit Terminen in diesen Gremien hätte verbinden können, müssen diese Verpflichtungen hier außer Betracht bleiben. Denn ebenso wie im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG (vgl. dazu Beschluss des Nds. OVG vom 15.7.1998 - 18 L 6798/96 -) müssen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 BRKG die triftigen Gründe, aus denen die Benutzung einer für das Personalratsmitglied unentgeltlichen Fahrtmöglichkeit ausnahmsweise unzumutbar erscheint, "personalrätlicher" Art. sein. Sie sind deshalb nur dann gegeben, wenn der spezifische Zweck oder die besonderen Umstände der im Rahmen der Personalratstätigkeit durchgeführten Reise die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs notwendig machten. Das ist nicht der Fall, wenn ein Personalratsmitglied bei Gelegenheit der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auch noch andere, mit ihr nicht zusammenhängende Tätigkeiten miterledigen, z. B. an einer Gewerkschaftsveranstaltung teilnehmen will. Lehnt es aus diesem Grunde die Benutzung eines bereitgestellten Dienstfahrzeugs ab, so hat es keinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz (vgl. OVG NW, Beschluss vom 15.3.1989 - CB 4/88 -, PersV 1992, 173 f).

19

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.