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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustVO-ASVS - Aufgaben auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-ASVS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG).