Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.03.1965, Az.: 3 Ss 33/65

Verkehrsreiche Straße; Führen eines Pferdefuhrwerks; Minderjähriges Kind; Bewältigung schwieriger Verkehrssituationen; Pflichten des Erziehungsberechtigten; Fahrlässige Übertretung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.03.1965
Aktenzeichen
3 Ss 33/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1965:0323.3SS33.65.0A

Fundstelle

  • VRS 29, 283

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein Pferdefuhrwerk auf einer verkehrsreichen Straße kann nicht von einem 9jährigen Kind geführt werden. Hierzu ist es stets, als unfähig zu betrachten, da es diesem an der erforderlichen Erfahrung, Umsicht und Charakterfestigkeit fehlt.

2. Eine bei der Ausfahrt aus einer schräg liegenden und mit sichtbehindernden Bäumen umstandenen Zuwegung zu einer Weide zwangsläufig auftretende Verkehrssituation kann von dem Kind erst recht nicht bewältigt werden.

3. Der Erziehungsberechtigte obliegt die Pflicht diese Umstände näher zu beachten und einzusehen, daß eine solche Verkehrssituation nicht von seinem 9jährigen Sohn ohne Aufsicht und Hilfe eines Erwachsenen sicher bewerkstelligt werden konnte. Aus diesem Grunde kann er wegen einer fahrlässigen Übertretung der §§ 2 StVZO, 21 StVG aus der Verletzung der ihm obliegenden Sorge verurteilt werden.

4. Es kommt zur Anwendbarkeit der § 7 Abs. 1 StVO und § 31 StVZO nebeneinander, da beide Vorschriften übereinstimmen.