Amtsgericht Soltau
Urt. v. 31.03.2005, Az.: 4 C 31/05
Mietzinszahlungsanspruch bei fristloser Kündigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eindringens des Vermieters in das Mietobjekt
Bibliographie
- Gericht
- AG Soltau
- Datum
- 31.03.2005
- Aktenzeichen
- 4 C 31/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 34062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSOLTA:2005:0331.4C31.05.0A
Fundstelle
- WuM 2005, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Soltau
auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2005
durch
den Richter am Amtsgericht Onken
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 721,17 nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 06.01.2005 zu zahlen.
- 2.)
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 4.)
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 14.01.2002 vom Kläger für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2005 die rechte Hälfte des Hauses ... in Soltau. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von EUR 721,17. Die Beklagten haben die Miete für den Monat Januar 2005 nicht bezahlt, weshalb der Kläger die Beklagten auf Zahlung in Anspruch nimmt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt worden ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, zwar vorzeitig aus der Mietsache ausgezogen zu sein, die Mietsache aber noch nicht vollständig geräumt zu haben, als der Kläger mit einem bei ihm den Beklagten nicht bekannten Hausschlüssel in die Wohnung der Beklagten eingedrungen sei, um sie einem Mietinteressenten anzubieten. Deshalb sei die fristlose Kündigung ausgesprochen worden, weshalb dem Kläger dann auch der Mietzins für den Monat Januar nicht mehr zustehe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für den Monat Januar 2005, wie geltend gemacht, zu. Soweit die Beklagten die Nichtzahlung des Mietzinses damit begründen, das Mietverhältnis fristlos gekündigt zu haben, steht den Beklagten ein entsprechender Kündigungsgrund aber gerade nicht zur Seite, so dass das Mietverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden ist. Die Beklagten selbst sind aus der Mietsache schon ausgezogen. Auch wenn die Beklagten noch Gegenstände in der Wohnung belassen haben, ist der Kläger als Vermieter natürlich im Hinblick auf Schadensminderung verpflichtet, die Mietsache anderen Mietinteressenten anzubieten. Damit aber muss der Kläger die Mietsache auch betreten. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagten aber schon ausgezogen gewesen sind, kann der Kläger durchaus mit einem ihm noch verbliebenen weiteren Wohnungsschlüssel die Wohnung durchaus betreten, um schadensmindernd die Wohnung anderweitig zur Vermietung anzubieten. Hierdurch werden die Beklagten in ihren Rechten gerade nicht beeinträchtigt. Dann aber stellt dies auch keinen Kündigungsgrund dar.
Nach alledem ist der Klage stattzugeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.