Amtsgericht Soltau
Urt. v. 18.03.2009, Az.: 4 C 658/08
Recht eines Insolvenzverwalters zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anspruch auf Rückzahlung einer Einmal-Versicherungsprämie; Widerrufsrecht bzgl. eines Kreditvertrags
Bibliographie
- Gericht
- AG Soltau
- Datum
- 18.03.2009
- Aktenzeichen
- 4 C 658/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 36234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSOLTA:2009:0318.4C658.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 346 BGB
- § 355 BGB
- § 357 BGB
- § 358 BGB
- § 491 Abs. 1 BGB
- § 495 BGB
- § 80 Abs. 1 InsO
- § 313 Abs. 1 S. 1 InsO
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Soltau
auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2009
durch
die Richterin am Amtsgericht Dannhorn
fürRecht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.140,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2008 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Der Streitwert wird auf 3.140,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist durch Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Celle vom 19.12.2007 (Gesch.-Nr.: 36 IK 160/07; Bl. 9 d.A.) zum Treuhänder über das Vermögen des Hans-Christoph Schröder (im Folgenden: "Insolvenzschuldner") bestellt worden.
Am 22.12.2006 schlossen die Beklagte und der Insolvenzschuldner einen Kreditvertrag über 35.772,35 € (Nettokredit zzgl. Versicherungsbeitrag, Bearbeitungsgebühr, Zinsen; vgl. im einzelnen Bl. 10 ff. d.A.). Zugleich schloss der Insolvenzschuldner eine Restschuldversicherung bei der CIV Lebensversicherung AG ab, für die eine Einmal-Versicherungsprämie in Höhe von 3.140,50 € zu leisten war. Der Sachbearbeiter der Beklagten händigte dem Insolvenzschuldner sämtliche Unterlagen aus; die Beklagte war die alleinige Ansprechpartnerin des Insolvenzschuldners, die auch den Bestand der Versicherungsverträge verwaltete und sich selbst als "Partner der Beklagten" bezeichnet (vgl. das Schreiben der Fa. CIV vom 03.09.2008, Bl. 14 d.A.); in den Kreditunterlagen der Beklagten finden sich Angaben zu den "CiV Versicherungen" (vgl. Bl. 12 d.A.). Der Kreditvertrag beinhaltete keinerlei Widerrufsbelehrung bzgl. der Restschuldversicherung. Die Beklagte zog von vorneherein die Einmal-Versicherungsprämie ("Versicherungsbeitrag") von der Darlehenssumme ab und stellte dem Insolvenzschuldner nur einen verbleibenden "Nettokredit" zur Verfügung (vgl. den Kreditvertrag Bl. 10 d.A.).
Mit Schreiben vom 18.03.2008 (Bl. 15 f. d.A.) und vom 01.12.2008 (Bl. 60 f. d.A.) widerrief der Kläger der Beklagten und der Fa. CIV gegenüber sowohl den Kreditvertrag als auch den Restschuldversicherungsvertrag und forderte zugleich den geleisteten Versicherungsbeitrag in Höhe von 3.140,50 € zurück, gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.03.2008.
Der Kläger meint, das Verbraucherdarlehen und der Restschuldversicherungsvertrag seien verbundene Verträge i.S.d. §358 BGB, so dass sich der Klaganspruch aus §§358 Abs. 3 und 4, 357, 346 ff. BGB ergebe. Der Kläger behauptet, die Fa. CIV sei eine enge Kooperationspartnerin der Beklagten und arbeite ausschließlich mit ihr zusammen, indem sie Versicherungsprodukte nur den Kunden der Beklagten anbiete. Insbesondere sei der Abschluss der Restschuldversicherung mangels anderer Sicherheiten des Insolvenzschuldners Voraussetzung der Kreditgewährung gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.140,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 02.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ein verbundenes Geschäft liege nicht vor, u.a. deswegen, weil der Verbraucher das Darlehen nicht aufnehme, um eine Restschuldversicherung zu erwerben, sondern zur Deckung eines anderweitigen Finanzierungsbedarfs. Sie behauptet, sie habe den Kreditvertrag auch ohne den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages angeboten und hätte mit der Abtretungserklärung vom 22.12.2006 (Bl. 13 d.A.) über weitere Sicherheiten verfügt. Zwischen ihr und der Fa. CiV bestünde keine gesellschaftsrechtliche Verbindung. Sie ist der Auffassung, ausweislich des Versicherungsvertrages hätte ein Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages nur der Fa. CiV gegenüber erklärt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; im übrigen wird auf den gesamten Akten Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat Erfolg. Der Kläger beansprucht gem. §§358, 357, 346 ff. BGB zu Recht von der Beklagten die Rückzahlung der Einmal-Versicherungsprämie in Höhe von 3.140,50 €.
1.
Das Widerrufsrecht bzgl. des Kreditvertrags vom 22.12.2006 ergibt sich aus §§495, 355 BGB, denn der Kreditvertrag ist ein Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. §491 Abs. 1 BGB.
2.
Der Kläger als Treuhänder über das Vermögen des Insolvenzschuldners war berechtigt, den Widerruf zu erklären, §§80 Abs. 1, 313 Abs. 1 S. 1 InsO.
3.
Er hat den Widerruf gem. §355 Abs. 1 S. 1 BGB formgerecht durch das Schreiben vom 18.03.2008 erklärt.
4.
Der Kläger hat den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Zwar beträgt die Widerrufsfrist gem. §355 Abs. 1 S. 2 BGB zwei Wochen; sie erlischt gem. §355 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten. Das Widerrufsrecht war vorliegend jedoch noch nicht erloschen, und zwar schon allein deshalb nicht, weil der Insolvenzschuldner entgegen der bei verbundenen Verträgen (s. dazu sogleich 5.) bestehenden erweiterten Belehrungspflicht gem. §358 Abs. 5 BGBüber die Rechtsfolgen des §358 Abs. 1 und 2 BGB unstreitig nicht belehrt worden ist.
5.
Der Widerruf des Kreditvertrages durch das Schreiben vom 18.03.2008 erfasst auch den hier streitgegenständlichen Restschuldversicherungsvertrag und umgekehrt (sog. Widerrufsdurchgriff, §358 Abs. 1 und 2 BGB - ein Widerruf gegenüber der Fa. CiV hätte hier daher gar nicht erfolgen müssen!), so dass sich der Insolvenzschuldner bzw. der Kläger mit seinem Widerruf jedenfalls von beiden Verträgen gelöst hat, denn im vorliegenden Fall handelt es sich um verbundene Verträge i.S.d. §358 BGB (str.; ebenso: LG Lüneburg, Urt. v. 02.02.2009 - 1 O 125/08, Bl. 182 ff. d.A.; LG Ulm, Urt. v. 16.01.2009 - 4 O 358/08, Bl. 171 ff. d.A.; AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.; OLG Schleswig NJW-RR 2007, 1347 ff; OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 f.; Palandt-Grueneberg, BGB, 68. Aufl., §358 Rz. 7; Wildemann in [...] PK-BGB, Stand 06.10.2008, §358 Rz. 7, 9). Die Legaldefinition des §358 Abs. 3 S. 1 BGB lautet:
"Ein Vertrag über die Lierferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden".
a)
Der durch das Verbraucherdarlehen finanzierte "andere Vertrag" i.S.d. §358 Abs. 3 S. 1 BGB kann auch eine Restschuldversicherung sein, denn dieser andere Vertrag muss nicht ein Vertrag über die Lieferung einer Ware sein, auch "Verträge über die Erbringung einer anderen Leistung" (§358 Abs. 3 S. 1 BGB) fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Regelung über verbundene Verträge, §358 BGB. Auf den Zweck dieses anderen Vertrages - etwa als Teil einer Gesamtfinanzierung - kommt es entgegen LG Essen (Beschluss vom 03.05.2007 - 6 O 108/07, Bl. 34 ff. d.A.) und LG Kassel (Urt. v. 17.12.2008 - 6 O 1605/08, Bl. 142 ff. d.A.) nach dem eindeutigen Wortlaut nicht an.
b)
Das Darlehen aus dem Kreditvertrag diente (auch) der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags, §358 Abs. 3 S. 1 BGB, denn die Einmal-Versicherungsprämie für den Restschuldversicherungsvertrag ist vertragsgemäß durch die Darlehenssumme mit finanziert worden, und zwar in der Weise, dass sie - ausweislich des Kreditvertrages vom 22.12.2006 (vgl. Bl. 10 d.A.) - durch die Beklagte von vorneherein von der Darlehenssumme in Abzug gebracht und nur ein verbleibender "Nettokredit" ohne Zweckbindung zur Verfügung gestellt wurde. Der Insolvenzschuldner erhielt mit dem Kreditvertrag also nicht nur die Möglichkeit, die Kreditsumme (teilweise!) für seine Zwecke zu verwenden, sondern er erkaufte sich auch den Versicherungsschutz aus dem Restschuldversicherungsvertrag.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das Merkmal des "Dienens" rein objektiv und damit unabhängig von sonst mit der Darlehensgewährung verbundenen Vorstellungen, Erwartungen und Absichten der Vertragsparteien ist (Wildemann a.a.O. Rz. 17). Der Insolvenzschuldner hat das Darlehen letztendlich - teilweise (§358 Abs. 3 S. 1 BGB.) - auch zur Finanzierung der Einmal-Versicherungsprämie aus dem Restschuldversicherungsvertrag aufgenommen. Aufgrund des klaren Wortlauts von §358 Abs. 3 Satz 1 BGB ("teilweise ... dient") reicht das aus. Für ein weitergehendes "dienendes Element" (vgl. die Klagerwiderung vom 13.10.2008, Bl. 25 f. d.A.) besteht keine gesetzliche Grundlage.
c)
Beide Verträge bildeten eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. §358 Abs. 3 S. 1 BGB. Dazu mussten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, dass sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BGH NJW 2003, 3703 f. [BGH 23.09.2003 - XI ZR 135/02] m.w.N.). Dies ist maßgeblich aus der (objektivierten) Sicht des Verbrauchers zu beurteilen (OLG Schleswig a.a.O.).
aa)
So arbeiteten die Beklagte und die Fa. CIV eng zusammen, was sich in mehrfacher Weise manifestierte: Die Beklagte führte durch ihre Sachbearbeiter die Verhandlungen, die Fa. CIV trat demgegenüber gar nicht in Erscheinung, die Beklagte nahm - zeitgleich mit dem Abschluss des Kreditvertrages - die Annahme- bzw. Angebotserklärung des Insolvenzschuldners zum Restschuldversicherungsvertrag entgegen, sie händigte ihm sämtliche Vertragsunterlagen aus und verwaltete auch den Bestand der Versicherungsverträge (vgl. das Schreiben der Fa. CIV vom 03.09.2008, Bl. 14 d.A.). Der gemeinsame Bezug und insbesondere die enge Kooperation zwischen Beklagter und Fa. CIV ergibt sich auch daraus, dass in dem Antragsformular zum Kreditvertrag bereits vorgedruckt verschiedene Regelungen zu den Versicherungen der Fa. CIV enthalten sind (Bl. 12 d.A.). Die Indizien für eine Verbundenheit können nicht eindeutiger sein.
Hinzu kommt, dass dem Insolvenzschuldner die Darlehenssumme nie ungesch mälert zur freien Verfügung stand, vielmehr wurde die Einmal-Versicherungsprämie durch die Beklagte von vorneherein von der Antragssumme in Abzug gebracht und nur eine verbleibende Nettokredit ohne Zweckbindung zur Verfügung gestellt. Eine solche (teilweise) Zweckbindung des Darlehens spricht nach ständiger Rechtsprechung für eine wirtschaftliche Einheit.
Von Belang ist auch nur, dass beide Verträge über ein Zweck-Mittel-Verhältnis innerlich derart verbunden sind, dass keiner ohne den anderen geschlossen worden wäre: hier der Rechtschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Kreditvertrag (das steht außer Streit) und der Kreditvertrag hinsichtlich seines auf die Finanzierung der Restschuldversicherung bezogenen Teils mit dieser Vertragsgestaltung (Abführung der Einmal-Versicherungsprämie) nicht ohne eben diesen Restschuldversicherungsvertrag.
Auch, was den Inhalt der Verträge betrifft, stehen sie in einem so engen Zusammenhang, dass sie sich im obigen Sinne als Teilstück einer rechtlichen oder doch wenigstens wirtschaftlich-tatsächlichen Einheit darstellen und sich ergänzen: Die bei der Fa. CIV abgeschlossene Restschuldversicherung sollte bei Eintritt des Versicherungsfalles die Erfüllung der Ansprüche der Beklagten als Darlehensgeberin aus dem Kreditvertrag durch Zahlung der noch offenen Restschuld durch die Fa. CIV sichern. Die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit der Fa. CIV lag damit auch im Interesse der Klägerin, wobei es dahinstehen kann, ob weitere wirtschaftliche Vorteile und, wenn ja, welche für die Beklagte mit der institutionalisierten Kooperation mit der Fa. CiV ("Partner der Citibank", vgl. Bl. 14 d.A.) verbunden waren.
bb)
Darauf, ob die Verträge "miteinander stehen und fallen" in dem Sinne, dass der Insolvenzschuldner den Gesamtkredit nicht ohne den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages aufgenommen hätte, kommt es nicht an (s o aber LG Kassel, a.a.O.).
Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Frage einer wirtschaftlichen Einheit nur der Teil (" teilweise". §358 Abs. 3 S. 1 BGB) des Darlehensvertrages zu betrachten, der ein bestimmtes anderes Geschäft finanzieren soll, also vorliegend ausschließlich die Kreditgewährung, soweit sie zur Finanzierung der Einmal-Versicherungsprämie erfolgte; das Darlehen ist insoweit - in Höhe von 3.140,50 € - aber nur gewährt worden, um die Restschuldversicherung zu finanzieren (so auch AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.).
Demgegenüber verbietet sich angesichts der durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (" teilweise". §358 Abs. 3 S. 1 BGB) gebotenen Teilbetrachtung nach Auffassung des Gerichts eine Verknüpfung in der Weise, dass der Insolvenzschuldner das Darlehen im übrigen auch ohne die Restschuldversicherung benötigt hätte (so aber LG Braunschweig, Urt. v. 27.10.2008 - 4 O 2320/07 (275), Bl. 82 d.A. ff.). Ob und mit welchem Inhalt der Insolvenzschuldner mit der Beklagten einen Darlehensvertrag auch ohne den gleichzeitigen Erwerb einer Restschuldversicherung hätte abschließen können und wollen, ist eine rein hypothetische Frage, die nicht erheblich ist. Ebenso unmaßgeblich ist, dass es dem Insolvenzschuldner in erster Line um die Deckung seines allgemeinen Finanzierungsbedarfes ging und erst nachrangig um den Erwerb einer Restschuldversicherung.
d)
Damit fällt die Mitfinanzierung eines Restschuldversicherungsvertrages durch einen Verbraucherdarlehensvertrag jedenfalls dem Wortlaut nach in den Regelungsbereich des §358 BGB, was auch das LG Essen (a.a.O.) nicht verkennt. Soweit in einzelnen von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen der Versuch unternommen wird, in Fällen wie vorliegend einzelne Voraussetzungen des §358 Abs. 1 BGB zu verneinen, überzeugt dies nicht.
Damit wird in den Entscheidungen in Wirklichkeit eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des §358 BGB vorgenommen (so auch LG Essen, a.a.O.). Für eine solche teleologische Reduktion bestehen nach Auffassung des Gerichts jedoch keine überzeugenden Gründe. Zuzugestehen ist, dass im vorliegenden Fall z.B. gegenüber finanzierten Käufen eine besondere Konstellation gegeben ist, weil die mitfinanzierte Restschuldversicherung der Absicherung des Darlehensvertrages im übrigen dient. Dass eine fehlende "Eigenständigkeit" einer Restschuldversicherung als "Teil der Gesamtfinanzierung" (so LG Essen a.a.O.; OLG Oldenburg, Urt. v. 15.01.2009 - 8 U 122/08, Bl. 149 ff. d.A.) oder "bloßes Nebengeschäft" (so LG Köln, Urt. v. 22.04.2008 - 15 O 494/07, Bl. 40 f. d.A.) oder als Sicherungsgeschäft für den Darlehensvertrag (LG Braunschweig, a.a.O.; LG Kiel, Urt. v. 26.06.2008 - 13 O 8/07, Bl. 49 ff. d.A.; OLG Köln, Urt. v. 14.01.2009 - 13 U 103/08, Bl. 12 ff. d.A.) es per se rechtfertigen soll, §358 BGB entgegen seinem Wortlaut nicht zur Anwendung zu bringen und den Verbraucher damit in Fällen der vorliegenden Art schlechter zu stellen, ist nicht überzeugend (so auch AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2008 - 104a C 367/08, Bl. 162 ff. d.A.).
Ausgangspunkt der Überlegungen muss der Sinn und Zweck der Regelung sein, nämlich der Verbraucherschutz: Der Verbraucher soll vor Risiken geschützt werden, die durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und in einen damit verbundenen Darlehensvertrag entstehen (Palandt, a.a.O., §358 Rz. 1). Handelt es sich um verbundene Verträge i.S.d. §358 BGB, soll etwa der sog. Widerrufsdurchgriff gem. §358 Abs. 1 und 2 BGB bei Widerruf auch nur eines Vertrages zugleich auch die Bindung an den anderen Vertrag entfallen lassen. Warum sich der Verbraucher demgegenüber im Falle des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages auf eine Kündigung des Restschuldversicherungsvertrages mit einer kurzen Frist verweisen lassen soll (s. LG Essen, a.a.O.) und ihm der durch den Widerrufsdurchgriff gewährte umfassende Schutz einschließlich der Vorteile bei der Rückabwicklung der Verträge gem. §§358 Abs. 4, 357 BGB (s.u. 6.) versagt werden soll, ist nicht einsichtig. Ebenso besteht keine Veranlassung, die Widerrufsmöglichkeiten des VVG als abschließend anzusehen und deshalb im vorliegenden Sonderfall verbundener Verträge den an und für sich einschlägigen §358 BGB nicht zur Anwendung kommen zu lassen, obwohl dieser noch ein entscheidendes "Mehr" an Verbraucherschutz bietet (so auch AG Schöneberg, a.a.O.; Staudinger-Kessal-Wulf, BGB, 2004, §358 Rz. 40).
6.
Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist, dass der streitgegenständliche Restschuldversicherungsvertrag gem. §§357, 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist.
Gem. §358 Abs. 4 S. 3 BGB tritt die Beklagte als Darlehensgeberin im Verhältnis zum Verbraucher - dem Insolvenzschuldner bzw. dem Kläger - hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Fa. CIV als Unternehmer aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen der Fa. CIV bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits ganz oder teilweise zugeflossen ist; dies ist durch Auszahlung des Kredits in Höhe der Einmal-Versicherungsprämie an die Fa. CIV erfolgt. Damit schuldet die Beklagte im Rahmen einer bilateralen Rückabwicklung alle Leistungen, die sich aus §§357, 346 ff. BGB ergeben, also vorliegend aufgrund der Rückabwicklung des Restschuldversicherungsvertrages auch die Rückzahlung der geleisteten Einmal-Versicherungsprämie in Höhe von 3.140,50 €.
Das Risiko dessen, dass der Insolvenzschuldner bzw. der Kläger bei der Rückabwicklung eines Restschuldversicherungsvertrages an die Beklagte nichts Werthaltiges zurückgewähren können und dass die Beklagte ihre Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kreditvertrages aufgrund der Insolvenz womöglich nicht realisieren kann und ihr allenfalls die Möglichkeit bleibt, bei der Fa. CIV zu kondizieren (vgl. zu allem Wildemann, a.a.O., §358 Rz. 58 f.), trägt die Beklagte. Dies ist auch keineswegs unbillig, sondern die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Konsequenz der freien wirtschaftlichen Entscheidung der Beklagten, in Kooperation mit der Fa. CIV die Mitfinanzierung einer Restschuldversicherung in Gestalt verbundener Verträge anzubieten, ohne ordnungsgemäßüber die damit verbundenen Widerrufsrechte zu belehren.
Mit diesem im Gesetz geregelten Rückabwicklungsmechanismus unvereinbar sind die Rechtauffassungen des AG Delmenhorst (Beschl. v. 22.07.2008 - 4A B 4199/08 (IV), Bl. 55 f. d.A.), des AG Oranienburg (Beschl. v. 09.01.2009 - 23 C 368/08, Bl. 140 f. d.A.) und des AG Schöneberg (a.a.O.), dass die Auszahlung der Einmal-Versicherungsprämie zur Insolvenzmasse nicht begehrt werden könne, sondern die Rückabwicklung "zum Schutz des Verbrauchers" (?!) unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen habe. Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 2006, 1788 ff. [BGH 25.04.2006 - XI ZR 193/04]) ist nicht einschlägig, denn dort ging es - ganz anders - um den Zahlungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer nach Widerruf eines Darlehensvertrages gem. §1 Abs. 1 HWiG. Ebenso verhält es sich mit der Entscheidung des BGH, NJW 2007, 2401 ff., [BGH 24.04.2007 - XI ZR 17/06] die grundsätzlich einen direkten Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank anerkennt, wobei in einem - hier nicht einschlägigen - Einzelfall zugleich erworbene Steuervorteile jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung diesen Rückforderungsanspruch mindern.
II.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist als Verzugszinsanspruch gem. §§286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB dem Grunde und der Höhe nach begründet, denn die Beklagte befand sich aufgrund des Schreibens vom 18.03.2008 mit Fristsetzung bis zum 01.03.2008 gem. §286 Abs. 1 S. 1 BGB ab dem 01.03.2008 im Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gem. §48 Abs. 1 GKG i.V.m. §3 ZPO erfolgt.