Amtsgericht Soltau
Urt. v. 23.10.2003, Az.: 4 C 723/03
Bibliographie
- Gericht
- AG Soltau
- Datum
- 23.10.2003
- Aktenzeichen
- 4 C 723/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 41030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSOLTA:2003:1023.4C723.03.0A
Fundstelle
- JWO-VerbrR 2004, 53
In dem Rechtsstreit
Klägerin
gegen
1.
2.
Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Soltau
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2003
durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 1.085,- nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 25.06.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 92 % und die Klägerin zu 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des seitens der Klägerin zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des seitens der Beklagten zu vollstreckenden Ertrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Mietwagens geltend.
Die Klägerin ist Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung. Mit Mietvertrag vom 26.03.2003 mietete die Beklagte zu 1.) bei der Klägerin einen Transporter, Marke IVECO, für den 5.04.2003 an. Der Vertrag beinhaltet eine Haftungsbeschränkung des Mieters auf € 1.100,- für durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden am Fahrzeug (s. Mietvertrag; Aktenblatt 191). Für Schäden am Fahrzeug bzw. dessen Aufbau, die infolge der Mißachtung der Fahrzeugabmessungen entstehen, sieht der Vertrag dagegen die unbeschränkte Haftung des Mieters vor (s. Mietvertrag; Aktenblatt 19). Die Klägerin vermerkte im Vertrag den Beklagten zu 2) als Fahrer und übergab diesem das gemietete Fahrzeug am 5.04.2003 gegen 8:00 Uhr. Die Beklagten nutzten den Transporter in der Folge für einen Umzug. Hierbei beschädigte der Beklagte zu 2.) das Fahrzeug indem er den Kofferaufbau der rechten Fahrzeugseite stark zerkratzte. Der Beklagte zu 2.) stellte den Transporter am Nachmittag des 5.04.2003 um 16:30 Uhr auf dem Gelände der Klägerin ab. Die Klägerin stellte die Beschädigung am 7.04.2003 fest und wandte sich daraufhin telefonisch an die Beklagten. Der Beklagte zu 2.) erschien in der Folge persönlich bei der Klägerin und klärte diese über die Schadenverursachung auf. Die Klägerin führte das besagte Fahrzeug zwecks Einholung eines Kostenvoranschlags bei der Firma ... Karosseriebau vor. Danach forderte sie die Beklagten mit Schreiben vom 8.04.2003 auf, ihr den veranschlagten Betrag von € 2.185,- zur Verfügung zu stellen (s. Aktenblatt 32). Weitere Kosten sollten den Beklagten nach diesem Schreiben nicht entstehen. Die Beklagten forderten die Klägerin auf, ihnen eine Reparaturrechnung zukommen zu lassen. Daraufhin gab die Klägerin den Transporter zur Reparatur. Hierdurch entstanden der Klägerin Kosten von netto € 2.185,- , welche sie den Beklagten zusätzlich eines im Mietvertrag unter Ziffer 2 c) geregelten Betrags in Höhe von € 97,75 wegen Mietausfalls in Rechnung stellte. Die Beklagten zahlten hierauf lediglich einen Teilbetrag in Höhe von € 1.100,- an die Klägerin. Unter Hinweis auf die Haftungsregelungen des Mietvertrages forderte die Klägerin die Beklagten mit Rechnung vom 12.06.2003 auf, den Restbetrag in Höhe von € 1.182,75 zu zahlen. Diese wiesen durch Schriftsatz vom 25.06.2003 jede weitere Zahlung zurück.
Die Klägerin behauptet, sie habe anläßlich des persönlichen Erscheinens des Beklagten zu 2.) nach Eintritt des Schaden diesem gegenüber erklärt, dass die Beklagten aufgrund der Vertragsregelungen für den gesamten Schaden aufzukommen hätten. Der Beklagte zu 2.) habe daraufhin die Verpflichtung zum Schadensersatz ihr gegenüber anerkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.182,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2003 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass sie über die unbegrenzte Haftung für selbstverschuldete Schäden an den Kofferaufbauten aufgeklärt worden seien. Dies sei weder bei Vertragsschluss gegenüber der Beklagten zu l.) geschehen, noch sei der Beklagte zu 2.) später noch einmal auf eine unbeschränkte Haftung hingewiesen worden. Die Beklagten bestreiten ferner, in irgendeiner Form eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkannt zu haben. Sie seien vielmehr zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, den Kostenvoranschlag bzw. die spätere Rechnung vollständig zu begleichen. Sie hätten sich lediglich bereit erklärt, für die Schäden in Höhe der Selbstbeteiligung aufzukommen. Die Beklagten sind der Ansicht die Vertragsklausel Ziffer 2 b) über eine unbeschränkte Haftung sei unwirksam.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in Höhe von € 1.085,- begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.)
Der Klägerin steht zunächst gegen die Beklagte zu 1.) ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 1.085,- gem. §§ 280 Abs. 1, 535,540 Abs.2 BGB zu.
Gem. § 280 Abs. l BGB schuldet die Beklagte zu 1.) der Klägerin Ersatz des, wegen einer Verletzung von Vertragspflichten, entstandenen Schaden. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) ist am 26.03.2003 ein Mietvertrag gem. § 535 BGB hinsichtlich eines IVECO Transporters zustande gekommen. Mithin bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1.) hat ihre Pflichten aus diesem Schuld Verhältnis verletzt. Gem. § 535 Abs. 1 BGB ist der Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache berechtigt. Eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs bedeutet hingegen eine Pflichtverletzung des Schuldverhältnis.
Die Beschädigung des Transporters infolge der Nutzung durch den Beklagten zu 2.) stellt eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar, den sich die Beklagte zu 1.) gem. § 540 Abs. 2 BGB zurechnen lassen muß. Die Reparatur des Schaden kostete die Klägerin € 2.185,-. Hierauf zahlten die Beklagten einen Betrag von € 1.100,- , so dass der Klägerin noch ein Anspruch in Höhe von € 1.085,- zusteht.
Der vertragliche Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1.) ist auch nicht aufgrund vertraglicher Regelung auf € 1.100,- begrenzt. Gem. Ziffer 2 b) Satz 3 des Mietvertrages galt eine Haftungsbeschränkung gerade nicht für Schäden an LKW-Aufbauten, die durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeugs entstehen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Diese Regelung wird jedoch nicht gem. § 305 b BGB durch eine etwaige Individualabrede in Form der Haftungsbeschränkung auf € 1.100,- verdrängt. Die Haftungsbeschränkung gilt eben ausdrücklich nicht für diesen Fall. Die Haftungsbeschränkung wird hierdurch auch nicht hinfällig, da sie bei anderen, vom Mieter verschuldeten Unfällen - wie z.B. Auffahrunfällen -, durchaus relevant werden kann.
Die Regelung in Ziffer 2 b) Satz 3 des Mietvertrages ist auch nicht gem. § 305c BGB unwirksam. Die Regelung einer uneingeschränkten Haftung in bestimmten Fällen ist nach den vorliegenden Umständen nicht so ungewöhnlich , das die Beklagte zu 1.) nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin im Vertrag noch einmal gesondert auf die Fälle der uneingeschränkten Haftung hinwies und sich dieses auch von der Beklagten zu 1.) unterzeichnen ließ, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2.) hier überrumpelt wurde. Es handelt sich mithin nicht um eine sogenannte Überraschungsklausel.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 97,75 gem. Ziffer 2 d) des Mietvertrages besteht nicht. Ein etwaiger Anspruch ist diesbezüglich im vorliegenden Fall verwirkt. Durch das Schreiben der Klägerin vom 8.04.2003, hat diese deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagten zu 1.) neben den Reparaturkosten keine weiteren Kosten entstehen würden. Das Verfolgen dieses Anspruchs verstößt mithin gegen Treu und Glauben.
II.)
Der Klägerin steht daneben ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2.) gem. §823 Abs. 1 BGB zu.
Der Beklagte zu 2.) hat durch sein Verhalten das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt, indem er den Miettransporter beschädigte. Der Klägerin ist hieraus ein Schaden von € 2.185,- infolge der Reparaturkosten entstanden. Die Beklagten haben hierauf einen Teilbetrag in Höhe von € 1.100,- bezahlt Folglich verblieb der Klägerin ein Restschaden von € 1.085,-, welcher, von dem Beklagten zu 2.) zu zahlen ist.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2.) auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 97,75 gem. Ziffer 2 d) des Mietvertrages besteht nicht. Der Beklagte zu 2.) ist hier gar nicht Vertragspartei, so dass ein Anspruch schon insofern ausscheidet. Ein entsprechender deliktischer Anspruch wird nicht dargelegt.
Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) haften vorliegend als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 1.) schuldet der Klägerin die Zahlung von € 1.085,- gem. §§ 280 Abs. 1, 535, 540 Abs.2 BGB. Der Beklagte zu 2.) schuldet der Klägerin dieselbe Zahlung gem. § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist jedoch nur einmalig zur Forderung der Leistung berechtigt.
III.)
Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basissatz auf € 1.085,- seit dem 25.06.2003 gem. § 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten.
Die Beklagten befinden sich durch ihre endgültige Zahlungsverweigerung durch den Schriftsatz vom 25.06.2003 seit diesem Datum hinsichtlich der Hauptforderung gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug.
IV.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. II, 711 ZPO.