Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.09.1984, Az.: 5 UF 62/84

Vollzug einer einstweiligen Verfügung; Unterhalt; Aufhebung; Antrag auf Pfändung; Arbeitslosengeld; Zustellung im Parteibetrieb

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.09.1984
Aktenzeichen
5 UF 62/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1984:0904.5UF62.84.0A

Fundstelle

  • EzFamR ZPO § 929 Nr. 1

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Erfolgt der Vollzug einer einstweiligen Verfügung (hier: auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens) nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, so hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 Abs. 1 ZPO zu erfolgen.

2. Der Antrag auf Pfändung (hier: des Arbeitslosengeldes) ist alleine nicht für die Vollziehung ausreichend. Es hat vielmehr zusätzlich die die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb vor oder innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO zu erfolgen. Auch wenn eine Zustellung des Verfügungsurteils bereits durch das Gericht von Amts wegen erfolgte, hat eine Zustellung im Parteibetrieb z erfolgen.