Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.09.1984, Az.: 5 UF 62/84
Vollzug einer einstweiligen Verfügung; Unterhalt; Aufhebung; Antrag auf Pfändung; Arbeitslosengeld; Zustellung im Parteibetrieb
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.09.1984
- Aktenzeichen
- 5 UF 62/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 13596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1984:0904.5UF62.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1361 BGB
- § 929 Abs. 2 ZPO
- § 929 Abs. 3 ZPO
- § 927 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
- EzFamR ZPO § 929 Nr. 1
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Erfolgt der Vollzug einer einstweiligen Verfügung (hier: auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens) nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, so hat die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 Abs. 1 ZPO zu erfolgen.
2. Der Antrag auf Pfändung (hier: des Arbeitslosengeldes) ist alleine nicht für die Vollziehung ausreichend. Es hat vielmehr zusätzlich die die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb vor oder innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO zu erfolgen. Auch wenn eine Zustellung des Verfügungsurteils bereits durch das Gericht von Amts wegen erfolgte, hat eine Zustellung im Parteibetrieb z erfolgen.