Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.08.1984, Az.: 12 UF 44/84

Kindesunterhalt; Vorwegabzug; Berechnung des Ehegattenunterhalts; Unterhaltsverpflichteter Ehemann; Volljähriges Kind aus erster Ehe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.08.1984
Aktenzeichen
12 UF 44/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1984:0828.12UF44.84.0A

Fundstelle

  • EzFamR BGB § 1609 Nr. 4

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zum Vorwegabzug des Kindesunterhalt in der tatsächlich geleisteten Höhe entgegen des Wortlautes der Regelung des § 1609 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehemann während des Zusammenlebens der Parteien regelmäßig Unterhalt für ein volljähriges Kind aus erster Ehe gezahlt (hier: 310 DM monatlich

2. Im Falle eines Ansteigens des Bedarfs des volljährigen Kindes, kommt es zur Anwendung des § 1609 Abs. 2 BGB. Der über den Unterhaltsanspruch des Kindes hinausgehende ursprüngliche Unterhaltsbetrag tritt hinter dem Unterhalt der Ehefrau zurück.