Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 28.08.1984, Az.: 12 UF 44/84
Kindesunterhalt; Vorwegabzug; Berechnung des Ehegattenunterhalts; Unterhaltsverpflichteter Ehemann; Volljähriges Kind aus erster Ehe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 28.08.1984
- Aktenzeichen
- 12 UF 44/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1984:0828.12UF44.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1361 BGB
- § 1569 BGB
- § 1609 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- EzFamR BGB § 1609 Nr. 4
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Zum Vorwegabzug des Kindesunterhalt in der tatsächlich geleisteten Höhe entgegen des Wortlautes der Regelung des § 1609 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehemann während des Zusammenlebens der Parteien regelmäßig Unterhalt für ein volljähriges Kind aus erster Ehe gezahlt (hier: 310 DM monatlich
2. Im Falle eines Ansteigens des Bedarfs des volljährigen Kindes, kommt es zur Anwendung des § 1609 Abs. 2 BGB. Der über den Unterhaltsanspruch des Kindes hinausgehende ursprüngliche Unterhaltsbetrag tritt hinter dem Unterhalt der Ehefrau zurück.