Abschnitt 13 MiZi - XII. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
XII/1
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Absatz 4 Satz 2, § 17 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
(2)
- 1.
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen.
- 2.
In der Mitteilung sind der Lebenspartnerschaftsname und der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft anzugeben. Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so obliegt diesem die Mitteilung.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
falls die Lebenspartnerschaft von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 17 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStG sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);
- 2.
falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat (§ 23 Absatz 1 LPartG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 PStG, sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);
- 3.
falls die Lebenspartnerschaft nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, an das Standesamt I in Berlin (§ 35 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind die Mitteilungspflichten des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen.
Thüringen
In Thüringen sind die Mitteilungspflichten des Landesausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zu berücksichtigen.
Die Mitteilungen sind zu richten
- 1.
an die nach § 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum LPartG zuständige Behörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt),
- 2.
an die Standesämter, die die Geburtenregister für die Lebenspartner führen, soweit diese im Inland geführt werden,
- 3.
an die zuständige Meldebehörde der Wohnung oder Hauptwohnung der Lebenspartner.