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§ 4 Nds. AGBtR - Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Amtliche Abkürzung
Nds. AGBtR
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069020000000

Das Land kann nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel den anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten gewähren, wenn die Betreuungsvereine von der Steuer befreit sind, weil sie gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgen.