§ 4 Nds. AGBtR - Förderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGBtR
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069020000000
Das Land kann nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel den anerkannten Betreuungsvereinen auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachkosten gewähren, wenn die Betreuungsvereine von der Steuer befreit sind, weil sie gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgen.