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§ 5 NTVergG - Mindestentgelte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
Amtliche Abkürzung
NTVergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt). 2Satz 1 gilt nicht, soweit nach § 4 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ist. 3Fehlt die Mindestentgelterklärung im Sinne von Satz 1 bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

(2) 1Eine Kommission überprüft jährlich bis zum 31. August, beginnend im Jahr 2014, die Höhe des Mindestentgelts nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und schlägt gegebenenfalls ein angepasstes Mindestentgelt vor. 2Sie unterstützt und berät die Servicestelle nach § 4 Abs. 5. 3Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Öffentliches Auftragswesen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Zusammensetzung und das Verfahren der Kommission. 4Die Landesregierung kann das Mindestentgelt durch Verordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 festsetzen; dabei hat sie den Vorschlag der Kommission nach Satz 1 zu berücksichtigen.