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  • ab 18.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 RepTVMEKV - Mindestentgeltkommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission
Redaktionelle Abkürzung
RepTVMEKV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

(1) 1Das Fachministerium richtet für die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NTVergG eine aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Kommission (Mindestentgeltkommission) ein. 2Es beruft für die Dauer von drei Jahren

  1. 1.

    auf Vorschlag von Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder, worunter jeweils mindestens eine Frau und ein Mann sein sollen, und

  2. 2.

    auf Vorschlag von Spitzenorganisationen der Arbeitgeber drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder, worunter jeweils mindestens eine Frau und ein Mann sein sollen.

3In den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

(2) 1Das Fachministerium beruft die Mindestentgeltkommission bei Bedarf zu einer Sitzung ein. 2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3Mit der Ladung wird die Tagesordnung mitgeteilt.

(3) 1Die Mindestentgeltkommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. 2§ 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend.