Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 12.12.2001, Az.: 121 C 3691/01
Reinigung des Mietshauses auf Kosten der Mieter bei Nichteinhaltung eines Reinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- AG Braunschweig
- Datum
- 12.12.2001
- Aktenzeichen
- 121 C 3691/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 32578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAUN:2001:1212.121C3691.01.0A
Rechtsgrundlage
- § 286 BGB
Fundstelle
- WuM 2002, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2001
durch
den Richter am Amtsgericht Thiele
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO wird von einer formellen Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Die Klägerin hat an die Beklagte durch Mietvertrag vom 14.9.2000 eine Wohnung vermietet. Gegenstand des Mietvertrages ist eine Hausordnung. In dieser heißt es unter Abs. 7.2:
"Das Treppenhaus und sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume und Plätze (...) sind von den Nutzungsberechtigten im wöchentlichen Wechsel sauber zu halten."
Mit Schreiben vom 6.10.2000 teilte die Klägerin den Mietern mit, dass die "kleine und große Hauswoche" von den Mietern nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde. Gleichtzeitig erhielten die Mieter einen Reinigungsplan mit der bitte, sich daran zu halten, weil die Einhaltung kontrolliert werde. Weiter heißt es, dass bei Nichteinhaltung eine Firma auf Kosten der Mieter mit der Reinigung beauftragt werde.
Nach dem Plan beinhaltet die "große Hauswoche": 1 × wöchentlich Treppe zum Vorboden fegen und feucht aufwischen; 1 × wöchentlich Treppe zum Vorkeller fegen und feucht aufwischen; 1 × monatlich Glasreinigung und Geländerreinigung.
Die kleine Hauswoche beinhaltet: Mindestens 1 × wöchentlich fegen, 1 × wöchentlich wischen; alle 4 Wochen Geländerreinigung.
Der Beklagten oblag in der 48. Kalenderwochen 2000 die kleine Reinigung, in der 6. Kalenderwoche 2001 die große Reinigung.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei ihren Reinigungspflichten in den beiden Wochen nicht nachgekommen. Die Klägerin hat deshalb die Reinigungen von der Firma ... durchführen lassen. Diese hat der Klägerin dafür insgesamt 78,58 DM berechnet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung dieses Betrages.
Die Beklagte behauptet, sie habe in den beiden Wochen die Reinigung ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin konnte nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass die Beklagte tatsächlich die ihr obliegende Reinigung nicht durchgeführt hat. Die Klägerin kann deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nach § 286 BGB Erstattung des Betrages von 78,58 DM verlangen.
Der Hausmeister, nämlich der Zeuge ..., hat zwar bekundet, dass nach seinen Feststellungen die Beklagte die Reinigung in der großen Hauswoche (27.11.-02.12.2000) nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Er habe nämlich gesehen, dass am Montag Treppenspuren auf der Treppe vorhanden gewesen seien. Das allein beweist noch nicht ohne weiteres, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß gereinigt hat. Wenn nach der vom Zeugen T. geschilderten Handhabung im Hause die Reinigung freitags durchgeführt wurde und montags kontrolliert wurde, so kann es durchaus sein, dass am Sonnabend und Sonntag durch Besucher des Hauses Fußspuren entstanden sind. Der Zeuge hat auch bekundet, dass er festgestellt habe, dass die Beklagte an dem Wochenende die Glasreinigung nicht durchgeführt habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin um eine sogenannte kleine Hauswoche handelt, die mit der Glasreinigung nicht verbunden ist.
Schon aufgrund dieser beiden Erwägungen bestehen gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen ... Bedenken.
Weitere Bedenken bestehen deshalb, weil ein Bekannter der Beklagten, der Zeuge ..., ausgesagt hat, dass er selbst gesehen habe, wie die Beklagte an dem bezeichneten Wochenende die Treppe gereinigt habe.
Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte tatsächlich insoweit ihren Pflichten nicht nachgekommen ist.
Die Klägerin konnte auch nicht nachweisen, dass in der 6. Kalenderwoche des Jahres 2001 die Beklagte die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe.
Der Zeuge ... hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass er am Freitag gesehen habe, wie auf der Treppe 2 Zigarettenkippen gelegen hätten. Diese Kippen hätten am Montag dort immer noch gelegen. Das kann natürlich ein gewisses Zeichen dafür sein, dass die Beklagte die Reinigung tatsächlich nicht ausgeführt hat. Anderseits kann es durchaus sein, dass die Beklagte zunächst Zigarettenkippen entfernt hat, dass dann aber dort wieder andere Zigarettenkippen gelegen haben. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ... auch hierzu bekundet hat, dass er gesehen habe, wie die Beklagte auch an diesem Wochenende die Treppenreinigung durchgeführt habe. Es steht damit Aussage gegen Aussage. Das Gericht konnte nicht entscheiden, welche der beiden Aussagen zutrifft, welche nicht. Es kommt hinzu, dass die Zeugin ... bestätigt hat, dass die beklagte ihren Reinigungsverpflichtungen regelmäßig nachkommt.
Die Beweislast dafür, dass die Beklagte die Treppenreinigung ordnungsgemäß durchgeführt hat, liegt bei der Klägerin. Die Klägerin konnte ihrer Beweislast nicht genügen.
Die vom Vertreter der Klägerin geäußerte Ansicht, dass das Treppenhaus montags in blitzblankem Zustand zu übergeben ist, findet weder in der Hausordnung noch in dem den Mietern überreichten Reinigungsplan eine Stütze. Den Mieter obliegt es grundsätzlich, das Treppenhaus einmal in der Woche zu reinigen. Dabei ist es unvermeidlich, dass sich dann trotz ordnungsgemäßer Reinigung Gebrauchsspuren im Treppenhaus zeigen. Solche Gebrauchsspuren sind auch hinzunehmen. Kein vernünftiger Mensch wird erwarten, dass ein Treppenhaus jederzeit einen unbenutzten Eindruck macht. Gerade das aber verlangt die Klägerin offenbar von ihren Mietern. Die wöchentliche Reinigungspflicht hat letztlich die Funktion, das Treppenhaus nicht verwahrlosen zu lassen. Ein dauerhaft verschmutzter Zustand muss sicherlich vermieden werden, Gebrauchsspuren in einem beschränkten Maße sollten aber hingenommen werden.
Das Gericht musste die Klage deshalb bei dieser Sachlage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.