Amtsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.08.2002, Az.: 119 C 3504/01

Bibliographie

Gericht
AG Braunschweig
Datum
06.08.2002
Aktenzeichen
119 C 3504/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch im Anwendungsbereich der GOÄ ist ein Arzt nicht berechtigt, für seine Tätigkeit im Rahmen eines arthroskopischen Eingriffs in das Schultergelenk nach Leistungsziffern für einzelne Bereiche des Gelenkes abzurechnen. Vielmehr stellt der Eingriff ein einheitliches Leistungsziel dar; Tätigkeiten in einzelnen Bereichen des Schultergelenkes sind dagegen unselbständige Vorbereitungs-, Hilfs- oder Begleitleistungen, die nicht gesondert abgerechnet werden dürfen.

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 38,34 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf € 30,84 seit dem 17.11.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Privatpatienten Restvergütungsansprüche für eine ärztliche Tätigkeit geltend.

2

Der Kläger betreibt eine chirurgische Arztpraxis. Die privat krankenversicherte Beklagte wurde vom Kläger an der Schulter operiert.

3

Nach erfolgter Behandlung übersandte der Kläger der Beklagten über die Abrechnungsstelle der Ärzte unter dem 11.07.2000 eine Rechnung über DM 7.685,09, zahlbar binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum. Hinsichtlich der darin enthaltenen einzelnen Leistungs- und Kostenpositionen wird auf die Anlage des Schriftsatzes des Klägers vom 12.09.2001 verwiesen. Der Kläger legte die Leistungsziffern der GOÄ 1996 zugrunde.

4

Auf den Rechnungsbetrag wurden DM 5.606,65 gezahlt, so dass ein Betrag i.H.v. DM 2.078,44 offen blieb, den der Kläger nun klagweise geltend macht, nachdem er die Beklagte mit Schreiben vom 28.11., 12.12.2000 und 09.01.2001 vergeblich zur Restzahlung aufforderte.

5

Der Kläger behauptet:

6

Er habe die unter den Leistungsziffern 2265 und 2006 abgerechneten ärztlichen Leistungen erbracht.

7

Hinsichtlich der Leistungsziffer 2182 sei eine gewaltsame Lockerung des Schultergelenks medizinisch notwendig gewesen.

8

Er nehme jederzeit rückführbaren Bankkredit in mindestens der Höhe der Klagforderung in Anspruch, den er seit dem Verzugstage mit mindestens 10,25 % zu verzinsen habe.

9

Der Kläger beruft sich auf den unstreitigen Umstand, dass das Schultergelenk aus vier Räumen bestehe, die anatomisch voneinander völlig voneinander getrennt seien (Glenoid-Raum, Subacromial-Raum, Acromio-Clavicular-Gelenk und Sterno-Clavicular-Gelenk). Er ist der Auffassung, die hauptsächlich in zwei Räumen, nämlich im Glenoid-Raum und Subacromial-Raum erfolgten Eingriffe des Klägers seien daher getrennt abrechenbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.078,44 nebst 10,25 % Zinsen seit dem 17.11.2000 sowie DM 18,- vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Nach Auffassung der Beklagten ist das Schultergelenk gebührenrechtlich als Einheit anzusehen.

15

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Anspruchsbegründung vom 16.07.2001, der Klageerwiderung vom 20.08.2001, des Schriftsatzes des Klägers vom 12.09.2001, vom 25.09.2001 und vom 16.10.2001, des Schriftsatzes der Beklagten vom 30.10.2001, vom 12.12.2001 und vom 18.07.2002 und des Schriftsatzes des Klägers vom 23.07.2002, jeweils nebst Anlagen, verwiesen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 19.02.2002 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 25.06.2002 (Bl. 123 - 126 dA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend - bis auf einen Teilbetrag der Hauptforderung i.H.v. DM 60,31 (entspricht € 30,84) und einen Teil der Nebenforderungen - unbegründet.

18

Der Kläger hat im wesentlichen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit gem. den §§ 611, 612 BGB über den von Seiten der privaten Krankenversicherung geleisteten Betrag hinaus.

19

Zutreffend hat der Kläger seine Tätigkeit nach der GOÄ 1996 abgerechnet, da sie nach zutreffender Ansicht Bestandteil des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Selbstzahler (Privatpatient) wird und damit für die Abrechnung ärztlicher Leistungen heranzuziehen ist (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 1 m.w.N.). Da arthroskopische Eingriffe der Schulter in der GOÄ 1996 nicht erfasst sind, hat der Kläger des weiteren zutreffend die Bestimmungen der GOÄ über die Behandlung von Kniegelenken entsprechend angewendet.

20

Hinsichtlich der einzelnen streitigen, von Beklagtenseite nicht anerkannten Positionen aus der Rechnung des Klägers vom 11.07.2000 gilt folgendes:

21

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der Ausgleich der Kostenposition „Streckverband“ gem. Leistungsziffer 217 des Leistungsverzeichnisses der GOÄ 1996 i.H.v. DM 60,31 zu.

22

Gem. den Allgemeinen Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses zu Buchstabe C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen) Ziffer I (Anlegen von Verbänden) sind Wunderverbände nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchgeführt werden, Bestandteil dieser Leistung. Diese Wirkung wird daher ausdrücklich auf die Leistungsziffer 200 beschränkt. Streckverbände dagegen sind als selbständige, eine Frakturbehandlung begleitende Leistung zu betrachten und daneben anrechenbar (Hermanns/Ascher/Roscher/Prof. Dr. Vogel: GOÄ 1996, 3. Aufl. 1996, Kommentar zur Leistungsziffer 217).

23

Eine chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung gem. Leistung Nr. 3305 des Leistungsverzeichnisses zur GOÄ 1996 i.H.v. DM 9,71 durfte der Kläger neben der Leistungsnummer 3306 (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) nicht in Rechnung stellen, da beide Leistungsziffern nebeneinander nicht anrechnungsfähig sind (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, Kommentierung zu Leistungsziffer 3306).

24

Der Kläger war auch nicht berechtigt, der Beklagten die Leistungsziffer 2182 (gewaltsame Lockerung oder Streckung eines Schulter-Ellenbogen-, Hüft- oder Kniegelenks) i.H.v. DM 99,38 zu berechnen. So hat der Kläger seine Behauptung, dieser Eingriff sei medizinisch notwendig gewesen, nicht bewiesen. Der gerichtlich bestellt Sachverständige .. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.06.2002 festgestellt, dass sich dieser Eingriff als sehr untypisch darstellt, da die Diagnose, die zur Operation führte, bereits bekannt war und daher ein eher vorsichtiges Vorgehen sinnvoll gewesen wäre statt einer gewaltsamen Mobilisation. Dem Sachverständigen lag der Operationsbericht des Klägers vom 16.06.2000 vor. Es lässt sich danach festhalten, dass der Sachverständige keine Umstände erkannt hat, die für das vom Kläger gewählte Vorgehen sprechen würde. Das Gericht schließt sich nach eigener kritischer Würdigung dieser Beurteilung des Sachverständigen an. Es hält das Gutachten auch nicht etwa deshalb für unbrauchbar, weil der Sachverständige neben der eigentlichen Beweisfrage aus seiner Fachkunde heraus Anlass sah, in deren Zusammenhang, Rechtsausführungen zu übrigen Leistungsziffern zu machen. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass die fachlichen Feststellungen von den übrigen Ausführungen berührt oder beeinflusst worden wären. Auch die Knappheit der Feststellung des Sachverständigen zur Leistungsziffer 2182 wertet das Gericht nicht etwa als Grund fehlender oder eingeschränkter Verwertbarkeit. Da der Sachverständige keine Legitimationsanhaltspunkte für das Vorgehen des Klägers fand, mussten seine Ausführungen insofern entsprechend kurz ausfallen.

25

Der Kläger durfte der Beklagten im Rahmen der Wundversorgung die Leistungsziffer 2006 i.H.v. DM 49,54 nicht getrennt berechnen. Die pauschale geäußerte Auffassung, auch solche Wunden würden unter diese Leistungsziffer fallen, die nicht älter als sechs Stunden sind und nicht genäht wurden, ist irrelevant. Der Wortlaut der Leistungsziffer 2006 stellt maßgeblich darauf ab, dass eine nicht primär heilende Wunde zu versorgen ist, d.h. sich Wundheilungsstörungen zeigen. Der Beklagte hat insofern nachvollziehbar und vereinzelt vorgetragen, dass Wundheilungsstörungen insofern von bloßen Wundverkrustungen zu unterscheiden sind. Inwieweit solche Wundheilungsstörungen bei der Beklagten vorlagen, hat der Kläger gerade nicht dargelegt. Darauf, ob der Kläger eine Wundversorgung wie behauptet bei der Beklagten durchgeführt hat, kommt es daher nicht an.

26

Schließlich war der Kläger nicht berechtigt, der Beklagten Kostenpositionen für seine Tätigkeit gemäß den Leistungsziffern 2119, 2265, 2072 und 2405 in Rechnung zu stellen.

27

Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ kann ein Arzt nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Ergänzt wird dieser Leitsatz durch die Regelung in § 4 Abs. 2 a S. 1 GOÄ, mit der ausdrücklich bestimmt wird, dass Leistungsbestandteile oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nicht berechnet werden dürfen, soweit für die andere Leistung eine Gebühr in Rechnung gestellt wird.

28

Entscheidend für den selbständigen Charakter einer Leistung ist, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem Weg zur Erreichung des Leistungsziels darstellt. Von der Zielleistung sind Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen zu unterscheiden, die keinen selbständigen Leistungscharakter haben und daher nicht gesondert neben der Gebühr für die Zielleistung abgerechnet werden können (Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., S. 31).

29

Die Einordnung der ärztlichen Tätigkeit unter die Leistungsziffern der GOÄ und damit auch ihre Einordnung als selbständiges Leistungsziel oder unselbständiger Leistungsbestandteil ist eine Rechtsfrage. Das Gericht beantwortet sie im vorliegenden Fall, indem es sich vollinhaltlich auf die Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25.08.1999 bezieht, das beiden Parteien bekannt ist und vorliegt. Das Bundessozialgericht hat nachvollziehbar für den Anwendungsbereich der BMÄ/E-GO ausgeführt, dass dort das Schultergelenk in den Leistungsnummern gleichberechtigt neben anderen Gelenken aufgeführt wird und daher im Sinne der Terminologie der Gebührenordnungen das Schultergelenk ein einziges Gelenk ist, ohne dass es darauf ankäme, dass der Schultergürtel aus verschiedenen anatomisch definierten echten Gelenken sowie einem System von Gleitspalten besteht, die als funktionelle Gelenke bezeichnet werden.

30

Entsprechend wird das Schultergelenk neben den anderen Gelenken auch in der GOÄ aufgeführt, etwa in den Leistungsziffern 2119, 2124, 2182.

31

Darauf, ob der Kläger wie behauptet Leistungen erbracht hat, die inhaltlich unter die Leistungsziffer 2265 fallen, kommt es daher nicht an.

32

Der Kläger kann von der Beklagten 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf DM 60,31 seit dem 17.11.2000 aus Verzug (§§ 286, 288 BGB) verlangen. Der Kläger stellte seine Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, so dass die Beklagte nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug geriet und sich innerhalb des vom Kläger beanspruchten Zeitraumes, d.h. seit dem 17.11.2000 in Verzug befindet. Da der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Bankbescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass er jederzeit rückführbaren Bankkredit in Höhe der Klagforderung zu dem begehrten Zinssatz von 10,25 % in Anspruch nimmt, ist er beweisfällig geblieben und auf den gesetzlichen Zinssatz gem. § 288 BGB zu verweisen.

33

Der Kläger kann von der Beklagten des weiteren als Verzugsschaden die Kosten für drei Mahnschreiben gem. § 286 BGB verlangen, die das Gericht gem. § 287 ZPO auf insgesamt € 7,50 schätzt.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren danach vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen, da sich der obsiegende Teil der Klagforderung im Verhältnis zum unterliegenden Teil als geringfügig darstellt.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.