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Abschnitt 2 LoseBlGBAV - 2  Umstellung von Grundbuchblättern auf Einzelhefte

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
LoseBlGBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000007

2.1
Allgemeines

Das Grundbuch in festen Bänden und das Loseblatt-Grundbuch in Bänden können auf Einzelhefte umgestellt werden. Die jeweilige Grundbuchblattnummer bleibt unverändert.

Benachrichtigungen von der Umstellung sind nicht erforderlich.

2.2
Unzulässige Umstellung

Eine Umstellung ist unzulässig,

  • wenn für das Grundbuchblatt noch nicht der durch die GBV eingeführte Vordruck verwendet worden ist,
  • wenn Eintragungen für ein Grundbuchblatt auf Seiten eines anderen Grundbuchblatts fortgesetzt worden sind,
  • wenn Eintragungen durch die Heftlöcher beschädigt oder durch das Einheften verdeckt werden können,
  • wenn ein Grundbuchblatt unübersichtlich ist,
  • wenn Grundbuchbände nur geschlossene Grundbuchblätter enthalten,
  • wenn ein geschlossenes Grundbuchblatt nach § 37 Abs. 2 GBV wiederverwendet ist,
  • wenn bei Verwendung von Ablichtungen eine einwandfreie Wiedergabe der Eintragungen nicht möglich ist.

2.3
Vorbereitende Arbeiten

Bevor ein Band umgestellt wird, sind Grundbuchblätter, deren Umstellung nicht zulässig oder nicht zweckmäßig ist, umzuschreiben.

Der Grundbuchführer vermerkt in einer für jeden Band anzulegenden und mit der Nummer des Bandes zu versehenden Liste für jedes umzuheftende Grundbuchblatt die nach § 8 Abs. 5a der Geschäftsordnung für die Grundbuchämter angebrachten Seitenzahlen. Er bescheinigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Listen sind in einer Sammelakte aufzubewahren.

2.4
Umstellung fester Bände

Die Grundbücher in festen Bänden können durch Aufschneiden der Bände oder nach § 70a GBV durch Verwendung von Ablichtungen auf Einzelhefte umgestellt werden. Hierüber entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Vor der Umstellung sind am Kopf jeder einzelnen Seite der Grundbuchbezirk sowie etwaige zusätzliche Unterscheidungskriterien und die Nummer des Grundbuchblatts einzutragen.

2.4.1
Umstellung durch Aufschneiden

2.4.1.1
Durchführung

Anhand der Liste sind für die Grundbuchblätter eines Bandes die Hefter anzulegen. Sodann ist der Band aufzuschneiden. Die Bogen jedes Grundbuchblatts sind entsprechend der Tz. 1.3.2 zu lochen.

Für nicht vorhandene Stellen der Nummer des Grundbuchblatts ist das Null-Loch zu stanzen. Die gelochten Bogen eines Grundbuchblatts sind sodann in den Hefter einzuheften. Die Vollständigkeit ist vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer anhand der Liste zu prüfen und auf der Innenseite des Hefters durch Ergänzung des vorgedruckten oder einzustempelnden Textes wie folgt zu bescheinigen:

"Das aus den Seiten 3... bis ... bestehende Grundbuchblatt ist aus dem aufgeschnittenen Band Nr ... vollständig nach hier umgeheftet worden am ...

(Unterschrift)(Unterschrift)".

2.4.1.2
Benutzung der umgestellten Grundbuchblätter

In Einzelhefte umgeheftete Grundbuchblätter können für künftige Eintragungen verwendet werden, bis der vorhandene Raum im Bestandsverzeichnis oder in einer der drei Abteilungen erschöpft ist. In diesem Fall ist das Grundbuchblatt nach § 23 Abs. 1 GBV umzuschreiben. Darüber hinaus sollen auch die umgehefteten Grundbuchblätter auf Einzelhefte umgeschrieben werden.

2.4.1.3
Geschlossene Grundbuchblätter

Die geschlossenen Grundbuchblätter aus aufgeschnittenen Bänden sind möglichst wie die noch laufenden Grundbuchblätter umzustellen. Ist dies im Einzelfall unzweckmäßig, so können sie zu etwa 30 bis 50 Blättern wieder eingebunden werden. Diesen Sammelbänden, die mit einer Außenaufschrift (z.B. "Band 7 bis Band 12, Blätter 181 bis 355") zu versehen sind, ist ein Vorblatt mit etwa folgendem Inhalt vorzuheften:

"Grundbuch von ...

Band 7 bis Band 12

Dieser Sammelband enthält die nachstehend aufgeführten 41 geschlossenen Grundbuchblätter
Band 7 Bl. 181 bis 184, 187, 189;
Band 8 Bl. 212, 214 usw.

Die nicht aufgeführten Grundbuchblätter der Bände 7 bis 12 sind unter der bisherigen Nummer in Einzelhefte umgeheftet worden."

Das Vorblatt ist nach dem Einbinden vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

2.4.2
Umstellung durch Verwendung von Ablichtungen

2.4.2.1
Durchführung

Anhand der Liste sind für die Grundbuchblätter eines Bandes die Hefter anzulegen.

Für die Ablichtungen ist ein Gerät zu verwenden, das nach einem Prüfungszeugnis der Bundesanstalt für Materialprüfung zur Herstellung der Urschriften von Urkunden geeignet ist.

Das Grundbuchblatt ist unter Verwendung eines Titelbogens abzulichten. Auf die Vorderseite des Titelbogens wird die Aufschrift und auf die Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen" abgelichtet. Die Einlegebogen müssen farblich denen für das Loseblatt-Grundbuch entsprechen; jedoch kann für den Titelbogen auch weißes Papier verwendet werden. Auf leere Rückseiten werden die Vordrucke der entsprechenden Einlegebogen abgelichtet.

2.4.2.2
Fassung der Vermerke

Die Umstellungsvermerke in dem neuen Grundbuchblatt lauten

  • in der Aufschrift (§ 70a Abs. 2 Satz 2 GBV):

    "Das aus den Seiten ________ bestehende Grundbuchblatt ist an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts gleicher Bezeichnung getreten.

    Die im bisherigen Grundbuchblatt enthaltenen Rötungen sind schwarz sichtbar.

    Eingetragen am _________";

  • im Bestandsverzeichnis und in den Abteilungen (§ 70a Abs. 3 GBV):

    "Die Übereinstimmung des vorstehenden Inhalts dieses Bestandsverzeichnisses (dieser Abteilung) mit dem bisherigen Inhalt wird bescheinigt";

  • in der zweiten oder dritten Abteilung, falls diese keine Eintragung aufweisen (§ 70a Abs. 4 Satz 4 GBV):

    "Wie im bisherigen Grundbuchblatt keine Eintragung.";

  • in der zweiten oder dritten Abteilung, falls nach § 70a Abs. 4 Satz 1 GBV von der Ablichtung abgesehen wird, wie in den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift angegeben.

Der Schließungsvermerk auf dem bisherigen Grundbuchblatt erhält folgende Fassung:

"Im Wege der Ablichtung mit gleicher Blattbezeichnung auf das Loseblatt-Grundbuch umgestellt und geschlossen am ________".

Die Texte der Vermerke können auch gedruckt sowie im Wege der Ablichtung oder unter Verwendung von Stempeln hergestellt werden.

2.5
Umstellung des Loseblatt-Grundbuchs in Bänden

Die Umstellung geschieht durch Umheftung. Die Bogen jedes Grundbuchblatts sind entsprechend der Tz. 1.3.2 zu lochen. Für nicht vorhandene Stellen der Nummer des Grundbuchblatts ist das Null-Loch zu stanzen.

2.6
Aufhebungen

Die AV'en vom 17.12.1964 (Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs in Einzelheften), 20.6.1969, 3.2.1983 und 10.4.1985 werden aufgehoben. Ferner werden aufgehoben die AVen über die Einführung des Grundbuchs in Bänden mit herausnehmbaren Einlegebogen vom 10.8.1961 - Nds. Rpfl. S. 197 -, 18.10.1961 - Nds. Rpfl. S. 240 -, 28.9.1962 - Nds. Rpfl. S. 219 - und 4.4.1963 - Nds. Rpfl. S. 101 - sowie die AV vom 17.12.1964 (Einführung des Grundbuchs in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen) - Nds. Rpfl. 1965 S. 7 -.